Erläuterungen zur Bewerbung - Modellvorhaben LandZukunft
Erläuterungen zur Bewerbung - Modellvorhaben LandZukunft
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ENTWICKLUNGSVERTRAG UE LANDZUKUNFT<br />
(6) Die Strategiegruppe richtet eine Geschäftsstelle bei der Wirtschaftsförderung Uelzen aktiv<br />
ein, bei der der <strong>LandZukunft</strong>-Manager angesiedelt ist. Er bereitet u.a. die Sitzungen<br />
der Strategiegruppe vor und nach, berät potenzielle Antragsteller, klärt Fördermöglichkeiten<br />
für Projektanträge in Zusammenarbeit mit dem Abwicklungspartner vor Ort, koordiniert<br />
die Öffentlichkeitsarbeit und dokumentiert die geförderten Projekte.<br />
§ 3 Sitzungen der Strategiegruppe<br />
(1) Die Strategiegruppe tagt in der Regel vier Mal im Jahr. Zusätzlich können weitere Sitzungen<br />
einberufen werden, wenn es der <strong>LandZukunft</strong>-Entwicklungsprozess erfordert.<br />
(2) Die Mitglieder der Strategiegruppe werden rechtzeitig, spätestens eine Woche vor der<br />
Sitzung schriftlich eingeladen.<br />
(3) Die Mitglieder der Strategiegruppe müssen ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an der<br />
Sitzung der Geschäftsstelle mitteilen. Sollte ein Mitglied verhindert sein, kann es einen<br />
Vertreter entsenden. In diesem Fall ist die Geschäftsstelle ebenfalls zu informieren.<br />
(4) Soweit es die Beratungsgegenstände erfordern, können Vertreter von Fachstellen und<br />
Behörden oder externe Fachleute zu den Sitzungen der Strategiegruppe eingeladen<br />
werden. Diese Gäste haben beratende Funktion und besitzen kein Stimmrecht.<br />
(5) Die Sitzungen der Strategiegruppe sind öffentlich.<br />
(6) Über die Sitzungen der Strategiegruppe werden Ergebnisprotokolle angefertigt. Alle Mitglieder<br />
der Strategiegruppe erhalten eine Abschrift des Protokolls. Die Ergebnisse der<br />
Sitzung werden in einer Pressemitteilung veröffentlicht.<br />
§ 4 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Strategiegruppe<br />
(1) Die Strategiegruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend<br />
ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Sollte eine Beschlussfähigkeit<br />
nicht gegeben sein, ist ein Vorbehaltsbeschluss der anwesenden Mitglieder zu fassen<br />
oder die Sitzung neu einzuberufen. Im Falle eines Vorbehaltsbeschlusses fordert die<br />
Geschäftsstelle die verhinderten Stimmberechtigten auf, innerhalb von zwei Wochen ihr<br />
Votum schriftlich abzugeben. Im Falle einer neu einberufenen Sitzung ist diese unabhängig<br />
von der Zahl anwesender Stimmberechtigter beschlussfähig, sofern mit der zweiten<br />
Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.<br />
(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder jeweils mit einer Stimme.<br />
(3) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit<br />
ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit<br />
nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
(4) Bei Beschlüssen über Projekte, bei denen ein oder mehrere Mitglieder der Strategiegruppe<br />
persönlich beteiligt sind, sind diese von den Beratungen und Abstimmungen auszuschließen.<br />
Die Mitglieder sind verpflichtet, eine persönliche Beteiligung dem Vorsitzenden<br />
vor der Sitzung anzuzeigen 1<br />
.<br />
(5) Änderungen der Geschäftsordnung sowie die Neuaufnahme von Mitgliedern sind nur mit<br />
3/4 Mehrheit möglich.<br />
(6) Es ist möglich, dass die Strategiegruppe einen Beschluss im Umlaufverfahren per E-Mail<br />
fasst. Dabei sind die Anforderungen von § 4 (1) bis (5) zu berücksichtigen.<br />
1<br />
Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die Projektentscheidung einzelnen Mitgliedern selbst, Angehörigen<br />
oder einer von ihnen vertretenen natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts einen unmittelbaren<br />
Vorteil oder Nachteil verschaffen würde. Angehörige sind alle, zu deren Gunsten dem Mitglied des<br />
Entscheidungsgremiums im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht.<br />
Bei kommunalen Vertretern oder einem anderen öffentlichen Vertreter liegt kein Interessenkonflikt vor, wenn<br />
das Projekt nicht mit einem unmittelbaren persönlichen Vor- oder Nachteil für ihn selbst oder seine Angehörigen,<br />
sondern für die Gebietskörperschaft oder öffentliche Stelle verbunden ist, die er vertritt. In diesem Fall<br />
darf er an Beratung und Abstimmung im Entscheidungsgremium über das Projekt teilnehmen.<br />
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