Technischer Bericht für die Vierjahresperiode 2012–15 - Eidg ...
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5.3 Rückwirkende Fehlerkorrektur<br />
Ab 2012 sollen fehlerhafte Ausgleichszahlungen dann rückwirkend korrigiert werden, wenn<br />
der Fehler <strong>für</strong> mindestens einen Kanton mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden<br />
ist. Zudem soll ein Fehler spätestens dann noch korrigiert werden, wenn das vom Fehler<br />
betroffene Bemessungsjahr zum letzten Mal zur Berechnung der Ausgleichszahlungen verwendet<br />
wird.<br />
Wann eine rückwirkende Fehlerkorrektur „erhebliche finanzielle Auswirkungen“ hat, wird mit<br />
der so genannten „Erheblichkeitsgrenze“ festgelegt. Die Erheblichkeitsgrenze EG im Jahr t<br />
entspricht 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz.<br />
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