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Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...

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5.1.5 Berechnung der Ausgleichszahlungen<br />

Auf der Basis des Ressourcenpotenzials und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen<br />

<strong>für</strong> den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren<br />

Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend durch <strong>die</strong> EFV <strong>die</strong><br />

Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone <strong>für</strong> das folgende Referenzjahr berechnet. Die<br />

EFV berechnet parallel <strong>die</strong> Ausgleichszahlungen des geografisch-topografischen und soziodemografischen<br />

Lastenausgleichs unter Anpassung der vom Parlament verabschiedeten<br />

Ausgleichssummen an <strong>die</strong> Teuerung gemäss Artikel 9 Absatz 2 FiLaG.<br />

5.1.6 Kenntnisnahme durch <strong>die</strong> Kantone<br />

Die EFV leitet <strong>die</strong> Berechnungen an <strong>die</strong> FDK zuhanden der Kantone weiter. Die Kantone<br />

nehmen vom Resultat Kenntnis. Ein Kanton, der mit den Daten nicht einverstanden ist,<br />

kann an <strong>die</strong> FDK gelangen. Die FDK teilt <strong>die</strong> Kenntnisnahme der Kantone und eine allfällige<br />

Stellungnahme zu Anträgen einzelner Kantone an das EFD weiter.<br />

5.1.7 Verabschiedung der Verordnung<br />

Der Anhang der Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleich wird mit den neuen Daten<br />

angepasst und im November des Vorjahres des Referenzjahres vom Bundesrat verabschiedet.<br />

5.2 Vorgehen bei fehlenden oder nicht verwertbaren Daten<br />

des Ressourcenpotenzials<br />

Bei fehlenden oder nicht verwertbaren Daten müssen <strong>die</strong>se geschätzt werden. Dabei soll<br />

jedoch sicher gestellt werden, dass Kantone, <strong>die</strong> vollständige und korrekte Daten liefern,<br />

gegenüber Kantonen mit geschätzten Werten nicht im Nachteil sind.<br />

Zu <strong>die</strong>sem Zweck wird <strong>für</strong> Kantone mit fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten<br />

nicht der eigentliche Schätzwert der Regression, sondern <strong>die</strong> obere Grenze des 95%-<br />

Vertrauensintervalls verwendet. Das Prinzip ist in Abbildung 2 dargestellt.

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