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Beilage A - Kollar

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(2) Die Objektförderung gemäß Abs. 1 erhöht sich um folgende Beträge:<br />

1. für Jungfamilien<br />

Das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt<br />

gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei ein<br />

Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der<br />

Einreichung noch nicht vollendet hat, sowie Einzelpersonen<br />

bis zum 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt<br />

gehörenden versorgungsberechtigten Kind € 4.000,--<br />

2. für das erste zum Haushalt gehörende versorgungs-<br />

berechtigte Kind € 6.000,--<br />

für das zweite zum Haushalt gehörende versorgungs-<br />

berechtigte Kind € 8.000,--<br />

ab dem dritten zum Haushalt gehörende versorgungs-<br />

berechtigte Kind sowie für jedes weitere Kind € 10.000,--<br />

3. für jedes zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte<br />

behinderte Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe<br />

bezogen wird € 10.000,--<br />

4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 € 7.500,--<br />

5. als Zusatzförderung für Arbeitnehmer € 2.500,--<br />

für Nutzungsberechtigte, die in den letzten 15 Monaten<br />

mindestens 12 Monate unselbständig erwerbstätig waren<br />

– der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder<br />

Pension zählt als Erwerbstätigkeit – und nachweislich seit mindestens<br />

drei Jahren einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründet<br />

haben.<br />

(3) Für ein Eigenheim gemäß Abs. 1 mit einer errechneten Energiekennzahl<br />

≤ 15 erhöht sich der nach dem Punktesystem errechnete Darlehensbetrag um<br />

30 %.<br />

(4) Für ein Eigenheim mit zwei Wohnungen wird für die zweite Wohnung 40 % des<br />

gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages als Darlehen zuerkannt.<br />

(5) Eine Aufstockung des Förderungsdarlehens ist bis zur nachweislichen Benutzbarkeit<br />

der Wohnung möglich.<br />

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