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Download Konfrontative Paedagogik - Universität Vechta

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Erst durch den Vergleich mit der Kontrollgruppe erhalten die ermittelten Daten<br />

ihre Aussagekraft im Sinne der von den praktizierenden Trainern des Anti-<br />

Aggressivitäts-Trainings erwünschten erhöhten Legalbewährung. Unter diesem<br />

Aspekt betrachtet, resümieren Ohlemacher und Kollegen ernüchternd:<br />

„Die Rückfallrate ist in den beiden Gruppen fast identisch: Wir konnten bei<br />

34,2% der untrainierten Personen mindestens einen Gewaltrückfall feststellen.<br />

Die analoge Rückfallrate bei den Trainierten (37%) weist hierzu keinen<br />

signifikanten Unterschied auf. Auch die Rückfallhäufigkeit ist ähnlich hoch wie<br />

bei den Trainierten: 15,1% hatten einen Eintrag, 17,8% wiesen zwischen zwei<br />

und vier Einträgen auf, fünf und mehr Einträge hatten 1,4%. Auch bei der<br />

Anzahl der Rückfälle ist also eine weitgehende Parallelität vorzufinden(…) Die<br />

Rückfallgeschwindigkeit ist ebenfalls fast identisch. Der Gesamtrückfall (alle<br />

Delikte, die zu einem Eintrag im Bundeszentralregister führten) ist für AAT-<br />

Trainierte und AAT-Untrainierte fast deckungsgleich.(…) Lediglich mit Blick auf<br />

die Rückfallintensität (Gewaltdelikte) erweist sich die Gruppe der AAT-<br />

Untrainierten als ungünstiger: 56% der Gewaltrückfälligen weisen ein stärkeres<br />

Rückfalldelikt auf, 32% ein schwächeres, bei 12% ist die Gewaltintensität ohne<br />

Veränderung. Bei den Trainierten zeigt sich hier ein günstigeres Bild: 55,6%<br />

wiesen schwächere Delikte auf, 14,8 waren unverändert in ihrer Deliktschwere,<br />

nur 29,6% wiesen bei den Trainierten einen schwereren Rückfall auf<br />

(Ohlemacher, 2001).<br />

Die Autoren geben in ihrer Studie keinen Hinweis darauf, nach welchen<br />

Merkmalen sie die Rückfallintensität ermittelten. Es erscheint allerdings<br />

wahrscheinlich, dass sie sich an den strafrechtlichten Differenzierungen wie<br />

Körperverletzung und schwere Körperverletzung oder gefährliche<br />

Körperverletzung (§§223ff, StGB), Totschlag (§ 212, StGB) oder Mord (§211,<br />

StGB) orientierten.<br />

Im Vergleich der jeweiligen Raten, Häufigkeiten und Geschwindigkeiten der<br />

Rückfälle lässt sich also keine statistisch signifikante Differenz zwischen<br />

Versuchs- und Kontrollgruppe feststellen. Das einzige Merkmal, dass in diesem<br />

Sinne für ein Training spräche, wäre also das der verminderten<br />

Rückfallintensität, die sich allerdings laut Ohlemacher ebenfalls unterhalb der<br />

Grenze zur statistischen Signifikanz befindet (vgl. Ohlemacher, 2001).

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