Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
2 Allgemeine Grundlagen<br />
Dieses Kapitel befasst sich einerseits mit der Begriffsbestimmung und den rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen von Vergnügungsstätten. Anderseits werden die städtebaulich-<br />
relevanten Störpotenziale angeführt, die von Vergnügungsstätten ausgehen können.<br />
Darüber hinaus werden die Entwicklungstrends der verschiedenen Branchen aus dem<br />
„Vergnügungsbereich“ dargestellt.<br />
2.1 Definition und Abgrenzungen<br />
In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird der städtebauliche Begriff „Vergnü-<br />
gungsstätten“ nicht eindeutig definiert. Unter diesem Sammelbegriff werden Gewer-<br />
bebetriebe besonderer Art zusammengefasst. Vergnügungsstätten sind von der<br />
Schank- und Speisewirtschaft und von Anlagen <strong>für</strong> kulturelle und/oder sportliche<br />
Zwecke abzugrenzen.<br />
Fickert/Fieseler beschreiben Vergnügungsstätten folgendermaßen: „Unter Vergnü-<br />
gungsstätten – mit einer jeweils vorauszusetzenden standortgebundenen Betriebs-<br />
stätte – sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher<br />
Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder<br />
Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten ge-<br />
winnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen.“ 1<br />
Die Unterarten von Vergnügungsstätten lassen sich in fünf Gruppen von ganz unter-<br />
schiedlicher Vergnügungsweise aufführen:<br />
� Nachtlokale jeglicher Art,<br />
� Diskotheken,<br />
� Spiel- und Automatenhallen<br />
� Wettbüros sowie<br />
� Swinger-Clubs.<br />
Unzweifelhaft fallen also Spiel- und Automatenhallen, Diskotheken, Sexkinos, Strip-<br />
tease-Lokale, Videopeepshows oder Swinger-Clubs unter den Begriff Vergnügungs-<br />
stätten.<br />
1 Fickert/Fieseler (2008): Baunutzungsverordnung, S. 527 11. Auflage<br />
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