Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen
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7 Handlungs- und Umsetzungskonzept Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />
mit einem hohen Anteil an Genehmigungsanträgen oder besonders schützenswerte<br />
Gebiete sollten vorrangig bearbeitet werden. Zusätzlich wird bei allen laufenden und<br />
zukünftigen Bauleitplanverfahren auch der Ausschluss von Vergnügungsstätten und<br />
Spielhallen geprüft.<br />
In der Bauberatung kann bereits auf das Vergnügungsstättenkonzept hingewiesen<br />
werden, um Neuanfragen möglichst frühzeitig steuern und Ansiedlungsinteressen<br />
gezielt lenken zu können. Auf diese Weise können Investoren frühzeitig auf Gebiete<br />
hingewiesen werden, in denen eine Zulässigkeit unkritisch ist. Der Druck auf Gebiete,<br />
die städtebaulich sensibel sind, wird dadurch genommen.<br />
Eine konsequente Durchsetzung dieser Zielsetzung führt letztendlich dazu, dass unge-<br />
eignete Standorte von den Projektentwicklern nicht mehr beantragt werden.<br />
Regelungen <strong>für</strong> § 34-Gebiete<br />
Im unbeplanten Innenbereich ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen Bauge-<br />
bietstyp nach der BauNVO handelt (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dann greifen die entspre-<br />
chenden Regelungen der BauNVO. In Gemengelagen (§ 34 Abs. 1 BauGB) ist dagegen<br />
zu bestimmen, ob sich die beantragte Vergnügungsstätte in die Umgebung einfügen<br />
würde. In beiden Fällen ist eine Überprüfung der Vorortsituation notwendig.<br />
In Gebieten, die als § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt worden sind, richtet sich die Zulässig-<br />
keit über das Vorhandensein von Vergnügungsstätten:<br />
� Wenn sich bisher noch keine Vergnügungsstätten im Gebiet befinden, dann sind<br />
neue Einrichtungen dieser Art regelmäßig unzulässig, da der aktuelle Zustand in<br />
negativer Hinsicht in Bewegung gebracht werden kann. 52<br />
� Wenn lediglich eine Vergnügungsstätte im Gebiet vorhanden ist, ist zu überprüfen,<br />
ob die beantragte Einrichtung als Fremdkörper bei der Bestimmung der Umgebungsbebauung<br />
außer Betracht bleiben muss. Hier kann das unten stehende Prüfraster<br />
zur Anwendung kommen.<br />
� Falls in der maßgeblichen Umgebungsbebauung bereits mehrere Vergnügungsstätten<br />
vorkommen, so wird zunächst davon ausgegangen, dass sich weitere Vergnügungsstätten<br />
einfügen lassen. Trotzdem sollte eine Verträglichkeitsüberprüfung<br />
durchgeführt werden, um eine einseitige Konzentration auszuschließen. Auch hier<br />
kann das Prüfraster als geeignetes Analyse- und Bewertungsinstrument eingesetzt<br />
werden. Wenn die Überprüfung eine Versagung der Vergnügungsstätte ergibt, ist<br />
52 siehe auch BVerwG 15.12.1994 – 4 C 13/93 -; 04.09.2008 – 4 BN 9/08--<br />
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