17.01.2013 Aufrufe

Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

2.2 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach BauNVO<br />

Bis zur Novellierung der BauNVO im Jahr 1990 war die Vergnügungsstätte kein selbst-<br />

ständiger städtebaulicher Rechtsbegriff und unterfiel dem Oberbegriff „Gewerbebe-<br />

trieb“. 7<br />

Mit der BauNVO 1990 wurden Vergnügungsstätten als eine eigenständige Nutzungs-<br />

art definiert. Sie sind planungsrechtlich nur dort zulässig, wo sie in den Vorschriften<br />

über die Art der baulichen Nutzung ausdrücklich genannt werden.<br />

Unterscheidung in kerngebietstypische und nicht-kerngebietstypische Vergnügungs-<br />

stätten<br />

In den anderen Baugebieten richtet sich die Zulässigkeit danach, ob die Vergnügungs-<br />

stätte kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch ist.<br />

Beispiele <strong>für</strong> kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind Varietébühnen, Spielhal-<br />

len ab rd. 100 qm Nutzfläche, Multiplexkinos oder Diskotheken und typische Nachtlo-<br />

kale wie Tanzbars oder Striptease-Lokale. Die Gemeinsamkeit besteht darin, dass diese<br />

Einrichtungen einen überörtlichen Einzugsbereich aufweisen.<br />

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind allgemein in Kerngebieten (MK) und<br />

ausnahmsweise in Gewerbegebieten (GE) zulässig. Vergnügungsstätten entsprechen<br />

zwar nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes, aber kernge-<br />

bietstypische Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres großen Störpotenzials in Ge-<br />

werbegebieten wenigstens ausnahmsweise zulässig sein, um Standortalternativen zum<br />

Kerngebiet anbieten zu können.<br />

Beispiele <strong>für</strong> nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind kleinere Spielhallen<br />

unter rd. 100 qm Nutzfläche oder Billard-Cafés. Sie dürfen nur Stadtteilcharakter ha-<br />

ben und folglich nicht auf ein größeres Einzugsgebiet abzielen.<br />

Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind allgemein in Kerngebieten (MK)<br />

und überwiegend gewerblich geprägten Mischgebieten (MI) zulässig. Ausnahmsweise<br />

können sie in besonderen Wohngebieten (WB), in Dorf- (MD) und Gewerbegebieten<br />

(GE) sowie in überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Mischgebieten (MI) zuge-<br />

lassen werden.<br />

7 In Bebauungsplänen, <strong>für</strong> die eine ältere Fassung der Baunutzungsverordnung gilt, konnten bzw. können<br />

auch noch heute Vergnügungsstätten in Gebieten beantragt werden, in denen Gewerbebetriebe<br />

(ausnahmsweise) zulässig sind.<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!