Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(2) Werden zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung Zuschüsse geleistet,<br />
(z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach<br />
dem EStG) sind diese – erforderlichenfalls anteilig – von den errechneten<br />
Annuitäten abzuziehen.<br />
Wenn der Förderungswerber den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder<br />
nicht zur Gänze leistet, so kann Subjektförderung nur in einer in diesem<br />
Verhältnis verminderten Höhe zuerkannt werden.<br />
(3) Die zu leistende Annuität wird aufgrund der genehmigten Endabrechnung, vor<br />
diesem Zeitpunkt aufgrund der Zusicherung, berechnet.<br />
Eine Änderung der Finanzierung einer genehmigten Endabrechnung ist innerhalb<br />
der Gesamtbaukosten möglich.<br />
§ 44<br />
Zuerkennung der Subjektförderung<br />
(1) Subjektförderung kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen<br />
gegeben waren, zuerkannt werden.<br />
Sie kann jedoch nur für einen Zeitraum bis drei Monate vor Einlangen des<br />
Ansuchens zuerkannt werden.<br />
(2) Subjektförderung wird nicht zuerkannt, wenn der errechnete Zuschussbetrag<br />
€ 7,-- oder weniger beträgt.<br />
(3) Die Anweisungen erfolgen monatlich im Nachhinein nach Annahme der<br />
Zusicherung.<br />
§ 45<br />
Änderung der Subjektförderung<br />
Eine Änderung der Förderungsvereinbarung kann erfolgen,<br />
a) wenn der zu leistende Aufwand zum Wohnen (§ 43) infolge tilgungsplanmäßiger<br />
Erhöhung der Annuität des Förderungsdarlehens höher wird<br />
b) bei der Geburt eines Kindes, das gegenüber dem Förderungswerber<br />
versorgungsberechtigt ist und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt<br />
c) bei einer gravierenden Einkommensminderung (§ 40 Abs. 2),<br />
sofern der Änderungsbetrag mehr als € 20,-- beträgt.<br />
43