Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
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-25-<br />
2.9 Massgebende Steuerrepartitionen<br />
2.9.1 Datengrundlagen<br />
Als Datengrundlagen <strong>die</strong>nen <strong>die</strong> von den Kantonen verbuchten Steuerrepartitionen der direkten<br />
Bundessteuer. Die Kantone sind verpflichtet, <strong>die</strong> erforderlichen Daten gemäss den<br />
Weisungen des EFD vom 19. Dezember 20087 zu liefern.<br />
2.9.2 Berechnung<br />
Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons sollen auf der Basis der verbuchten<br />
Gutschriften der direkten Bundessteuer zu Gunsten der anderen Kantone berechnet<br />
werden. Somit werden nicht <strong>die</strong> effektiven Zahlungsströme, sondern Aufwand und Ertrag<br />
berücksichtigt.<br />
Die massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer des Kantons k sind<br />
gleich dem gewichteten Saldo zwischen der Summe der in den anderen Kantonen j ver-<br />
buchten Gutschriften zu Gunsten des Kantons k ( RPj → k ) und der Summe der in Kanton k<br />
verbuchten Gutschriften zu Gunsten der anderen Kantone j ( RPk → j ):<br />
(59)<br />
MR<br />
k<br />
⎛ 26<br />
26<br />
MEk<br />
+ MQk<br />
+ MBk<br />
+ MPk<br />
⎜<br />
= ⋅ ⎜∑<br />
RPj→k<br />
− ∑ RPk<br />
EDk<br />
⎜ j=<br />
1<br />
j=<br />
1<br />
⎝ j≠k<br />
j≠k<br />
Der erste Term in Gleichung (59) ist ein Gewichtungsfaktor, der <strong>die</strong> Steuerrepartitionen,<br />
welche Steuereinnahmen sind, in das zu Grunde liegende Ressourcenpotenzial transferieren.<br />
Da es sich bei den verbuchten Gutschriften um Steuereinnahmen der direkten<br />
Bundessteuer handelt, kann in <strong>die</strong>sem Fall nicht auf den standardisierten Steuersatz sst<br />
abgestützt werden. Als Gewichtungsfaktor wird das Verhältnis zwischen der Steuerbemessungsgrundlage<br />
der direkten Bundessteuer und dem entsprechenden Steuerauf-<br />
kommen im Kanton k ( ED k ) herangezogen. Die relevante Steuerbemessungsgrundlage<br />
ist gleich der Summe der massgebenden ordentlich besteuerten ( ME k ) und quellenbe-<br />
steuerten ( MQ k ) Einkommen sowie der massgebenden Gewinne der ordentlich ( MB k )<br />
und privilegiert ( MP k ) besteuerten Unternehmen.<br />
7 Vgl. Weisung des EFD vom 19. Dezember 2008 über <strong>die</strong> Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten<br />
durch <strong>die</strong> Kantone gestützt auf Artikel 22 FiLaV.<br />
http://www.efv.admin.ch/d//downloads/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/revisionp_grundlagen/Weisu<br />
ng_Datenerhebung_und_lieferung_Kantone_.pdf<br />
→ j<br />
⎞<br />
⎟<br />
⎟<br />
⎠