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Beilage A - Kollar

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ABSCHNITT I<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Begriffsbestimmungen<br />

1. Eigenheim:<br />

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen.<br />

2. Energiekennzahl (EKZ)<br />

a) Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung<br />

des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche)<br />

in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach<br />

der Grundlage zur Energiekennzahlermittlung in NÖ basierend auf dem<br />

Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen<br />

Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99<br />

beruht. (<strong>Beilage</strong> A)<br />

b) Als einheitlicher Referenzstandort wird 2523 Tattendorf herangezogen,<br />

ausgenommen bei der Berechnung der tatsächlich eintretenden Verbesserung<br />

der Energiekennzahl für die thermische Gesamtsanierung laut Abschnitt III<br />

dieser Richtlinien.<br />

3. Familieneinkommen<br />

a) Das Familieneinkommen ist die Summe der Einkünfte des Wohnungsnutzers<br />

und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. In aufrechter<br />

Ehe und bei Lebenspartnerschaften sind die Einkünfte des Partners beim<br />

Familieneinkommen auch dann zu berücksichtigen, wenn getrennte<br />

Wohnsitze geführt werden.<br />

b) Nicht zum Familieneinkommen zählen die Einkünfte von im Haushalt<br />

beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal.<br />

c) Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben bis zu<br />

jenem Alter unberücksichtigt, bis zu dem grundsätzlich der Bezug von<br />

Familienbeihilfe gemäß FLAG 1967 möglich ist.<br />

d) Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind,<br />

gelten die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen sinngemäß.<br />

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