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Beilage A - Kollar

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(2) Liegt gegenüber dem Familieneinkommen des der Beurteilung zugrunde gelegten<br />

Zeitraumes und dem aktuellen Einkommen, z.B. durch Arbeitslosigkeit, eine<br />

Einkommenseinbuße von mindestens 30 % vor, kann die Förderung auf Basis der<br />

aktuellen Einkommenssituation zuerkannt werden.<br />

§ 41<br />

Begünstigte Personen für Subjektförderung<br />

Die für die Wohnbeihilfe (§ 46 Abs. 5) und für den Wohnzuschuss (§ 47 Abs. 2)<br />

festgelegten Begünstigungen werden berücksichtigt bei<br />

a) Jungfamilien: das sind Familien bzw. Lebenspartnerschaften mit mindestens<br />

einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei ein<br />

Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Ansuchens noch nicht<br />

vollendet hat, sowie allein erziehende Elternteile, die das 35. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen<br />

versorgungsberechtigten Kind;<br />

b) Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt des Ansuchens<br />

Familienbeihilfe bezogen wird;<br />

c) Einzelpersonen oder Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988<br />

aufweist, sowie Familien mit einem Kind, für das zum Zeitpunkt des Ansuchens<br />

erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.<br />

Die Begünstigung kann nur einmal zur Anwendung gelangen.<br />

§ 42<br />

Voraussetzungen für Subjektförderung<br />

(1) Subjektförderung kann nur Förderungswerbern zuerkannt werden, die eine nach<br />

den in § 46 (Wohnbeihilfe) oder nach § 47 (Wohnzuschuss) angeführten<br />

Bestimmungen geförderte Wohnung benützen.<br />

Der gleichzeitige Bezug von Wohnbeihilfe und Wohnzuschuss ist nicht möglich.<br />

(2) Um Subjektförderung kann angesucht werden<br />

a) wenn bei dem geförderten Objekt die Errichtung gefördert wurde:<br />

ab der nachweislichen Benutzbarkeit<br />

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