Beilage A - Kollar
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(2) Liegt gegenüber dem Familieneinkommen des der Beurteilung zugrunde gelegten<br />
Zeitraumes und dem aktuellen Einkommen, z.B. durch Arbeitslosigkeit, eine<br />
Einkommenseinbuße von mindestens 30 % vor, kann die Förderung auf Basis der<br />
aktuellen Einkommenssituation zuerkannt werden.<br />
§ 41<br />
Begünstigte Personen für Subjektförderung<br />
Die für die Wohnbeihilfe (§ 46 Abs. 5) und für den Wohnzuschuss (§ 47 Abs. 2)<br />
festgelegten Begünstigungen werden berücksichtigt bei<br />
a) Jungfamilien: das sind Familien bzw. Lebenspartnerschaften mit mindestens<br />
einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei ein<br />
Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Ansuchens noch nicht<br />
vollendet hat, sowie allein erziehende Elternteile, die das 35. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen<br />
versorgungsberechtigten Kind;<br />
b) Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt des Ansuchens<br />
Familienbeihilfe bezogen wird;<br />
c) Einzelpersonen oder Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988<br />
aufweist, sowie Familien mit einem Kind, für das zum Zeitpunkt des Ansuchens<br />
erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.<br />
Die Begünstigung kann nur einmal zur Anwendung gelangen.<br />
§ 42<br />
Voraussetzungen für Subjektförderung<br />
(1) Subjektförderung kann nur Förderungswerbern zuerkannt werden, die eine nach<br />
den in § 46 (Wohnbeihilfe) oder nach § 47 (Wohnzuschuss) angeführten<br />
Bestimmungen geförderte Wohnung benützen.<br />
Der gleichzeitige Bezug von Wohnbeihilfe und Wohnzuschuss ist nicht möglich.<br />
(2) Um Subjektförderung kann angesucht werden<br />
a) wenn bei dem geförderten Objekt die Errichtung gefördert wurde:<br />
ab der nachweislichen Benutzbarkeit<br />
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