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Beilage A - Kollar

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ABSCHNITT IV<br />

§ 22<br />

Heizkesseltausch- und<br />

Fernwärmeanschlussförderung<br />

(1) Für die Errichtung nachfolgender Anlagen bei Wohnhäusern/Eigenheimen und<br />

Wohnungen kann natürlichen Personen ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in<br />

nachstehender genannter Höhe je Anlage zuerkannt werden:<br />

a) Hackschnitzelheizung mit automatischer Brennstoffzufuhr<br />

Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr ............................ bis zu € 2.950,--<br />

b) Stückholzkessel mit Pufferspeicher ................................................... bis zu € 2.550,--<br />

c) Fernwärmeanschlüsse ...................................................................... bis zu € 1.500,--<br />

(2) Bei Wohnhäusern/Eigenheimen mit mehr als einer Wohnung (§ 1 Z. 14) erhöhen<br />

sich diese Beträge um € 370,-- für jede weitere Wohnung, wenn die<br />

Heizungsanlage bzw. der Fernwärmeanschluss auch diese Wohnung versorgt.<br />

Das gesamte Ausmaß der Förderung darf jedoch 30 % der anerkannten<br />

Investitionskosten je Anlage nicht überschreiten.<br />

(3) Soferne es als behindertengerechte Maßnahme erforderlich ist, kann der<br />

Heizkesseltausch auch für andere Kessel oder Thermen im Ausmaß bis zu 15 %<br />

jedoch maximal bis zu € 1.100,-- gefördert werden.<br />

(4) Förderungsansuchen sind nach Abnahme der Anlage durch eine gewerblich oder<br />

sonstig berechtigte Person und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme mit<br />

den amtlichen Formularen einzubringen.<br />

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