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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

Auch Multiplexkinos und Hochzeitssäle sind inzwischen als Vergnügungsstätte einzu-<br />

ordnen. In einem Urteil von 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass<br />

eine „Festhalle“ in der ausschließlich geschlossene Veranstaltungen wie z.B. türkisch-<br />

kurdische Hochzeiten durchgeführt werden, eine Vergnügungsstätte im Sinne der<br />

BauNVO ist. 2<br />

Keine Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn sind Einrichtungen und Anlagen<br />

<strong>für</strong> kulturelle oder sportliche Zwecke. Theater jeglicher Art, Kleinkunstbühnen oder<br />

Programmkinos zählen genauso wenig als Vergnügungsstätte wie Sport- oder Fitness-<br />

center.<br />

Sexshops sind als Einzelhandelsbetriebe einzuordnen, soweit sie sich auf den Verkauf<br />

von Waren beschränken. Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind ebenfalls nicht als<br />

Vergnügungsstätte anzusehen, sofern nicht das gemeinschaftliche Erlebnis im Vor-<br />

dergrund steht (wie bei Sauna-Clubs, Swinger-Clubs). Das Bundesverwaltungsgericht<br />

sieht in Bordellen Gewerbebetriebe eigener Art, jedoch keine Vergnügungsstätten. 3<br />

Auch in anderen Fällen ist eine eindeutige rechtliche Zuordnung nicht möglich. So<br />

können beispielsweise Billardcafés oder Bowlingcenter sowohl als Vergnügungsstätte<br />

als auch als Schank- oder Speisewirtschaft bzw. Anlage <strong>für</strong> sportliche Zwecke einge-<br />

stuft werden. Hier muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, um welche Nut-<br />

zungsart es sich handelt.<br />

Die gleiche Zuordnungsproblematik zeigt sich bei Internetcafés und Wettbüros. Bisher<br />

existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, ab welcher Ausstattung diese<br />

beiden Einrichtungen als Vergnügungsstätten einzuordnen sind. Das VG Minden hat in<br />

einem Verfahren entschieden, dass Wettbüros nicht als bloße Ladengeschäfte, son-<br />

dern als Vergnügungsstätten anzusehen sind, wenn die kommerzielle Unterhaltung<br />

der Kunden im Vordergrund steht. 4 Im Einzelfall wird es darauf ankommen, wie das<br />

Wettbüro ausgestattet ist und z.B. ob Anreize zum Verbleib der Besucher vorhanden<br />

sind.<br />

Eine ähnliche Ausgangslage besteht im Entertainmentsektor. In den letzten Jahren hat<br />

sich zunehmend ein Entwicklungstrend zu gemischten und größeren Entertainment-<br />

einrichtungen (in größeren Einheiten, mit Internet-Café, Bistro, ergänzenden Sport-<br />

und Freizeiteinrichtungen sowie thematischen Ausrichtungen) eingestellt. Auch bei<br />

diesen Anlagen muss eine planungsrechtliche Einzelfallentscheidung über den haupt-<br />

sächlichen Nutzungszweck erfolgen.<br />

2 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 – 4 B 56.06<br />

3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983, BRS 40, Nr. 52<br />

4 Vgl. VG Minden Beschluss vom 10.02.2006 – 1 L 69/06<br />

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