Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
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-48-<br />
T + 1 T<br />
t<br />
(131) G = G ⋅ ( 1+<br />
p )<br />
wobei<br />
,<br />
t<br />
p der Veränderung des Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) gegenüber<br />
dem Vorjahresmonat - Stand April des Jahres t - entspricht. Sinngemäss gilt <strong>für</strong> den Bei-<br />
trag<br />
(132)<br />
T<br />
S des soziodemografischen Lastenausgleichs,<br />
T T + 1 T<br />
T + 1<br />
S : S = S ⋅ ( 1+<br />
p )<br />
5 Datenerhebung und Qualitätssicherung<br />
5.1 Prozess und Verantwortlichkeiten<br />
Im Folgenden werden der Prozess der Datenerhebung und Qualitätssicherung sowie <strong>die</strong><br />
entsprechenden Aufgaben der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Datenerhebung und <strong>die</strong> Berechnung des Ressourcen-<br />
und Lastenausgleichs zuständigen Bundesstellen im Rahmen der Qualitätssicherung<br />
dargelegt. Für <strong>die</strong> jährliche Neuberechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenin-<br />
dizes kommt ein standardisierter Prozess13 zum Tragen (vgl. Tabelle 3).<br />
Eine besondere<br />
Rolle nimmt dabei <strong>die</strong> <strong>Eidg</strong>. Finanzkontrolle (EFK) ein, welche <strong>die</strong> Funktion eines externen<br />
Inspektorats <strong>für</strong> <strong>die</strong> Qualitätssicherung des neuen Finanzausgleichs wahrnimmt. Sie<br />
kann zum Zweck der Qualitätssicherung jederzeit auch Kontrollen in den Kantonen vor<br />
Ort vornehmen.<br />
Tabelle 3 Übersicht über den jährlich wiederkehrenden Prozess zur Berechnung des Ressourcen-<br />
und Lastenausgleichs<br />
Zeithorizont Ressourcenausgleich Lastenausgleich<br />
Für den Ressourcenausgleich:<br />
zwischen dem 15.<br />
Nov. und dem 1. März (je<br />
nach ASG-Komponenten)<br />
Für den Lastenausgleich:<br />
bis spät. 31. März<br />
Datenerhebung und -lieferung<br />
durch <strong>die</strong> kantonalen Steuerämter<br />
bis spät. 31. März Kontrollen durch EFK in den ausgewählten<br />
Kantonen<br />
Berechnung der Rohdaten durch<br />
das BFS<br />
Datenübermittlung an <strong>die</strong> EFV<br />
13 Grundlage: Art. 43f FiLaV, sowie Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 über <strong>die</strong> Erhebung und<br />
Lieferung der erforderlichen Daten durch <strong>die</strong> Kantone bzw. über <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> ESTV, das BFS und <strong>die</strong> EFV<br />
vorzunehmende Verarbeitung der Daten.