Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
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5.1.5 Berechnung der Ausgleichszahlungen<br />
Auf der Basis des Ressourcenpotenzials und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen<br />
<strong>für</strong> den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren<br />
Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend durch <strong>die</strong> EFV <strong>die</strong><br />
Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone <strong>für</strong> das folgende Referenzjahr berechnet. Die<br />
EFV berechnet parallel <strong>die</strong> Ausgleichszahlungen des geografisch-topografischen und soziodemografischen<br />
Lastenausgleichs unter Anpassung der vom Parlament verabschiedeten<br />
Ausgleichssummen an <strong>die</strong> Teuerung gemäss Artikel 9 Absatz 2 FiLaG.<br />
5.1.6 Kenntnisnahme durch <strong>die</strong> Kantone<br />
Die EFV leitet <strong>die</strong> Berechnungen an <strong>die</strong> FDK zuhanden der Kantone weiter. Die Kantone<br />
nehmen vom Resultat Kenntnis. Ein Kanton, der mit den Daten nicht einverstanden ist,<br />
kann an <strong>die</strong> FDK gelangen. Die FDK teilt <strong>die</strong> Kenntnisnahme der Kantone und eine allfällige<br />
Stellungnahme zu Anträgen einzelner Kantone an das EFD weiter.<br />
5.1.7 Verabschiedung der Verordnung<br />
Der Anhang der Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleich wird mit den neuen Daten<br />
angepasst und im November des Vorjahres des Referenzjahres vom Bundesrat verabschiedet.<br />
5.2 Vorgehen bei fehlenden oder nicht verwertbaren Daten<br />
des Ressourcenpotenzials<br />
Bei fehlenden oder nicht verwertbaren Daten müssen <strong>die</strong>se geschätzt werden. Dabei soll<br />
jedoch sicher gestellt werden, dass Kantone, <strong>die</strong> vollständige und korrekte Daten liefern,<br />
gegenüber Kantonen mit geschätzten Werten nicht im Nachteil sind.<br />
Zu <strong>die</strong>sem Zweck wird <strong>für</strong> Kantone mit fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten<br />
nicht der eigentliche Schätzwert der Regression, sondern <strong>die</strong> obere Grenze des 95%-<br />
Vertrauensintervalls verwendet. Das Prinzip ist in Abbildung 2 dargestellt.