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Beilage A - Kollar

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ABSCHNITT V<br />

Allgemeine Bestimmungen für<br />

Wohnungsbau<br />

und<br />

Wohnungssanierung<br />

§ 24<br />

Befugte Person<br />

Die befugte Person kann entweder ein<br />

- Ziviltechniker oder eine Ziviltechnikergesellschaft oder<br />

- allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder<br />

- Technisches Büro-Ingenieurbüro (Beratender Ingenieur) als natürliche Person oder<br />

als eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft,<br />

des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes oder<br />

- Baumeister, als physische oder juristische Person,<br />

jeweils mit aufrechter Befugnis, sein.<br />

§ 25<br />

Zusicherungsvoraussetzungen<br />

(1) Der Förderungswerber hat vor Zusicherung schriftlich zu erklären, ob die<br />

Wohnungen in Miete/Kaufanwartschaft oder in Eigentum/Wohnungseigentum<br />

oder in sonstige Nutzung vergeben werden.<br />

(2) Der Förderungswerber hat vor Zusicherung durch eine Erklärung nachzuweisen,<br />

dass er bezüglich der Vergabe die wirtschaftlichste, sparsamste und<br />

zweckmäßigste Leistung gewählt hat.<br />

(3) Der Förderungswerber hat vor Zusicherung als Nachweis, dass die Finanzierung<br />

des Bauvorhabens gesichert ist, einen Finanzierungsplan vorzulegen.<br />

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