Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
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-47-<br />
(130)<br />
T<br />
Wk =<br />
T<br />
MFk<br />
MF<br />
⋅W<br />
26<br />
∑<br />
k = 1<br />
T<br />
k<br />
T<br />
4.4 Festlegung der Ausgleichsbeträge des Lastenausgleichs<br />
4.4.1 Regelungsbedarf im Bundesbeschluss<br />
Der Bundesbeschluss umfasst folgende Elemente:<br />
• Je einen Grundbeitrag des Bundes <strong>für</strong> den GLA und den SLA <strong>für</strong> <strong>die</strong> kommenden vier<br />
Jahre<br />
• Verlängerung der Geltungsdauer gemäss FiLaG Art. 22 Absatz 1<br />
• Anpassungsregel der Mittel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer einer allfälligen Verlängerung gemäss FiLaG<br />
Art. 22 Absatz 2.<br />
4.4.2 Grundbeiträge (Jahr 1)<br />
Bei der Festlegung der Grundbeiträge der Kantone ist das Parlament an FiLaG Art. 9 Absatz<br />
1 und somit lediglich an qualitative Kriterien gebunden. Wichtig ist jedoch, dass das<br />
Parlament je einen separaten Beitrag <strong>für</strong> den geografisch-topografischen und den soziodemografischen<br />
Lastenausgleich festlegt. Die Aufteilung innerhalb des SLA zwischen den<br />
Bereichen A-C und F liegt hingegen in der Kompetenz des Bundesrats, nach Anhörung<br />
der Kantone (vgl. FiLaG Art. 9 Absatz 3).<br />
Für <strong>die</strong> zweite <strong>Vierjahresperiode</strong> beschloss das Parlament eine ordentliche Fortschreibung<br />
der Dotation 2011 und zusätzlich eine einmalige Erhöhung um 30,8 Mio. Franken.<br />
4.4.3 Fortschreibung in den Zwischenjahren (Jahre 2 bis 4)<br />
Für das zweite, dritte und vierte Jahr sowie allenfalls <strong>für</strong> das fünfte und sechste Jahr gemäss<br />
FiLaG Art. 22 Abs. 2 werden <strong>die</strong> beiden Grundbeiträge an <strong>die</strong> Teuerung angepasst.<br />
Sei<br />
T<br />
G der gesamte Beitrag des geografisch-topografischen Lastenausgleichs im ersten<br />
Jahr der <strong>Vierjahresperiode</strong> T ( T = 1),<br />
so berechnet sich der Bundesbeitrag im Jahr T+1<br />
wie folgt: