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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

Spielhallen unterliegen der Gewerbeordnung und der Spieleverordnung. Nach § 33c<br />

der Gewerbeordnung (GewO) ist <strong>für</strong> das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten<br />

mit Gewinnmöglichkeit eine (Spielhallen-)Erlaubnis erforderlich.<br />

Nach der Spielverordnung (SpielV) von 2006 dürfen in Spielstätten rechnerisch auf 12<br />

qm Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Der Erhalt einer<br />

Spielstättenkonzession erlaubt das Aufstellen von maximal 12 Geräten. Im Vergleich<br />

zu der vorangegangenen Spielverordnung wurde damit die Mindestfläche pro Spielge-<br />

rät heruntergesetzt (vorher 15 qm) und die Gesamtzahl (vorher 10) erhöht, so dass eine<br />

höhere Wirtschaftlichkeit geschaffen wurde. Zudem wurde die Mindestspieldauer je<br />

Spiel von 12 Sekunden auf 5 Sekunden gesenkt.<br />

Der bisherige Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspiel-<br />

staatsvertrag oder GlüStV) aus dem Jahr 2008 schaffte einheitliche Rahmenbedingun-<br />

gen <strong>für</strong> die Veranstaltung von Glücksspielen in den Bundesländern. Ziel war es, die<br />

Spielsucht zu bekämpfen bzw. ihre Entstehung bereits zu verhindern und hierbei ins-<br />

besondere den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Hierzu sollte das Glücks-<br />

spielangebot begrenzt und in geordnete Bahnen gelenkt werden und die ordnungsge-<br />

mäße Durchführung von Glücksspielen sichergestellt werden, um so auch betrügeri-<br />

sche Machenschaften und sonstige Folge- und Begleitkriminalität illegalen Glücks-<br />

spiels abzuwehren. Der Vertrag regelte nur das staatliche Monopol, der Bereich der<br />

gewerblich betriebenen Spielautomaten blieb unberücksichtigt.<br />

In seinem Urteil vom 08.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass<br />

das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol <strong>für</strong> staatliche Anbieter<br />

nicht gerechtfertigt ist. Zur Begründung verwies er u. a. auf intensive Werbekampag-<br />

nen der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols, die der Suchtprävention als<br />

notwendiger Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderlaufen würden. Zugleich<br />

werden andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotenzial privaten Anbietern<br />

überlassen und deren Betätigung gefördert. Die abschließende Prüfung, ob dies vor<br />

allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei,<br />

hat der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen.<br />

In einem Eilbeschluss vom 15.11.2010 hatte der Vierte Senat des Oberverwaltungsge-<br />

richts in Münster zunächst entschieden, dass die Ordnungsbehörden in Nordrhein-<br />

Westfalen vorerst weiter gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger<br />

Einschätzung des Senats hat nach wie vor vieles da<strong>für</strong> gesprochen, dass solche Betrie-<br />

be gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. Von diesem Eilbeschluss hat<br />

dass vom Erotikgewerbe „eine Gefährdung <strong>für</strong> das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern<br />

und Jugendlichen“ ausgeht.<br />

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