Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
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-22-<br />
2.8.4 Berechnung der Faktoren Beta<br />
Analog zum Faktor α <strong>für</strong> das Reinvermögen sollen <strong>die</strong> Gewichtungsfaktoren β v alle vier<br />
Jahre neu festgelegt werden. Die Gewichtungsfaktoren sollen einerseits der begrenzten<br />
kantonalen steuerlichen Ausschöpfbarkeit der zur Diskussion stehenden Gewinne Rech-<br />
nung tragen. Anderseits sollen <strong>die</strong> Faktoren β v mitberücksichtigen, dass <strong>die</strong> Kantone<br />
über ihren Anteil an der direkten Bundessteuer, wo eine vollständige Besteuerung erfolgt,<br />
<strong>die</strong> gesamten Gewinne zumindest teilweise ausschöpfen. Die Gewichtungsfaktoren be-<br />
stehen somit aus einem Basisfaktor ∗<br />
β v , welcher <strong>die</strong> begrenzte kantonale Besteuerung<br />
ausdrückt, und einem Zuschlagsfaktor k v , welcher <strong>die</strong> Kantonsanteile an der direkten<br />
Bundessteuer berücksichtigt. Somit ist<br />
(53) v = v + kv<br />
∗<br />
β β .<br />
2.8.4.1 Basisfaktoren<br />
Die Gewinne der Holdinggesellschaften sind bis auf <strong>die</strong> übrigen Einkünfte aus der<br />
Schweiz steuerfrei. Der entsprechende Basisfaktor, ∗<br />
β h ist deshalb definitionsgemäss<br />
gleich Null:<br />
∗<br />
(54) β ≡ 0<br />
h<br />
Bei den Domizil- und gemischten Gesellschaften werden <strong>die</strong> entsprechenden Basisfakto-<br />
ren ∗<br />
β d und ∗<br />
β g statistisch ermittelt, wobei Einzeldaten der entsprechenden Unternehmen<br />
herangezogen werden.<br />
In einem ersten Schritt werden unternehmensspezifische Basisfaktoren ∗<br />
βr, v berechnet.<br />
Der unternehmensspezifische Basisfaktor basiert auf dem steuerbaren Gewinn aus den<br />
übrigen Einkünften aus dem Ausland gemäss der kantonalen Veranlagung der Unternehmung<br />
r, d.h. er ist gleich der steuerbaren Quote der übrigen Einkünfte aus dem Ausland<br />
gemäss StHG Art. 28 Abs. 3 und 4. Somit gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Domizilgesellschaften<br />
(55)<br />
sgxr<br />
, d<br />
r,<br />
d<br />
ex<br />
=<br />
∗<br />
β .<br />
r,<br />
d<br />
wobei sgx r,<br />
d der steuerbare Gewinn der Domizilgesellschaft r aus übrigen Einkünften aus<br />
dem Ausland darstellt. Analog gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> gemischten Gesellschaften: