Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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4 Steuerungsmöglichkeiten Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
� Nähe zu städtebaulichen Ensembles<br />
Stadtbildprägende Räume werden i.d.R als „Visitenkarte“ einer Stadt verstanden.<br />
Häufig werden städtebauliche Ensembles über den Denkmalschutz oder durch<br />
Gestaltungssatzungen geschützt. Die unzureichende städtebauliche Integrations-<br />
fähigkeit von Vergnügungsstätten würde zu einer visuellen Beeinträchtigung und<br />
somit zu einer Entwertung dieser Stadträume führen. Eine Ansiedlung von Ver-<br />
gnügungsstätten in unmittelbarer Nachbarschaft zu stadtbildprägenden Räumen<br />
ist daher zu vermeiden.<br />
� Nähe zu öffentlichen Gebäuden (insbesondere Schulen)<br />
Um eine Beeinträchtigung von sensiblen Gemeinbedarfseinrichtungen wie Ju-<br />
gendzentren und Schulstandorten zu vermeiden, sollten Vergnügungsstätten<br />
nicht in deren unmittelbarer Nachbarschaft errichtet werden. Als städtebaulichen<br />
Grund lassen sich die Vermeidung von Nutzungskonflikten und Trading-down-<br />
Effekten anführen. 38<br />
Eine pauschale Beurteilung z.B. in Form eines bestimmten Radius um die Schulen<br />
ist nicht zielführend und genügt nicht den gestellten Ansprüchen. Über eine Ge-<br />
bietsbegehung müssen die visuellen Beziehungen der Schule zum Umfeld ermit-<br />
telt werden. Auch die wesentlichen Wegebeziehungen der Schüler (z.B. zu Halte-<br />
stellen des ÖPNV) sind zu berücksichtigen. 39<br />
� Gebiete, die durch den Betrieb einer Vergnügungsstätte gestört werden<br />
Bei der Zulassung von Vergnügungsstätten müssen ebenfalls die Lärmbeeinträch-<br />
tigungen insbesondere in den Nachtstunden durch die An- und Abfahrt der Besu-<br />
cher berücksichtigt werden, da es ansonsten zu Konflikten mit der Wohnbevölke-<br />
rung kommen kann. Insofern sollten Gebiete mit einem hohen Wohnanteil und<br />
mit einer schwierigen Verkehrsanbindung als Vergnügungsstättenstandorte aus-<br />
geschlossen werden.<br />
38 So können in B-Plänen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden, wenn sich in den Gebieten sensible<br />
Einrichtungen (Schulen, Kirchen, etc.) befinden (Nachbarschaftskonflikte) „Daß kirchliche Nutzungen<br />
zu den sensiblen Nutzungen zählen, die aus bauleitplanerischer Sicht gegenüber Einwirkungen<br />
aus Spielhallen besonders schutzbedürftig sein, verdeutlicht §2a Nr. 2 BauGB-Maßnahmengesetz<br />
(…). Der Gesetzgeber führt sie hier ausdrücklich bei den schutzbedürftigen Anlagen auf, zu deren Sicherung<br />
die Gemeinden Vergnügungsstätten durch Bebauungsplan ausschließen können (zur ebenfalls<br />
aufgeführten besonderen Schutzbedürftigkeit von Einrichtungen <strong>für</strong> Kinder vgl. das Senatsurteil<br />
v. 12.5.1993“(vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 13.5.93; AZ 1 L 104/91).<br />
Das Urteil belegt erneut, dass soziale Aspekte auch mit dem städtebaulichen Instrumentarium abgesichert<br />
werden können.<br />
39 Daraus ergibt sich ein spezifischer Stadtraum, in denen keine Vergnügungsstätten zugelassen werden<br />
sollten.<br />
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