Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
7 Handlungs- und Umsetzungskonzept Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
7 Handlungs- und Umsetzungskonzept<br />
Das vorliegende Vergnügungsstättenkonzept wird mit Ratsbeschluss zu einem städte-<br />
baulichen Entwicklungskonzept i.S. § 1 (6) Nr. 11 BauGB, nach dem bei der Aufstellung<br />
von Bebauungsplänen ortsspezifische Festsetzungen und Begründungen abgeleitet<br />
werden können. Mit diesem Instrument können Ansiedlungsvorhaben effizient bewer-<br />
tet und entsprechend weiterbearbeitet werden.<br />
Die rechtsverbindliche Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes erfolgt über die<br />
verbindliche Bauleitplanung.<br />
Zukünftig sollen <strong>für</strong> beantragte Standorte, die nach dem vorliegenden Konzept <strong>für</strong><br />
Vergnügungsstätteneinrichtungen als ungeeignet anzusehen sind, bauleitplanerische<br />
Maßnahmen geprüft werden. Mit einer zügigen Einleitung von Bebauungsplanverfah-<br />
ren, die sich auf das Vergnügungsstättenkonzept berufen, können solche Ansiedlun-<br />
gen an ungeeigneten Standorten verhindert werden. Bei der Erarbeitung von Be-<br />
bauungsplänen reicht es allerdings nicht aus, im Rahmen der Begründung nur auf das<br />
vorhandene Konzept hinzuweisen. Vielmehr muss in den Planwerken eine gebietsspe-<br />
zifische Ableitung erfolgen und die Kriterien <strong>für</strong> spezifische Regelungen müssen ein-<br />
deutig benannt und begründet werden (z.B. Abstandsregelungen, Schutz von Wohn-<br />
gebieten etc.).<br />
Zusätzlich sollte bei allen laufenden und zukünftigen Bebauungsplanverfahren auch<br />
der Ausschluss von Vergnügungsstätten – insbesondere von Automatenspielhallen -<br />
geprüft werden. Dadurch kann die Bauleitplanung langfristig an den Bedarf angepasst<br />
werden.<br />
Gleichwohl werden auch weiterhin Spielhallenvorhaben an städtebaulich ungeeigne-<br />
ten Standorten beantragt, an denen faktisch noch eine planungsrechtliche Zulässigkeit<br />
besteht. Sofern dieser Standort dem Steuerungsansatz des Vergnügungsstätten-<br />
konzeptes widerspricht, kann ein Bauantrag <strong>für</strong> die Errichtung einer Vergnügungsstät-<br />
te zunächst nach § 15 BauGB zurückgestellt werden. Auch eine Veränderungssperre<br />
nach § 14 BauGB ist möglich. Danach ist eine zügige Einleitung eines Bebauungsplan-<br />
verfahrens zu empfehlen bzw. die Änderung eines vorhandenen Bebauungsplans vor-<br />
zunehmen.<br />
Es sollte von der Verwaltung eine Prioritätenliste aufgestellt werden, welche Be-<br />
bauungspläne zu welchem Zeitpunkt geändert werden sollten. Hier sollte man sich<br />
nach den aktuellen Handlungserfordernissen ausrichten, d.h. Bebauungsplangebiete<br />
109