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Dokumentvorlage für Diplomarbeiten - Hagen

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5 Vergnügungsstättenkonzeption Vergnügungsstättenkonzept <strong>Hagen</strong><br />

Einzelne Gewerbegebiete enthalten neben produzierendem und verarbeitendem Ge-<br />

werbe auch Einzelhandels- und Freizeitnutzungen:<br />

� Die freizeitaffinen Einrichtungen wie z.B. die Indoor-Sportanlage Lenne Arena im<br />

Gewerbegebiet Lennetal stellen eher Solitärstandorte dar, die <strong>für</strong> den Gebietscharakter<br />

nicht prägend sind.<br />

� Mehrere Gewerbegebiete in den Bezirken Mitte und Nord sind dagegen schon mit<br />

großflächigen Einzelhandelsnutzungen durchsetzt. Hier spielt sicherlich die verkehrsgünstige<br />

und frequenzstarke Lage eine entscheidende Rolle, die zu einer<br />

Durchmischung geführt hat.<br />

� In drei Gewerbegebieten in den Bezirken Haspe, Nord und Hohenlimburg haben<br />

inzwischen Automatenspielhallen ihren Betrieb aufgenommen.<br />

Generell zeigt sich eine räumliche Struktur, die sich durch die Flussläufe und die stadt-<br />

räumliche Lage ablesen lässt. Die Gewerbegebiete entlang der Lenne, der Volme (auf<br />

dem Stadtgebiet vom Eilpe/ Dahl) und der Ennepe (im südwestlichen Stadtgebiet von<br />

<strong>Hagen</strong>) werden eindeutig durch produzierendes Gewerbe gekennzeichnet. Mit<br />

Fremdnutzungen durchsetzte Gewerbegebiete sind vorwiegend in innerstädtischen<br />

und nördlichen Stadtlagen festzustellen.<br />

allgemeine Empfehlung:<br />

Der Regionalverband und die Bezirksregierung Arnsberg bescheinigen der Stadt Ha-<br />

gen nur eine begrenzte Anzahl an Gewerbeflächen. Auf die Gewerbeflächenknappheit<br />

wurde auch von der HAGENagentur mehrfach hingewiesen. Es besteht daher das all-<br />

gemeine Entwicklungsziel, die Gewerbegebiete weitestgehend dem produzierenden<br />

Gewerbe vorzuhalten. Die meisten Gewerbegebiete in <strong>Hagen</strong> sind noch frei von Spiel-<br />

hallen und Wettbüros, die aufgrund ihrer Störpotenziale u.a. zur Verdrängung und zu<br />

anderen Nutzungskonflikten führen können. Aufgrund dessen sollen Vergnügungs-<br />

stätten aus dem Glücksspiel- und Erotikbereich in den meisten Gewerbegebieten nicht<br />

zugelassen werden.<br />

Ausschlussgründe:<br />

� Gefahr der Verzerrung des Mietpreisgefüges<br />

� Schutz vor Trading-down Effekten<br />

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