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Beilage A - Kollar

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) Die Voraussetzung, dass die Baubewilligung 20 Jahre zurückliegt, entfällt,<br />

wenn Schall- oder Wärmeschutzmaßnahmen, Maßnahmen für die<br />

Verminderung des Energieverbrauches oder Maßnahmen für behinderte<br />

Menschen vorgenommen werden sollen.<br />

c) Sanierungsmaßnahmen für ein Wohnhaus werden anteilig in dem Ausmaß<br />

gefördert, als das Wohnhaus zu Wohnzwecken bewilligt ist und bei einer<br />

Förderung nach Abschnitt VII Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung<br />

(§ 1 Z. 5) bewilligt sind.<br />

9. Sanierungsobjekte – Eigenheimsanierung<br />

Die Eigenheimsanierung erstreckt sich auf Ansuchen natürlicher Personen<br />

a) für Sanierungsobjekte mit bis zu 500 m² bestehender und zu sanierender<br />

Wohnnutzfläche<br />

sowie auf<br />

b) die Sanierung innerhalb einer Wohnung in Mehrfamilienwohnhäusern als<br />

auch auf die zu dieser Wohnung gehörenden Fenster<br />

10. Sanierungsobjekte – Wohnungssanierung<br />

Die Wohnungssanierung erstreckt sich auf Ansuchen zur Förderung von<br />

Sanierungsmaßnahmen, die eingebracht werden von<br />

a) natürlichen Personen für Sanierungsobjekte mit mehr als 500 m²<br />

bestehender und zu sanierender (Wohn)Nutzfläche<br />

b) juristischen Personen.<br />

Sie umfasst sowohl die Sanierung bestehender Wohnhäuser, als auch den<br />

Einbau von Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken gewidmeten<br />

Gebäuden.<br />

Werden im Zuge einer solchen Sanierung Wohnungen im Sinne einer<br />

Grundstücksverdichtung auf derselben Liegenschaft errichtet, kann die<br />

Förderung ebenfalls im Rahmen der Wohnungssanierung erfolgen.<br />

11. Sanierungsmaßnahmen<br />

(1) Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind sowohl Verbesserungsarbeiten als<br />

auch Erhaltungsarbeiten, insbesondere:<br />

a) Wärmeschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verminderung des<br />

Energieverbrauches<br />

b) schalldämmende Maßnahmen<br />

c) behindertengerechte Maßnahmen<br />

d) Erhaltungsarbeiten zur Bestandsicherung des Objektes<br />

e) die Vereinigung oder Teilung von Wohnungen<br />

f) die Sanierung oder Errichtung von der gemeinsamen Benützung der<br />

Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-,<br />

Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder<br />

ohne Anschluss an Fernwärme.<br />

Die Sanierung von Gasleitungsanlagen.<br />

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