Financial Repression - Smart Investor
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Beratungsbeschränkung<br />
per Gesetz<br />
Von Haftungsdächern und der Freiheit des Beraters<br />
Zwei-Klassen-Gesellschaft<br />
Der Gesetzgeber hat bei den Finanzberatern durch die Unterscheidung<br />
in solche mit bzw. ohne Kreditwesengesetz (KWG)-<br />
Zulassung eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen. Auf der<br />
einen Seite stehen diejenigen, die nur Fonds vermitteln dürfen,<br />
auf der anderen diejenigen, die entweder über eine mit hohen<br />
Hürden versehene KWG-Zulassung verfügen oder sich einem<br />
Haftungsdach anschließen, das über diese Zulassung verfügt.<br />
Für Berater, die sich mit Fonds bescheiden, aber immerhin<br />
auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachweisen<br />
müssen, sind Beratungen vielfach ein Schlingern in<br />
juris tischen Grauzonen. Ihnen ist beispielsweise schon der Rat<br />
an einen Kunden zum Verkauf einer Aktie, um einen Fonds zu<br />
erwerben, verboten. „Vermittler ohne KWG-Zulassung können<br />
entweder die Bereichsausnahme für Investmentfonds oder die<br />
Bereichsausnahme für vertraglich gebundene Vermittler in<br />
Anspruch nehmen. Wird der vertraglich gebundene Vermittler<br />
ausschließlich für ein haftendes Unternehmen tätig, ist es aufsichtsrechtlich<br />
nicht zu beanstanden, wenn nach erfolgter<br />
Produktprüfung durch das haftende Unternehmen Vorgaben<br />
bezüglich des Umfangs der vermittelbaren Finanzinstrumente<br />
gemacht werden“, so Ben Fischer, Pressereferent der BaFin.<br />
Das hat Folgen nicht nur für den Berater, sondern auch für den<br />
Kunden. Im Klartext bedeutet das, dass der gebundene Vermittler<br />
darauf verzichten muss, ein passendes Produkt anzubieten,<br />
wenn das Haftungsdach von vornherein sein Veto eingelegt hat.<br />
Denn wenn er sich für ein Haftungsdach entscheidet, muss er<br />
BERATER: KONTAKTE<br />
Gold & Silber Bodensee GmbH, Andreas K. Hoffmann,<br />
Hauptniederlassung Schweiz – Underi Müli 4, CH-8260 Stein am Rhein,<br />
Tel: 0041 (0) 52 741 27 43, E-Mail: info@goldundsilber-gmbh.ch<br />
Zweigstelle Deutschland – Oberdorfstraße 8, 78337 Öhningen,<br />
Tel. 07735/63 69 540, E-Mail: info@goldundsilber-bodensee.de,<br />
Website: www.goldundsilber-bodensee.de<br />
Honorar- und Provisionsberatung<br />
Gerhard Müller, COMPASS e.K. Konzept- & Strategieberatung,<br />
Am Liepoldsacker 46, 76229 Karlsruhe, Tel.: 0721/462088,<br />
E-Mail: info@compass-24.com, www.compass-24.com<br />
Honorarberatung/Provisionsberatung<br />
Haftungsausschluss: Die <strong>Smart</strong> <strong>Investor</strong> Media GmbH übernimmt keine Haftung für Beratungs leistungen der<br />
in dieser Rubrik vorgestellten Finanzberater. Die unter BERATER: KONTAKTE genannten Finanzberater haben<br />
in einem Gespräch mit der Redaktion ihre Auseinandersetzung mit der SI-„Philo sophie“ (z.B. Österreichische<br />
Schule; CuB) unter Beweis gestellt.<br />
BERATER: INSIDE<br />
Hintergrund<br />
sein gesamtes Geschäft über das Unternehmen abwickeln.<br />
Formaljuristisch ist also alles in bester Ordnung, aber ob die<br />
Regelung dem Kunden nützt, steht auf einem ganz anderen<br />
Blatt.<br />
Unterschiede beachten<br />
Kunden sollten durchaus nachfragen, ob und inwieweit Berater<br />
in ihren Auswahlmöglichkeiten für Produkte beschränkt sind.<br />
Im schlechtesten Fall kann das Haftungsdach die Entscheidungsfreiheit<br />
des Beraters einschränken. „Beim Haftungsdach<br />
stellt sich vor allem die Frage, wie frei der Berater überhaupt ist<br />
und welche Produktvorschriften er bekommt. Wir regulieren<br />
das Risiko nicht über die Einschränkung der Produktauswahl,<br />
sondern durch ein bewährtes Risikomanagementsystem. Darüber<br />
hinaus sollte vertraglich genau geregelt sein, dass der Berater<br />
keine Nachteile erleidet, wenn er das Haftungsdach ver -<br />
lässt“, so Marcel van Leeuwen, Geschäftsführer des Haftungs -<br />
dachs Deutsche Wertpapiertreuhand.<br />
Fazit<br />
Vor lauter haftungsrechtlichen Hürden ist die Beratung teilweise<br />
in einem Maße eingeschränkt, das dem eigentlichen Ziel der<br />
Mehrung des Kundennutzens zuwider läuft. Eine sinnvolle<br />
rechtliche Regelung, die zwei Aspekte der Beratung berücksichtigt<br />
(gute Qualifikation des Beraters und eine ausreichende<br />
Vermögensschadenshaftpflicht), liegt in weiter Ferne.<br />
Christian Bayer<br />
Foto: PantherMedia / Yuri Arcurs<br />
Illustration: PantherMedia<br />
<strong>Smart</strong> <strong>Investor</strong> 7/2012 25