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Beilage A - Kollar

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(2) Werden zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung Zuschüsse geleistet,<br />

(z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach<br />

dem EStG) sind diese – erforderlichenfalls anteilig – von den errechneten<br />

Annuitäten abzuziehen.<br />

Wenn der Förderungswerber den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder<br />

nicht zur Gänze leistet, so kann Subjektförderung nur in einer in diesem<br />

Verhältnis verminderten Höhe zuerkannt werden.<br />

(3) Die zu leistende Annuität wird aufgrund der genehmigten Endabrechnung, vor<br />

diesem Zeitpunkt aufgrund der Zusicherung, berechnet.<br />

Eine Änderung der Finanzierung einer genehmigten Endabrechnung ist innerhalb<br />

der Gesamtbaukosten möglich.<br />

§ 44<br />

Zuerkennung der Subjektförderung<br />

(1) Subjektförderung kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen<br />

gegeben waren, zuerkannt werden.<br />

Sie kann jedoch nur für einen Zeitraum bis drei Monate vor Einlangen des<br />

Ansuchens zuerkannt werden.<br />

(2) Subjektförderung wird nicht zuerkannt, wenn der errechnete Zuschussbetrag<br />

€ 7,-- oder weniger beträgt.<br />

(3) Die Anweisungen erfolgen monatlich im Nachhinein nach Annahme der<br />

Zusicherung.<br />

§ 45<br />

Änderung der Subjektförderung<br />

Eine Änderung der Förderungsvereinbarung kann erfolgen,<br />

a) wenn der zu leistende Aufwand zum Wohnen (§ 43) infolge tilgungsplanmäßiger<br />

Erhöhung der Annuität des Förderungsdarlehens höher wird<br />

b) bei der Geburt eines Kindes, das gegenüber dem Förderungswerber<br />

versorgungsberechtigt ist und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt<br />

c) bei einer gravierenden Einkommensminderung (§ 40 Abs. 2),<br />

sofern der Änderungsbetrag mehr als € 20,-- beträgt.<br />

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