Beilage A - Kollar
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Einkommensnachweis wahlweise mit einer monatlichen Lohnbestätigung<br />
über eines der drei dem gewählten Stichtag vorangegangenen Monate<br />
geführt werden. Überdies kann er durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide<br />
oder der Lohnzettel der letzten drei Kalenderjahre erbracht<br />
werden.<br />
(3) Bei der Subjektförderung ist § 40 anzuwenden.<br />
§ 3<br />
Zuschüsse<br />
(1) Soweit in diesen Richtlinien Förderungen in der Form von Zuschüssen<br />
vorgesehen sind, handelt es sich um Zuschüsse zu den laufenden Annuitäten von<br />
Ausleihungen (ausgenommen Abschnitt IV).<br />
Eine Annuität ist die periodische Zahlungsverpflichtung zur Rückführung von<br />
Zinsen und im Regelfall des Kapitals.<br />
Eine Ausleihung ist ein Darlehen oder ein nicht wieder ausnützbarer Kredit von in<br />
Österreich zur Kreditvergabe befugten Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen,<br />
deren Rückführung im Wege von Annuitäten erfolgt.<br />
(2) Vorzeitige Kapitaltilgungen, die keine Verminderung der Annuitätenhöhe,<br />
sondern eine Verkürzung der Laufzeit bewirken, führen nicht zu einer Reduktion<br />
der laufenden Zuschussrate; im Falle der Verminderung der Annuitätenhöhe<br />
durch vorzeitige Tilgungen, ist der Zuschuss entsprechend dauerhaft zu<br />
verringern.<br />
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt halbjährlich.<br />
§ 4<br />
Förderungswürdigkeit nach Abschnitt II und VI<br />
(1) Förderungswürdig ist, wer beabsichtigt, in der geförderten Wohnung einen<br />
Hauptwohnsitz zu begründen, und diesen nachweist.<br />
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