Beilage A - Kollar
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ABSCHNITT IV<br />
§ 22<br />
Heizkesseltausch- und<br />
Fernwärmeanschlussförderung<br />
(1) Für die Errichtung nachfolgender Anlagen bei Wohnhäusern/Eigenheimen und<br />
Wohnungen kann natürlichen Personen ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in<br />
nachstehender genannter Höhe je Anlage zuerkannt werden:<br />
a) Hackschnitzelheizung mit automatischer Brennstoffzufuhr<br />
Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr ............................ bis zu € 2.950,--<br />
b) Stückholzkessel mit Pufferspeicher ................................................... bis zu € 2.550,--<br />
c) Fernwärmeanschlüsse ...................................................................... bis zu € 1.500,--<br />
(2) Bei Wohnhäusern/Eigenheimen mit mehr als einer Wohnung (§ 1 Z. 14) erhöhen<br />
sich diese Beträge um € 370,-- für jede weitere Wohnung, wenn die<br />
Heizungsanlage bzw. der Fernwärmeanschluss auch diese Wohnung versorgt.<br />
Das gesamte Ausmaß der Förderung darf jedoch 30 % der anerkannten<br />
Investitionskosten je Anlage nicht überschreiten.<br />
(3) Soferne es als behindertengerechte Maßnahme erforderlich ist, kann der<br />
Heizkesseltausch auch für andere Kessel oder Thermen im Ausmaß bis zu 15 %<br />
jedoch maximal bis zu € 1.100,-- gefördert werden.<br />
(4) Förderungsansuchen sind nach Abnahme der Anlage durch eine gewerblich oder<br />
sonstig berechtigte Person und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme mit<br />
den amtlichen Formularen einzubringen.<br />
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