Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
2.2 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach BauNVO<br />
Bis zur Novellierung der BauNVO im Jahr 1990 war die Vergnügungsstätte kein selbst-<br />
ständiger städtebaulicher Rechtsbegriff und unterfiel dem Oberbegriff „Gewerbebe-<br />
trieb“. 7<br />
Mit der BauNVO 1990 wurden Vergnügungsstätten als eine eigenständige Nutzungs-<br />
art definiert. Sie sind planungsrechtlich nur dort zulässig, wo sie in den Vorschriften<br />
über die Art der baulichen Nutzung ausdrücklich genannt werden.<br />
Unterscheidung in kerngebietstypische und nicht-kerngebietstypische Vergnügungs-<br />
stätten<br />
In den anderen Baugebieten richtet sich die Zulässigkeit danach, ob die Vergnügungs-<br />
stätte kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch ist.<br />
Beispiele <strong>für</strong> kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind Varietébühnen, Spielhal-<br />
len ab rd. 100 qm Nutzfläche, Multiplexkinos oder Diskotheken und typische Nachtlo-<br />
kale wie Tanzbars oder Striptease-Lokale. Die Gemeinsamkeit besteht darin, dass diese<br />
Einrichtungen einen überörtlichen Einzugsbereich aufweisen.<br />
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind allgemein in Kerngebieten (MK) und<br />
ausnahmsweise in Gewerbegebieten (GE) zulässig. Vergnügungsstätten entsprechen<br />
zwar nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes, aber kernge-<br />
bietstypische Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres großen Störpotenzials in Ge-<br />
werbegebieten wenigstens ausnahmsweise zulässig sein, um Standortalternativen zum<br />
Kerngebiet anbieten zu können.<br />
Beispiele <strong>für</strong> nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind kleinere Spielhallen<br />
unter rd. 100 qm Nutzfläche oder Billard-Cafés. Sie dürfen nur Stadtteilcharakter ha-<br />
ben und folglich nicht auf ein größeres Einzugsgebiet abzielen.<br />
Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind allgemein in Kerngebieten (MK)<br />
und überwiegend gewerblich geprägten Mischgebieten (MI) zulässig. Ausnahmsweise<br />
können sie in besonderen Wohngebieten (WB), in Dorf- (MD) und Gewerbegebieten<br />
(GE) sowie in überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Mischgebieten (MI) zuge-<br />
lassen werden.<br />
7 In Bebauungsplänen, <strong>für</strong> die eine ältere Fassung der Baunutzungsverordnung gilt, konnten bzw. können<br />
auch noch heute Vergnügungsstätten in Gebieten beantragt werden, in denen Gewerbebetriebe<br />
(ausnahmsweise) zulässig sind.<br />
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