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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

2 Allgemeine Grundlagen<br />

Dieses Kapitel befasst sich einerseits mit der Begriffsbestimmung und den rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen von Vergnügungsstätten. Anderseits werden die städtebaulich-<br />

relevanten Störpotenziale angeführt, die von Vergnügungsstätten ausgehen können.<br />

Darüber hinaus werden die Entwicklungstrends der verschiedenen Branchen aus dem<br />

„Vergnügungsbereich“ dargestellt.<br />

2.1 Definition und Abgrenzungen<br />

In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird der städtebauliche Begriff „Vergnü-<br />

gungsstätten“ nicht eindeutig definiert. Unter diesem Sammelbegriff werden Gewer-<br />

bebetriebe besonderer Art zusammengefasst. Vergnügungsstätten sind von der<br />

Schank- und Speisewirtschaft und von Anlagen <strong>für</strong> kulturelle und/oder sportliche<br />

Zwecke abzugrenzen.<br />

Fickert/Fieseler beschreiben Vergnügungsstätten folgendermaßen: „Unter Vergnü-<br />

gungsstätten – mit einer jeweils vorauszusetzenden standortgebundenen Betriebs-<br />

stätte – sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher<br />

Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder<br />

Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten ge-<br />

winnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen.“ 1<br />

Die Unterarten von Vergnügungsstätten lassen sich in fünf Gruppen von ganz unter-<br />

schiedlicher Vergnügungsweise aufführen:<br />

� Nachtlokale jeglicher Art,<br />

� Diskotheken,<br />

� Spiel- und Automatenhallen<br />

� Wettbüros sowie<br />

� Swinger-Clubs.<br />

Unzweifelhaft fallen also Spiel- und Automatenhallen, Diskotheken, Sexkinos, Strip-<br />

tease-Lokale, Videopeepshows oder Swinger-Clubs unter den Begriff Vergnügungs-<br />

stätten.<br />

1 Fickert/Fieseler (2008): Baunutzungsverordnung, S. 527 11. Auflage<br />

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