Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
Auch Multiplexkinos und Hochzeitssäle sind inzwischen als Vergnügungsstätte einzu-<br />
ordnen. In einem Urteil von 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass<br />
eine „Festhalle“ in der ausschließlich geschlossene Veranstaltungen wie z.B. türkisch-<br />
kurdische Hochzeiten durchgeführt werden, eine Vergnügungsstätte im Sinne der<br />
BauNVO ist. 2<br />
Keine Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn sind Einrichtungen und Anlagen<br />
<strong>für</strong> kulturelle oder sportliche Zwecke. Theater jeglicher Art, Kleinkunstbühnen oder<br />
Programmkinos zählen genauso wenig als Vergnügungsstätte wie Sport- oder Fitness-<br />
center.<br />
Sexshops sind als Einzelhandelsbetriebe einzuordnen, soweit sie sich auf den Verkauf<br />
von Waren beschränken. Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind ebenfalls nicht als<br />
Vergnügungsstätte anzusehen, sofern nicht das gemeinschaftliche Erlebnis im Vor-<br />
dergrund steht (wie bei Sauna-Clubs, Swinger-Clubs). Das Bundesverwaltungsgericht<br />
sieht in Bordellen Gewerbebetriebe eigener Art, jedoch keine Vergnügungsstätten. 3<br />
Auch in anderen Fällen ist eine eindeutige rechtliche Zuordnung nicht möglich. So<br />
können beispielsweise Billardcafés oder Bowlingcenter sowohl als Vergnügungsstätte<br />
als auch als Schank- oder Speisewirtschaft bzw. Anlage <strong>für</strong> sportliche Zwecke einge-<br />
stuft werden. Hier muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, um welche Nut-<br />
zungsart es sich handelt.<br />
Die gleiche Zuordnungsproblematik zeigt sich bei Internetcafés und Wettbüros. Bisher<br />
existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, ab welcher Ausstattung diese<br />
beiden Einrichtungen als Vergnügungsstätten einzuordnen sind. Das VG Minden hat in<br />
einem Verfahren entschieden, dass Wettbüros nicht als bloße Ladengeschäfte, son-<br />
dern als Vergnügungsstätten anzusehen sind, wenn die kommerzielle Unterhaltung<br />
der Kunden im Vordergrund steht. 4 Im Einzelfall wird es darauf ankommen, wie das<br />
Wettbüro ausgestattet ist und z.B. ob Anreize zum Verbleib der Besucher vorhanden<br />
sind.<br />
Eine ähnliche Ausgangslage besteht im Entertainmentsektor. In den letzten Jahren hat<br />
sich zunehmend ein Entwicklungstrend zu gemischten und größeren Entertainment-<br />
einrichtungen (in größeren Einheiten, mit Internet-Café, Bistro, ergänzenden Sport-<br />
und Freizeiteinrichtungen sowie thematischen Ausrichtungen) eingestellt. Auch bei<br />
diesen Anlagen muss eine planungsrechtliche Einzelfallentscheidung über den haupt-<br />
sächlichen Nutzungszweck erfolgen.<br />
2 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 – 4 B 56.06<br />
3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983, BRS 40, Nr. 52<br />
4 Vgl. VG Minden Beschluss vom 10.02.2006 – 1 L 69/06<br />
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