Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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6 Strategische Empfehlungen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
Damit wird der Wille dokumentiert, die Vor-Ort-Situation angemessen zu berücksich-<br />
tigen. 51<br />
In Gebieten, in denen Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden, die aber eine<br />
gewisse Sensibilität aufweisen und besondere städtebauliche Gründe dies rechtferti-<br />
gen, kann eine vertikale Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO verfolgt werden. Mit die-<br />
ser Art von Festsetzung würden Vergnügungsstätten beispielsweise lediglich im Kel-<br />
ler- oder in den Obergeschossen zulässig sein, wohingegen ein Ausschluss in der Erd-<br />
geschosszone vorgesehen werden könnte. Damit könnte der besonders wichtige Erd-<br />
geschossbereich von negativen Begleiterscheinungen (zugeklebte Fenster etc.) freige-<br />
halten werden.<br />
Abb. 21: Zulässigkeit von Wett- und Glücksspielanlagen<br />
Gebietstyp Zulässigkeit Besonderheiten<br />
gemischte Bauflächen mit Versorgungsfunktion<br />
Innenstadt<br />
Zentraler Versorgungsbereich<br />
(Hauptgeschäftszentrum)<br />
Innenstadt<br />
funktionaler Ergänzungsbereich<br />
um den Bahnhof<br />
Innenstadt<br />
funktionaler Ergänzungsbereich<br />
Frankfurter Straße<br />
Innenstadt<br />
Hochstraße<br />
Innenstadt<br />
Körnerstraße<br />
unzulässig Vergnügungsstättenkonzept von 1989 führte<br />
bereits zu einem Ausschluss von<br />
Vergnügungsstätten in vielen B-Plänen;<br />
Hauptgeschäftsbereich mit vielfältigen<br />
(schützenzwerten) Nutzungen,<br />
Identifikationsort<br />
ausnahmsweise Nutzung von zusätzlichen<br />
zulässig<br />
Feinsteuerungsinstrumenten:<br />
- keine Sichtbeziehungen zwischen den<br />
Spielhallen<br />
- vertikale Gliederung<br />
- ggf. Ergänzung durch Werbesatzung/<br />
Gestaltungssatzung<br />
unzulässig funktionaler Ergänzungsbereich zum Zentralen<br />
Versorgungsbereich<br />
Aufwertung über Programmgebiet Stadtumbau<br />
unzulässig vielfältige schützenzwerte Nutzungen und<br />
Gebäudekomplexe<br />
ausnahmsweise<br />
zulässig<br />
Nutzung von zusätzlichen<br />
Feinsteuerungsinstrumenten:<br />
- keine Sichtbeziehungen zwischen den<br />
Spielhallen<br />
- vertikale Gliederung<br />
- ggf. Ergänzung durch Werbesatzung/<br />
Gestaltungssatzung<br />
51 Nach Empfehlungen von mehreren Juristen sollten die Feinsteuerungsinstrumente eher nicht In den<br />
textlichen Festsetzungen aufgenommen werden, da ansonsten ein zu starres Regelwerk entstehen<br />
würde. Durch die Festsetzung der „ausnahmsweise Zulässigkeit“ sollte sichergestellt sein, dass die<br />
Grundlagen und Kriterien zur Ausübung des Ermessensspielraums in der Begründung aufgeführt werden.<br />
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