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Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...

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6 Härteausgleich<br />

6.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Der Härteausgleich richtet sich nach FiLaG Art. 19.<br />

6.2 Regelungsbedarf im Bundesbeschluss<br />

Der Bundesbeschluss umfasst folgende Elemente:<br />

• Betrag Härteausgleich in den ersten acht Jahren<br />

• Beträge Härteausgleich in den darauf folgenden 20 Jahren<br />

• Bestimmung über <strong>die</strong> vorzeitige teilweise oder vollständige Aufhebung gemäss FiLaG<br />

Art. 19. Abs. 4<br />

• Vorbehalte in Bezug auf den Betrag aufgrund von FiLaG Art. 19 Abs. 6<br />

6.3 Letzte Globalbilanz als Grundlage <strong>für</strong> den Härteausgleich<br />

Grundlage <strong>für</strong> den Härteausgleich ist das Ergebnis der letzten Globalbilanz, welche <strong>die</strong> Net-<br />

tobe- bzw. -entlastung des Übergangs vom früheren zum aktuellen Finanzausgleichssystem<br />

sowie der Aufgabenteilung <strong>für</strong> den Bund und <strong>die</strong> einzelnen Kantone erfasste. Die detaillierten<br />

Berechnungen können dem ersten technischen <strong>Bericht</strong>18 entnommen werden.<br />

6.4 Bereinigung der Anspruchsberechtigung gemäss aktuellem<br />

Ressourcenindex<br />

Gemäss FiLaG Art. 19 Abs. 6 verliert ein Kanton seinen Anspruch aus dem Härteausgleich,<br />

wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Der Gesamtbetrag<br />

des Härteausgleichs reduziert sich um den entsprechenden wegfallenden Betrag.<br />

Wird ein Kanton z im Jahr T ressourcenstark, so ergibt sich eine neue Gesamtdotation von<br />

T T −1<br />

(136) HA = HA − HAz<br />

.<br />

18 Vgl. Technische Grundlagen <strong>für</strong> den Finanzausgleich im engeren Sinn, EFV (2007), S.68ff.<br />

http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/revisionp_grundlagen/technische<br />

r_bericht_4.pdf<br />

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