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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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7 Handlungs- und Umsetzungskonzept Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

7 Handlungs- und Umsetzungskonzept<br />

Das vorliegende Vergnügungsstättenkonzept wird mit Ratsbeschluss zu einem städte-<br />

baulichen Entwicklungskonzept i.S. § 1 (6) Nr. 11 BauGB, nach dem bei der Aufstellung<br />

von Bebauungsplänen ortsspezifische Festsetzungen und Begründungen abgeleitet<br />

werden können. Mit diesem Instrument können Ansiedlungsvorhaben effizient bewer-<br />

tet und entsprechend weiterbearbeitet werden.<br />

Die rechtsverbindliche Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes erfolgt über die<br />

verbindliche Bauleitplanung.<br />

Zukünftig sollen <strong>für</strong> beantragte Standorte, die nach dem vorliegenden Konzept <strong>für</strong><br />

Vergnügungsstätteneinrichtungen als ungeeignet anzusehen sind, bauleitplanerische<br />

Maßnahmen geprüft werden. Mit einer zügigen Einleitung von Bebauungsplanverfah-<br />

ren, die sich auf das Vergnügungsstättenkonzept berufen, können solche Ansiedlun-<br />

gen an ungeeigneten Standorten verhindert werden. Bei der Erarbeitung von Be-<br />

bauungsplänen reicht es allerdings nicht aus, im Rahmen der Begründung nur auf das<br />

vorhandene Konzept hinzuweisen. Vielmehr muss in den Planwerken eine gebietsspe-<br />

zifische Ableitung erfolgen und die Kriterien <strong>für</strong> spezifische Regelungen müssen ein-<br />

deutig benannt und begründet werden (z.B. Abstandsregelungen, Schutz von Wohn-<br />

gebieten etc.).<br />

Zusätzlich sollte bei allen laufenden und zukünftigen Bebauungsplanverfahren auch<br />

der Ausschluss von Vergnügungsstätten – insbesondere von Automatenspielhallen -<br />

geprüft werden. Dadurch kann die Bauleitplanung langfristig an den Bedarf angepasst<br />

werden.<br />

Gleichwohl werden auch weiterhin Spielhallenvorhaben an städtebaulich ungeeigne-<br />

ten Standorten beantragt, an denen faktisch noch eine planungsrechtliche Zulässigkeit<br />

besteht. Sofern dieser Standort dem Steuerungsansatz des Vergnügungsstätten-<br />

konzeptes widerspricht, kann ein Bauantrag <strong>für</strong> die Errichtung einer Vergnügungsstät-<br />

te zunächst nach § 15 BauGB zurückgestellt werden. Auch eine Veränderungssperre<br />

nach § 14 BauGB ist möglich. Danach ist eine zügige Einleitung eines Bebauungsplan-<br />

verfahrens zu empfehlen bzw. die Änderung eines vorhandenen Bebauungsplans vor-<br />

zunehmen.<br />

Es sollte von der Verwaltung eine Prioritätenliste aufgestellt werden, welche Be-<br />

bauungspläne zu welchem Zeitpunkt geändert werden sollten. Hier sollte man sich<br />

nach den aktuellen Handlungserfordernissen ausrichten, d.h. Bebauungsplangebiete<br />

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