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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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6 Strategische Empfehlungen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

Damit wird der Wille dokumentiert, die Vor-Ort-Situation angemessen zu berücksich-<br />

tigen. 51<br />

In Gebieten, in denen Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden, die aber eine<br />

gewisse Sensibilität aufweisen und besondere städtebauliche Gründe dies rechtferti-<br />

gen, kann eine vertikale Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO verfolgt werden. Mit die-<br />

ser Art von Festsetzung würden Vergnügungsstätten beispielsweise lediglich im Kel-<br />

ler- oder in den Obergeschossen zulässig sein, wohingegen ein Ausschluss in der Erd-<br />

geschosszone vorgesehen werden könnte. Damit könnte der besonders wichtige Erd-<br />

geschossbereich von negativen Begleiterscheinungen (zugeklebte Fenster etc.) freige-<br />

halten werden.<br />

Abb. 21: Zulässigkeit von Wett- und Glücksspielanlagen<br />

Gebietstyp Zulässigkeit Besonderheiten<br />

gemischte Bauflächen mit Versorgungsfunktion<br />

Innenstadt<br />

Zentraler Versorgungsbereich<br />

(Hauptgeschäftszentrum)<br />

Innenstadt<br />

funktionaler Ergänzungsbereich<br />

um den Bahnhof<br />

Innenstadt<br />

funktionaler Ergänzungsbereich<br />

Frankfurter Straße<br />

Innenstadt<br />

Hochstraße<br />

Innenstadt<br />

Körnerstraße<br />

unzulässig Vergnügungsstättenkonzept von 1989 führte<br />

bereits zu einem Ausschluss von<br />

Vergnügungsstätten in vielen B-Plänen;<br />

Hauptgeschäftsbereich mit vielfältigen<br />

(schützenzwerten) Nutzungen,<br />

Identifikationsort<br />

ausnahmsweise Nutzung von zusätzlichen<br />

zulässig<br />

Feinsteuerungsinstrumenten:<br />

- keine Sichtbeziehungen zwischen den<br />

Spielhallen<br />

- vertikale Gliederung<br />

- ggf. Ergänzung durch Werbesatzung/<br />

Gestaltungssatzung<br />

unzulässig funktionaler Ergänzungsbereich zum Zentralen<br />

Versorgungsbereich<br />

Aufwertung über Programmgebiet Stadtumbau<br />

unzulässig vielfältige schützenzwerte Nutzungen und<br />

Gebäudekomplexe<br />

ausnahmsweise<br />

zulässig<br />

Nutzung von zusätzlichen<br />

Feinsteuerungsinstrumenten:<br />

- keine Sichtbeziehungen zwischen den<br />

Spielhallen<br />

- vertikale Gliederung<br />

- ggf. Ergänzung durch Werbesatzung/<br />

Gestaltungssatzung<br />

51 Nach Empfehlungen von mehreren Juristen sollten die Feinsteuerungsinstrumente eher nicht In den<br />

textlichen Festsetzungen aufgenommen werden, da ansonsten ein zu starres Regelwerk entstehen<br />

würde. Durch die Festsetzung der „ausnahmsweise Zulässigkeit“ sollte sichergestellt sein, dass die<br />

Grundlagen und Kriterien zur Ausübung des Ermessensspielraums in der Begründung aufgeführt werden.<br />

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