Beilage A - Kollar
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(2) Die Objektförderung gemäß Abs. 1 erhöht sich um folgende Beträge:<br />
1. für Jungfamilien<br />
Das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt<br />
gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei ein<br />
Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der<br />
Einreichung noch nicht vollendet hat, sowie Einzelpersonen<br />
bis zum 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt<br />
gehörenden versorgungsberechtigten Kind € 4.000,--<br />
2. für das erste zum Haushalt gehörende versorgungs-<br />
berechtigte Kind € 6.000,--<br />
für das zweite zum Haushalt gehörende versorgungs-<br />
berechtigte Kind € 8.000,--<br />
ab dem dritten zum Haushalt gehörende versorgungs-<br />
berechtigte Kind sowie für jedes weitere Kind € 10.000,--<br />
3. für jedes zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte<br />
behinderte Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe<br />
bezogen wird € 10.000,--<br />
4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 € 7.500,--<br />
5. als Zusatzförderung für Arbeitnehmer € 2.500,--<br />
für Nutzungsberechtigte, die in den letzten 15 Monaten<br />
mindestens 12 Monate unselbständig erwerbstätig waren<br />
– der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder<br />
Pension zählt als Erwerbstätigkeit – und nachweislich seit mindestens<br />
drei Jahren einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründet<br />
haben.<br />
(3) Für ein Eigenheim gemäß Abs. 1 mit einer errechneten Energiekennzahl<br />
≤ 15 erhöht sich der nach dem Punktesystem errechnete Darlehensbetrag um<br />
30 %.<br />
(4) Für ein Eigenheim mit zwei Wohnungen wird für die zweite Wohnung 40 % des<br />
gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages als Darlehen zuerkannt.<br />
(5) Eine Aufstockung des Förderungsdarlehens ist bis zur nachweislichen Benutzbarkeit<br />
der Wohnung möglich.<br />
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