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Financial Repression - Smart Investor

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Beratungsbeschränkung<br />

per Gesetz<br />

Von Haftungsdächern und der Freiheit des Beraters<br />

Zwei-Klassen-Gesellschaft<br />

Der Gesetzgeber hat bei den Finanzberatern durch die Unterscheidung<br />

in solche mit bzw. ohne Kreditwesengesetz (KWG)-<br />

Zulassung eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen. Auf der<br />

einen Seite stehen diejenigen, die nur Fonds vermitteln dürfen,<br />

auf der anderen diejenigen, die entweder über eine mit hohen<br />

Hürden versehene KWG-Zulassung verfügen oder sich einem<br />

Haftungsdach anschließen, das über diese Zulassung verfügt.<br />

Für Berater, die sich mit Fonds bescheiden, aber immerhin<br />

auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachweisen<br />

müssen, sind Beratungen vielfach ein Schlingern in<br />

juris tischen Grauzonen. Ihnen ist beispielsweise schon der Rat<br />

an einen Kunden zum Verkauf einer Aktie, um einen Fonds zu<br />

erwerben, verboten. „Vermittler ohne KWG-Zulassung können<br />

entweder die Bereichsausnahme für Investmentfonds oder die<br />

Bereichsausnahme für vertraglich gebundene Vermittler in<br />

Anspruch nehmen. Wird der vertraglich gebundene Vermittler<br />

ausschließlich für ein haftendes Unternehmen tätig, ist es aufsichtsrechtlich<br />

nicht zu beanstanden, wenn nach erfolgter<br />

Produktprüfung durch das haftende Unternehmen Vorgaben<br />

bezüglich des Umfangs der vermittelbaren Finanzinstrumente<br />

gemacht werden“, so Ben Fischer, Pressereferent der BaFin.<br />

Das hat Folgen nicht nur für den Berater, sondern auch für den<br />

Kunden. Im Klartext bedeutet das, dass der gebundene Vermittler<br />

darauf verzichten muss, ein passendes Produkt anzubieten,<br />

wenn das Haftungsdach von vornherein sein Veto eingelegt hat.<br />

Denn wenn er sich für ein Haftungsdach entscheidet, muss er<br />

BERATER: KONTAKTE<br />

Gold & Silber Bodensee GmbH, Andreas K. Hoffmann,<br />

Hauptniederlassung Schweiz – Underi Müli 4, CH-8260 Stein am Rhein,<br />

Tel: 0041 (0) 52 741 27 43, E-Mail: info@goldundsilber-gmbh.ch<br />

Zweigstelle Deutschland – Oberdorfstraße 8, 78337 Öhningen,<br />

Tel. 07735/63 69 540, E-Mail: info@goldundsilber-bodensee.de,<br />

Website: www.goldundsilber-bodensee.de<br />

Honorar- und Provisionsberatung<br />

Gerhard Müller, COMPASS e.K. Konzept- & Strategieberatung,<br />

Am Liepoldsacker 46, 76229 Karlsruhe, Tel.: 0721/462088,<br />

E-Mail: info@compass-24.com, www.compass-24.com<br />

Honorarberatung/Provisionsberatung<br />

Haftungsausschluss: Die <strong>Smart</strong> <strong>Investor</strong> Media GmbH übernimmt keine Haftung für Beratungs leistungen der<br />

in dieser Rubrik vorgestellten Finanzberater. Die unter BERATER: KONTAKTE genannten Finanzberater haben<br />

in einem Gespräch mit der Redaktion ihre Auseinandersetzung mit der SI-„Philo sophie“ (z.B. Österreichische<br />

Schule; CuB) unter Beweis gestellt.<br />

BERATER: INSIDE<br />

Hintergrund<br />

sein gesamtes Geschäft über das Unternehmen abwickeln.<br />

Formaljuristisch ist also alles in bester Ordnung, aber ob die<br />

Regelung dem Kunden nützt, steht auf einem ganz anderen<br />

Blatt.<br />

Unterschiede beachten<br />

Kunden sollten durchaus nachfragen, ob und inwieweit Berater<br />

in ihren Auswahlmöglichkeiten für Produkte beschränkt sind.<br />

Im schlechtesten Fall kann das Haftungsdach die Entscheidungsfreiheit<br />

des Beraters einschränken. „Beim Haftungsdach<br />

stellt sich vor allem die Frage, wie frei der Berater überhaupt ist<br />

und welche Produktvorschriften er bekommt. Wir regulieren<br />

das Risiko nicht über die Einschränkung der Produktauswahl,<br />

sondern durch ein bewährtes Risikomanagementsystem. Darüber<br />

hinaus sollte vertraglich genau geregelt sein, dass der Berater<br />

keine Nachteile erleidet, wenn er das Haftungsdach ver -<br />

lässt“, so Marcel van Leeuwen, Geschäftsführer des Haftungs -<br />

dachs Deutsche Wertpapiertreuhand.<br />

Fazit<br />

Vor lauter haftungsrechtlichen Hürden ist die Beratung teilweise<br />

in einem Maße eingeschränkt, das dem eigentlichen Ziel der<br />

Mehrung des Kundennutzens zuwider läuft. Eine sinnvolle<br />

rechtliche Regelung, die zwei Aspekte der Beratung berücksichtigt<br />

(gute Qualifikation des Beraters und eine ausreichende<br />

Vermögensschadenshaftpflicht), liegt in weiter Ferne.<br />

Christian Bayer<br />

Foto: PantherMedia / Yuri Arcurs<br />

Illustration: PantherMedia<br />

<strong>Smart</strong> <strong>Investor</strong> 7/2012 25

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