Beilage A - Kollar
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ABSCHNITT I<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Begriffsbestimmungen<br />
1. Eigenheim:<br />
Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen.<br />
2. Energiekennzahl (EKZ)<br />
a) Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung<br />
des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche)<br />
in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach<br />
der Grundlage zur Energiekennzahlermittlung in NÖ basierend auf dem<br />
Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen<br />
Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99<br />
beruht. (<strong>Beilage</strong> A)<br />
b) Als einheitlicher Referenzstandort wird 2523 Tattendorf herangezogen,<br />
ausgenommen bei der Berechnung der tatsächlich eintretenden Verbesserung<br />
der Energiekennzahl für die thermische Gesamtsanierung laut Abschnitt III<br />
dieser Richtlinien.<br />
3. Familieneinkommen<br />
a) Das Familieneinkommen ist die Summe der Einkünfte des Wohnungsnutzers<br />
und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. In aufrechter<br />
Ehe und bei Lebenspartnerschaften sind die Einkünfte des Partners beim<br />
Familieneinkommen auch dann zu berücksichtigen, wenn getrennte<br />
Wohnsitze geführt werden.<br />
b) Nicht zum Familieneinkommen zählen die Einkünfte von im Haushalt<br />
beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal.<br />
c) Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben bis zu<br />
jenem Alter unberücksichtigt, bis zu dem grundsätzlich der Bezug von<br />
Familienbeihilfe gemäß FLAG 1967 möglich ist.<br />
d) Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind,<br />
gelten die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen sinngemäß.<br />
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