Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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4 Steuerungsmöglichkeiten Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
Ebenso wie beim § 1 Abs. 7 BauNVO müssen zur Anwendung „besondere städtebauli-<br />
che Gründe“ erforderlich sein. „Besonders“ heißt in diesem Fall nicht, dass diese<br />
Gründe von besonders großem Gewicht sein müssen. Vielmehr müssen nur spezielle<br />
Gründe <strong>für</strong> die z. B. gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zu-<br />
lässigen Nutzungen vorliegen. Die Planungsziele<br />
� „Sicherung des vielfältigen Angebots an Geschäften, Dienstleistungsunternehmen<br />
u. a.“,<br />
� die „Erhaltung der Wohnnutzung auf dem bisherigen Niveau in der Ortsmitte“<br />
oder die<br />
� „Verhinderung eines sog. Trading-down-Effekts“.<br />
können eine tragfähige Grundlage <strong>für</strong> eine Festsetzung bilden, um Vergnügungsstät-<br />
ten in Form von Spielhallen in bestimmten Planbereichen auszuschließen oder zumin-<br />
dest auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren.<br />
Bei der Ausdifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssen allerdings Anlagetypen<br />
verwendet werden, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar<br />
sind. Die Gemeinde hat keine „Erfindungsbefugnis“ in Bezug auf Nutzungsarten. Wäh-<br />
rend sich im Einzelhandelsbereich durch diverse Rechtsprechungen langsam immer<br />
weiter herauskristallisiert, welche Form von Feingliederungen hinsichtlich Sortimen-<br />
ten, Verkaufsflächen oder Betriebsformen möglich sind, gibt es im Bereich „Enter-<br />
tainment“ aufgrund einer geringeren Anzahl von Rechtsprechungen noch eine größere<br />
Unsicherheit. Als Unterarten sind allerdings Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und<br />
der Erotikbereich zu unterscheiden (Bordelle: „Gewerbebetriebe, die auch dem ent-<br />
geltlichen Geschlechtsverkehr dienen“ oder Erotikshop: „Einzelhandelsbetriebe, die in<br />
nicht unerheblichem Umfang Güter sexuellen Charakters anbieten“). Entscheidend ist,<br />
dass eine Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und entsprechend<br />
städtebaulich begründet werden kann.<br />
§ 1 Abs. 10 BauNVO: Bereits vorhandene Vergnügungsstätten können über § 1 Abs. 10<br />
BauNVO geschützt werden. Über diesen Absatz ist es möglich, überplante bestehende<br />
Nutzungen über den einfachen Bestandsschutz hinaus zu schützen und ihnen bei-<br />
spielsweise Erweiterungsmöglichkeiten einzuräumen. Dies kann beispielsweise von<br />
Interesse sein, um einen möglicherweise auftretenden Planungsschaden mit Entschä-<br />
digungsansprüchen zu verhindern.<br />
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