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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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4 Steuerungsmöglichkeiten Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

Ebenso wie beim § 1 Abs. 7 BauNVO müssen zur Anwendung „besondere städtebauli-<br />

che Gründe“ erforderlich sein. „Besonders“ heißt in diesem Fall nicht, dass diese<br />

Gründe von besonders großem Gewicht sein müssen. Vielmehr müssen nur spezielle<br />

Gründe <strong>für</strong> die z. B. gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zu-<br />

lässigen Nutzungen vorliegen. Die Planungsziele<br />

� „Sicherung des vielfältigen Angebots an Geschäften, Dienstleistungsunternehmen<br />

u. a.“,<br />

� die „Erhaltung der Wohnnutzung auf dem bisherigen Niveau in der Ortsmitte“<br />

oder die<br />

� „Verhinderung eines sog. Trading-down-Effekts“.<br />

können eine tragfähige Grundlage <strong>für</strong> eine Festsetzung bilden, um Vergnügungsstät-<br />

ten in Form von Spielhallen in bestimmten Planbereichen auszuschließen oder zumin-<br />

dest auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren.<br />

Bei der Ausdifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssen allerdings Anlagetypen<br />

verwendet werden, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar<br />

sind. Die Gemeinde hat keine „Erfindungsbefugnis“ in Bezug auf Nutzungsarten. Wäh-<br />

rend sich im Einzelhandelsbereich durch diverse Rechtsprechungen langsam immer<br />

weiter herauskristallisiert, welche Form von Feingliederungen hinsichtlich Sortimen-<br />

ten, Verkaufsflächen oder Betriebsformen möglich sind, gibt es im Bereich „Enter-<br />

tainment“ aufgrund einer geringeren Anzahl von Rechtsprechungen noch eine größere<br />

Unsicherheit. Als Unterarten sind allerdings Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und<br />

der Erotikbereich zu unterscheiden (Bordelle: „Gewerbebetriebe, die auch dem ent-<br />

geltlichen Geschlechtsverkehr dienen“ oder Erotikshop: „Einzelhandelsbetriebe, die in<br />

nicht unerheblichem Umfang Güter sexuellen Charakters anbieten“). Entscheidend ist,<br />

dass eine Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und entsprechend<br />

städtebaulich begründet werden kann.<br />

§ 1 Abs. 10 BauNVO: Bereits vorhandene Vergnügungsstätten können über § 1 Abs. 10<br />

BauNVO geschützt werden. Über diesen Absatz ist es möglich, überplante bestehende<br />

Nutzungen über den einfachen Bestandsschutz hinaus zu schützen und ihnen bei-<br />

spielsweise Erweiterungsmöglichkeiten einzuräumen. Dies kann beispielsweise von<br />

Interesse sein, um einen möglicherweise auftretenden Planungsschaden mit Entschä-<br />

digungsansprüchen zu verhindern.<br />

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