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Erläuterungen zur Bewerbung - Modellvorhaben LandZukunft

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ENTWICKLUNGSVERTRAG UE LANDZUKUNFT<br />

(6) Die Strategiegruppe richtet eine Geschäftsstelle bei der Wirtschaftsförderung Uelzen aktiv<br />

ein, bei der der <strong>LandZukunft</strong>-Manager angesiedelt ist. Er bereitet u.a. die Sitzungen<br />

der Strategiegruppe vor und nach, berät potenzielle Antragsteller, klärt Fördermöglichkeiten<br />

für Projektanträge in Zusammenarbeit mit dem Abwicklungspartner vor Ort, koordiniert<br />

die Öffentlichkeitsarbeit und dokumentiert die geförderten Projekte.<br />

§ 3 Sitzungen der Strategiegruppe<br />

(1) Die Strategiegruppe tagt in der Regel vier Mal im Jahr. Zusätzlich können weitere Sitzungen<br />

einberufen werden, wenn es der <strong>LandZukunft</strong>-Entwicklungsprozess erfordert.<br />

(2) Die Mitglieder der Strategiegruppe werden rechtzeitig, spätestens eine Woche vor der<br />

Sitzung schriftlich eingeladen.<br />

(3) Die Mitglieder der Strategiegruppe müssen ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an der<br />

Sitzung der Geschäftsstelle mitteilen. Sollte ein Mitglied verhindert sein, kann es einen<br />

Vertreter entsenden. In diesem Fall ist die Geschäftsstelle ebenfalls zu informieren.<br />

(4) Soweit es die Beratungsgegenstände erfordern, können Vertreter von Fachstellen und<br />

Behörden oder externe Fachleute zu den Sitzungen der Strategiegruppe eingeladen<br />

werden. Diese Gäste haben beratende Funktion und besitzen kein Stimmrecht.<br />

(5) Die Sitzungen der Strategiegruppe sind öffentlich.<br />

(6) Über die Sitzungen der Strategiegruppe werden Ergebnisprotokolle angefertigt. Alle Mitglieder<br />

der Strategiegruppe erhalten eine Abschrift des Protokolls. Die Ergebnisse der<br />

Sitzung werden in einer Pressemitteilung veröffentlicht.<br />

§ 4 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Strategiegruppe<br />

(1) Die Strategiegruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend<br />

ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Sollte eine Beschlussfähigkeit<br />

nicht gegeben sein, ist ein Vorbehaltsbeschluss der anwesenden Mitglieder zu fassen<br />

oder die Sitzung neu einzuberufen. Im Falle eines Vorbehaltsbeschlusses fordert die<br />

Geschäftsstelle die verhinderten Stimmberechtigten auf, innerhalb von zwei Wochen ihr<br />

Votum schriftlich abzugeben. Im Falle einer neu einberufenen Sitzung ist diese unabhängig<br />

von der Zahl anwesender Stimmberechtigter beschlussfähig, sofern mit der zweiten<br />

Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.<br />

(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder jeweils mit einer Stimme.<br />

(3) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit<br />

ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit<br />

nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

(4) Bei Beschlüssen über Projekte, bei denen ein oder mehrere Mitglieder der Strategiegruppe<br />

persönlich beteiligt sind, sind diese von den Beratungen und Abstimmungen auszuschließen.<br />

Die Mitglieder sind verpflichtet, eine persönliche Beteiligung dem Vorsitzenden<br />

vor der Sitzung anzuzeigen 1<br />

.<br />

(5) Änderungen der Geschäftsordnung sowie die Neuaufnahme von Mitgliedern sind nur mit<br />

3/4 Mehrheit möglich.<br />

(6) Es ist möglich, dass die Strategiegruppe einen Beschluss im Umlaufverfahren per E-Mail<br />

fasst. Dabei sind die Anforderungen von § 4 (1) bis (5) zu berücksichtigen.<br />

1<br />

Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die Projektentscheidung einzelnen Mitgliedern selbst, Angehörigen<br />

oder einer von ihnen vertretenen natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts einen unmittelbaren<br />

Vorteil oder Nachteil verschaffen würde. Angehörige sind alle, zu deren Gunsten dem Mitglied des<br />

Entscheidungsgremiums im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht.<br />

Bei kommunalen Vertretern oder einem anderen öffentlichen Vertreter liegt kein Interessenkonflikt vor, wenn<br />

das Projekt nicht mit einem unmittelbaren persönlichen Vor- oder Nachteil für ihn selbst oder seine Angehörigen,<br />

sondern für die Gebietskörperschaft oder öffentliche Stelle verbunden ist, die er vertritt. In diesem Fall<br />

darf er an Beratung und Abstimmung im Entscheidungsgremium über das Projekt teilnehmen.<br />

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