Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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4 Steuerungsmöglichkeiten Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
erlassen werden, in welcher Form sich Vorhaben im Gebiet einfügen müssen (Fassa-<br />
dengestaltung, Außenwerbung etc.).<br />
Der derzeitige Vergnügungssteuersatz in <strong>Hagen</strong> beträgt 15% des Einspielgewinns <strong>für</strong><br />
Spielhallen und befindet sich damit im Vergleich zu anderen Städten eher am oberen<br />
Rand. 35 Ob sich durch die gestiegene potenzielle Wirtschaftlichkeit von Spielhallen ein<br />
Erhöhungsbedarf des Satzes ergibt, kann weiter geprüft werden.<br />
4.2 Leitlinien und städtebauliche Kriterien <strong>für</strong> die Beurteilung der<br />
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />
Im Zuge des Prozesses sind zur Steuerung der Vergnügungsstätten unter gesamtstäd-<br />
tischer Sichtweise grundsätzliche Leitlinien sowie städtebauliche Kriterien zur Beurtei-<br />
lung der Verträglichkeit formuliert worden.<br />
Wie in den Ausführungen zu Kap. 2 deutlich wurde, sind die Auswirkungen der ver-<br />
schiedenen Arten der Vergnügungsstätten unterschiedlich zu betrachten. Für Disko-<br />
theken sind z.B. die negativen Wirkungen anders einzuschätzen als <strong>für</strong> Spielhallen.<br />
Diskotheken und Festhallen sind aufgrund ihrer Größenordnung nur in Kerngebieten<br />
oder ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Die wesentlichen Restriktionen<br />
betreffen die damit verbundenen Immissionen sowie das erforderliche Stellplatzange-<br />
bot. Auswirkungen auf das Bodenpreisgefüge oder ein möglicher Trading-down-Effekt<br />
sind ähnlich wie bei anderen Vergnügungsstätten im Bereich Freizeit/Kultur (z.B. Vari-<br />
etés) nicht zu erwarten. Die verkehrliche Problematik sowie die Immissionsanforde-<br />
rungen lassen sich ausreichend über die Baugenehmigung regeln, so dass kein Erfor-<br />
dernis <strong>für</strong> eine bauleitplanerische Regelung besteht. Insofern können Diskotheken im<br />
gesamten Bereich der Kerngebiete zugelassen werden, wenn durch den Betrieb einer<br />
solchen Einrichtung kein Störpotenzial erkennbar ist. Die Zulässigkeit in Gewerbege-<br />
bieten sollte sich an der städtebaulichen Entwicklungsidee orientieren, d.h. dort, wo<br />
ein spezifisches Nutzungsziel <strong>für</strong> ein Gewerbegebiet festgelegt ist, werden Diskothe-<br />
ken ausgeschlossen.<br />
Die nachfolgenden Leitlinien und Ausführungen beziehen sich – wenn nicht gesondert<br />
beschrieben - auf Spielhallen, da von diesen Einrichtungen erhebliche negative städte-<br />
bauliche Auswirkungen zu erwarten sind. Wettbüros sowie Sex-Shops mit Videokabi-<br />
35 Vgl. Vergnügungssteuersatzung der Stadt <strong>Hagen</strong> vom 21.12.2010. In anderen Großstädten reichen die<br />
Steuersätze <strong>für</strong> Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 12% bis höchstens 15%. Zu hohe Steuersätze<br />
(z.B. 20%) können jedoch erdrosselnd wirken. Ein Steuersatz von 15% - wie er z.B. in Mülheim besteht -<br />
wirkt wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt hat, nicht erdrosselnd (VG Düsseldorf, Urteil<br />
vom 5.5.2008, Az. 25K 1433/08.)<br />
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