Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ABSCHNITT V<br />
Allgemeine Bestimmungen für<br />
Wohnungsbau<br />
und<br />
Wohnungssanierung<br />
§ 24<br />
Befugte Person<br />
Die befugte Person kann entweder ein<br />
- Ziviltechniker oder eine Ziviltechnikergesellschaft oder<br />
- allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder<br />
- Technisches Büro-Ingenieurbüro (Beratender Ingenieur) als natürliche Person oder<br />
als eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft,<br />
des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes oder<br />
- Baumeister, als physische oder juristische Person,<br />
jeweils mit aufrechter Befugnis, sein.<br />
§ 25<br />
Zusicherungsvoraussetzungen<br />
(1) Der Förderungswerber hat vor Zusicherung schriftlich zu erklären, ob die<br />
Wohnungen in Miete/Kaufanwartschaft oder in Eigentum/Wohnungseigentum<br />
oder in sonstige Nutzung vergeben werden.<br />
(2) Der Förderungswerber hat vor Zusicherung durch eine Erklärung nachzuweisen,<br />
dass er bezüglich der Vergabe die wirtschaftlichste, sparsamste und<br />
zweckmäßigste Leistung gewählt hat.<br />
(3) Der Förderungswerber hat vor Zusicherung als Nachweis, dass die Finanzierung<br />
des Bauvorhabens gesichert ist, einen Finanzierungsplan vorzulegen.<br />
27