Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
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6 Härteausgleich<br />
6.1 Gesetzliche Grundlagen<br />
Der Härteausgleich richtet sich nach FiLaG Art. 19.<br />
6.2 Regelungsbedarf im Bundesbeschluss<br />
Der Bundesbeschluss umfasst folgende Elemente:<br />
• Betrag Härteausgleich in den ersten acht Jahren<br />
• Beträge Härteausgleich in den darauf folgenden 20 Jahren<br />
• Bestimmung über <strong>die</strong> vorzeitige teilweise oder vollständige Aufhebung gemäss FiLaG<br />
Art. 19. Abs. 4<br />
• Vorbehalte in Bezug auf den Betrag aufgrund von FiLaG Art. 19 Abs. 6<br />
6.3 Letzte Globalbilanz als Grundlage <strong>für</strong> den Härteausgleich<br />
Grundlage <strong>für</strong> den Härteausgleich ist das Ergebnis der letzten Globalbilanz, welche <strong>die</strong> Net-<br />
tobe- bzw. -entlastung des Übergangs vom früheren zum aktuellen Finanzausgleichssystem<br />
sowie der Aufgabenteilung <strong>für</strong> den Bund und <strong>die</strong> einzelnen Kantone erfasste. Die detaillierten<br />
Berechnungen können dem ersten technischen <strong>Bericht</strong>18 entnommen werden.<br />
6.4 Bereinigung der Anspruchsberechtigung gemäss aktuellem<br />
Ressourcenindex<br />
Gemäss FiLaG Art. 19 Abs. 6 verliert ein Kanton seinen Anspruch aus dem Härteausgleich,<br />
wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Der Gesamtbetrag<br />
des Härteausgleichs reduziert sich um den entsprechenden wegfallenden Betrag.<br />
Wird ein Kanton z im Jahr T ressourcenstark, so ergibt sich eine neue Gesamtdotation von<br />
T T −1<br />
(136) HA = HA − HAz<br />
.<br />
18 Vgl. Technische Grundlagen <strong>für</strong> den Finanzausgleich im engeren Sinn, EFV (2007), S.68ff.<br />
http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/revisionp_grundlagen/technische<br />
r_bericht_4.pdf<br />
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