Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
-49-<br />
bis Ende Mai Datenaufbereitung ESTV und Datenübermittlung<br />
an <strong>die</strong> EFV<br />
Mai - Juni Qualitätskontrolle und Berechnungen<br />
Indizes und Ausgleichszahlungen<br />
EFV<br />
Qualitätskontrolle und Berechnungen<br />
Indizes und Ausgleichszahlungen<br />
EFV<br />
Anfang Juli Eröffnung der Anhörung (FDK) Eröffnung der Anhörung (FDK)<br />
Ende September <strong>Bericht</strong>erstattung FDK an das EFD <strong>Bericht</strong>erstattung FDK an das EFD<br />
Mitte November Verabschiedung durch den Bun- Verabschiedung durch den Bundesratdesrat<br />
5.1.1 Datenerfassung<br />
Die Datenerfassung <strong>für</strong> das Ressourcenpotenzial erfolgt durch <strong>die</strong> kantonalen Steuerämter<br />
auf der Basis der Weisungen des EFD vom 19. Dezember 200814. Sie haben mit ihrer<br />
Inkraftsetzung <strong>die</strong> bisherigen «Detailspezifikationen» der ESTV abgelöst. Die neuen Weisungen<br />
enthalten detaillierte technische Anweisungen (einschl. Fristen) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Datenerhebung<br />
(Extraktion) und –lieferung. Die kantonalen Steuerverwaltungen liefern <strong>die</strong> Daten<br />
der einzelnen Bemessungsjahre jeweils gemäss den vorgegebenen Abgabeterminen an<br />
<strong>die</strong> <strong>Eidg</strong>. Steuerverwaltung (ESTV).<br />
Datengrundlage <strong>für</strong> den Lastenausgleich sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatistikgesetz<br />
vom 9. Oktober 199215<br />
, Bundesgesetz vom 26. Juni 199816 über <strong>die</strong> eidgenössische<br />
Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren<br />
Jahres. Für <strong>die</strong> korrekte Datensammlung bzw. –lieferung an <strong>die</strong> EFV ist das<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Statistik (BFS) verantwortlich.<br />
5.1.2 Aufbereitung bzw. Weiterverarbeitung der Daten<br />
Für den Ressourcenausgleich plausibilisiert <strong>die</strong> ESTV <strong>die</strong> Daten. Stellt sie Fehler, mangelhafte<br />
oder fehlende Zahlen fest, weist sie <strong>die</strong> Daten zur Überarbeitung innerhalb einer<br />
kurzen Frist (zwei bis drei Wochen) an den betreffenden Kanton zurück. Die überarbeiteten<br />
Daten werden wiederum vom Kanton der ESTV eingereicht. Die Daten <strong>für</strong> den Lastenausgleich<br />
werden durch das BFS plausibilisiert und gegebenenfalls überarbeitet.<br />
14 Vgl. Weisung des EFD vom 19. Dezember 2008 über <strong>die</strong> Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten<br />
durch <strong>die</strong> Kantone gestützt auf Artikel 22 FiLaV.<br />
http://www.efv.admin.ch/d//downloads/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/revisionp_grundlagen/Weisu<br />
ng_Datenerhebung_und_lieferung_Kantone_.pdf<br />
15 SR 431.00<br />
16 SR 431.112