Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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2 Allgemeine Grundlagen Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
Spielhallen unterliegen der Gewerbeordnung und der Spieleverordnung. Nach § 33c<br />
der Gewerbeordnung (GewO) ist <strong>für</strong> das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten<br />
mit Gewinnmöglichkeit eine (Spielhallen-)Erlaubnis erforderlich.<br />
Nach der Spielverordnung (SpielV) von 2006 dürfen in Spielstätten rechnerisch auf 12<br />
qm Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Der Erhalt einer<br />
Spielstättenkonzession erlaubt das Aufstellen von maximal 12 Geräten. Im Vergleich<br />
zu der vorangegangenen Spielverordnung wurde damit die Mindestfläche pro Spielge-<br />
rät heruntergesetzt (vorher 15 qm) und die Gesamtzahl (vorher 10) erhöht, so dass eine<br />
höhere Wirtschaftlichkeit geschaffen wurde. Zudem wurde die Mindestspieldauer je<br />
Spiel von 12 Sekunden auf 5 Sekunden gesenkt.<br />
Der bisherige Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspiel-<br />
staatsvertrag oder GlüStV) aus dem Jahr 2008 schaffte einheitliche Rahmenbedingun-<br />
gen <strong>für</strong> die Veranstaltung von Glücksspielen in den Bundesländern. Ziel war es, die<br />
Spielsucht zu bekämpfen bzw. ihre Entstehung bereits zu verhindern und hierbei ins-<br />
besondere den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Hierzu sollte das Glücks-<br />
spielangebot begrenzt und in geordnete Bahnen gelenkt werden und die ordnungsge-<br />
mäße Durchführung von Glücksspielen sichergestellt werden, um so auch betrügeri-<br />
sche Machenschaften und sonstige Folge- und Begleitkriminalität illegalen Glücks-<br />
spiels abzuwehren. Der Vertrag regelte nur das staatliche Monopol, der Bereich der<br />
gewerblich betriebenen Spielautomaten blieb unberücksichtigt.<br />
In seinem Urteil vom 08.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass<br />
das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol <strong>für</strong> staatliche Anbieter<br />
nicht gerechtfertigt ist. Zur Begründung verwies er u. a. auf intensive Werbekampag-<br />
nen der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols, die der Suchtprävention als<br />
notwendiger Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderlaufen würden. Zugleich<br />
werden andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotenzial privaten Anbietern<br />
überlassen und deren Betätigung gefördert. Die abschließende Prüfung, ob dies vor<br />
allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei,<br />
hat der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen.<br />
In einem Eilbeschluss vom 15.11.2010 hatte der Vierte Senat des Oberverwaltungsge-<br />
richts in Münster zunächst entschieden, dass die Ordnungsbehörden in Nordrhein-<br />
Westfalen vorerst weiter gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger<br />
Einschätzung des Senats hat nach wie vor vieles da<strong>für</strong> gesprochen, dass solche Betrie-<br />
be gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. Von diesem Eilbeschluss hat<br />
dass vom Erotikgewerbe „eine Gefährdung <strong>für</strong> das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern<br />
und Jugendlichen“ ausgeht.<br />
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