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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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4 Steuerungsmöglichkeiten Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

erlassen werden, in welcher Form sich Vorhaben im Gebiet einfügen müssen (Fassa-<br />

dengestaltung, Außenwerbung etc.).<br />

Der derzeitige Vergnügungssteuersatz in <strong>Hagen</strong> beträgt 15% des Einspielgewinns <strong>für</strong><br />

Spielhallen und befindet sich damit im Vergleich zu anderen Städten eher am oberen<br />

Rand. 35 Ob sich durch die gestiegene potenzielle Wirtschaftlichkeit von Spielhallen ein<br />

Erhöhungsbedarf des Satzes ergibt, kann weiter geprüft werden.<br />

4.2 Leitlinien und städtebauliche Kriterien <strong>für</strong> die Beurteilung der<br />

Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />

Im Zuge des Prozesses sind zur Steuerung der Vergnügungsstätten unter gesamtstäd-<br />

tischer Sichtweise grundsätzliche Leitlinien sowie städtebauliche Kriterien zur Beurtei-<br />

lung der Verträglichkeit formuliert worden.<br />

Wie in den Ausführungen zu Kap. 2 deutlich wurde, sind die Auswirkungen der ver-<br />

schiedenen Arten der Vergnügungsstätten unterschiedlich zu betrachten. Für Disko-<br />

theken sind z.B. die negativen Wirkungen anders einzuschätzen als <strong>für</strong> Spielhallen.<br />

Diskotheken und Festhallen sind aufgrund ihrer Größenordnung nur in Kerngebieten<br />

oder ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Die wesentlichen Restriktionen<br />

betreffen die damit verbundenen Immissionen sowie das erforderliche Stellplatzange-<br />

bot. Auswirkungen auf das Bodenpreisgefüge oder ein möglicher Trading-down-Effekt<br />

sind ähnlich wie bei anderen Vergnügungsstätten im Bereich Freizeit/Kultur (z.B. Vari-<br />

etés) nicht zu erwarten. Die verkehrliche Problematik sowie die Immissionsanforde-<br />

rungen lassen sich ausreichend über die Baugenehmigung regeln, so dass kein Erfor-<br />

dernis <strong>für</strong> eine bauleitplanerische Regelung besteht. Insofern können Diskotheken im<br />

gesamten Bereich der Kerngebiete zugelassen werden, wenn durch den Betrieb einer<br />

solchen Einrichtung kein Störpotenzial erkennbar ist. Die Zulässigkeit in Gewerbege-<br />

bieten sollte sich an der städtebaulichen Entwicklungsidee orientieren, d.h. dort, wo<br />

ein spezifisches Nutzungsziel <strong>für</strong> ein Gewerbegebiet festgelegt ist, werden Diskothe-<br />

ken ausgeschlossen.<br />

Die nachfolgenden Leitlinien und Ausführungen beziehen sich – wenn nicht gesondert<br />

beschrieben - auf Spielhallen, da von diesen Einrichtungen erhebliche negative städte-<br />

bauliche Auswirkungen zu erwarten sind. Wettbüros sowie Sex-Shops mit Videokabi-<br />

35 Vgl. Vergnügungssteuersatzung der Stadt <strong>Hagen</strong> vom 21.12.2010. In anderen Großstädten reichen die<br />

Steuersätze <strong>für</strong> Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 12% bis höchstens 15%. Zu hohe Steuersätze<br />

(z.B. 20%) können jedoch erdrosselnd wirken. Ein Steuersatz von 15% - wie er z.B. in Mülheim besteht -<br />

wirkt wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt hat, nicht erdrosselnd (VG Düsseldorf, Urteil<br />

vom 5.5.2008, Az. 25K 1433/08.)<br />

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