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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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7 Handlungs- und Umsetzungskonzept Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

mit einem hohen Anteil an Genehmigungsanträgen oder besonders schützenswerte<br />

Gebiete sollten vorrangig bearbeitet werden. Zusätzlich wird bei allen laufenden und<br />

zukünftigen Bauleitplanverfahren auch der Ausschluss von Vergnügungsstätten und<br />

Spielhallen geprüft.<br />

In der Bauberatung kann bereits auf das Vergnügungsstättenkonzept hingewiesen<br />

werden, um Neuanfragen möglichst frühzeitig steuern und Ansiedlungsinteressen<br />

gezielt lenken zu können. Auf diese Weise können Investoren frühzeitig auf Gebiete<br />

hingewiesen werden, in denen eine Zulässigkeit unkritisch ist. Der Druck auf Gebiete,<br />

die städtebaulich sensibel sind, wird dadurch genommen.<br />

Eine konsequente Durchsetzung dieser Zielsetzung führt letztendlich dazu, dass unge-<br />

eignete Standorte von den Projektentwicklern nicht mehr beantragt werden.<br />

Regelungen <strong>für</strong> § 34-Gebiete<br />

Im unbeplanten Innenbereich ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen Bauge-<br />

bietstyp nach der BauNVO handelt (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dann greifen die entspre-<br />

chenden Regelungen der BauNVO. In Gemengelagen (§ 34 Abs. 1 BauGB) ist dagegen<br />

zu bestimmen, ob sich die beantragte Vergnügungsstätte in die Umgebung einfügen<br />

würde. In beiden Fällen ist eine Überprüfung der Vorortsituation notwendig.<br />

In Gebieten, die als § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt worden sind, richtet sich die Zulässig-<br />

keit über das Vorhandensein von Vergnügungsstätten:<br />

� Wenn sich bisher noch keine Vergnügungsstätten im Gebiet befinden, dann sind<br />

neue Einrichtungen dieser Art regelmäßig unzulässig, da der aktuelle Zustand in<br />

negativer Hinsicht in Bewegung gebracht werden kann. 52<br />

� Wenn lediglich eine Vergnügungsstätte im Gebiet vorhanden ist, ist zu überprüfen,<br />

ob die beantragte Einrichtung als Fremdkörper bei der Bestimmung der Umgebungsbebauung<br />

außer Betracht bleiben muss. Hier kann das unten stehende Prüfraster<br />

zur Anwendung kommen.<br />

� Falls in der maßgeblichen Umgebungsbebauung bereits mehrere Vergnügungsstätten<br />

vorkommen, so wird zunächst davon ausgegangen, dass sich weitere Vergnügungsstätten<br />

einfügen lassen. Trotzdem sollte eine Verträglichkeitsüberprüfung<br />

durchgeführt werden, um eine einseitige Konzentration auszuschließen. Auch hier<br />

kann das Prüfraster als geeignetes Analyse- und Bewertungsinstrument eingesetzt<br />

werden. Wenn die Überprüfung eine Versagung der Vergnügungsstätte ergibt, ist<br />

52 siehe auch BVerwG 15.12.1994 – 4 C 13/93 -; 04.09.2008 – 4 BN 9/08--<br />

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