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Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...

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-49-<br />

bis Ende Mai Datenaufbereitung ESTV und Datenübermittlung<br />

an <strong>die</strong> EFV<br />

Mai - Juni Qualitätskontrolle und Berechnungen<br />

Indizes und Ausgleichszahlungen<br />

EFV<br />

Qualitätskontrolle und Berechnungen<br />

Indizes und Ausgleichszahlungen<br />

EFV<br />

Anfang Juli Eröffnung der Anhörung (FDK) Eröffnung der Anhörung (FDK)<br />

Ende September <strong>Bericht</strong>erstattung FDK an das EFD <strong>Bericht</strong>erstattung FDK an das EFD<br />

Mitte November Verabschiedung durch den Bun- Verabschiedung durch den Bundesratdesrat<br />

5.1.1 Datenerfassung<br />

Die Datenerfassung <strong>für</strong> das Ressourcenpotenzial erfolgt durch <strong>die</strong> kantonalen Steuerämter<br />

auf der Basis der Weisungen des EFD vom 19. Dezember 200814. Sie haben mit ihrer<br />

Inkraftsetzung <strong>die</strong> bisherigen «Detailspezifikationen» der ESTV abgelöst. Die neuen Weisungen<br />

enthalten detaillierte technische Anweisungen (einschl. Fristen) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Datenerhebung<br />

(Extraktion) und –lieferung. Die kantonalen Steuerverwaltungen liefern <strong>die</strong> Daten<br />

der einzelnen Bemessungsjahre jeweils gemäss den vorgegebenen Abgabeterminen an<br />

<strong>die</strong> <strong>Eidg</strong>. Steuerverwaltung (ESTV).<br />

Datengrundlage <strong>für</strong> den Lastenausgleich sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatistikgesetz<br />

vom 9. Oktober 199215<br />

, Bundesgesetz vom 26. Juni 199816 über <strong>die</strong> eidgenössische<br />

Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren<br />

Jahres. Für <strong>die</strong> korrekte Datensammlung bzw. –lieferung an <strong>die</strong> EFV ist das<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Statistik (BFS) verantwortlich.<br />

5.1.2 Aufbereitung bzw. Weiterverarbeitung der Daten<br />

Für den Ressourcenausgleich plausibilisiert <strong>die</strong> ESTV <strong>die</strong> Daten. Stellt sie Fehler, mangelhafte<br />

oder fehlende Zahlen fest, weist sie <strong>die</strong> Daten zur Überarbeitung innerhalb einer<br />

kurzen Frist (zwei bis drei Wochen) an den betreffenden Kanton zurück. Die überarbeiteten<br />

Daten werden wiederum vom Kanton der ESTV eingereicht. Die Daten <strong>für</strong> den Lastenausgleich<br />

werden durch das BFS plausibilisiert und gegebenenfalls überarbeitet.<br />

14 Vgl. Weisung des EFD vom 19. Dezember 2008 über <strong>die</strong> Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten<br />

durch <strong>die</strong> Kantone gestützt auf Artikel 22 FiLaV.<br />

http://www.efv.admin.ch/d//downloads/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/revisionp_grundlagen/Weisu<br />

ng_Datenerhebung_und_lieferung_Kantone_.pdf<br />

15 SR 431.00<br />

16 SR 431.112

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