Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
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3 Agrotourismus in der Schweiz<br />
3.1 Gesetzlicher Rahmen<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Agrotourismus im Nichtbaugebiet finden sich hauptsächlich im<br />
Bundesgesetz über das Raumplanungsrecht 15 (RPG) und in der Raumplanungsverordnung 16 (RPV).<br />
3.1.1 Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone<br />
Das Schweizerische Raumplanungsrecht sieht eine klare Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet<br />
vor. Die Schweizerische Bundesverfassung 17 (BV) hält in Artikel 75 fest, dass der Bund <strong>die</strong><br />
Grundsätze der Raumplanung festlegt und deren Umsetzung den Kantonen obliegt. Ziel ist eine<br />
zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.<br />
Das Bauen ausserhalb Baugebiet wird abschliessend durch das Bundesrecht geregelt. So wird<br />
gesetzlich festgehalten welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone als zonenkonform<br />
gelten und unter welchen abschliessenden Voraussetzungen, Ausnahmebewilligungen <strong>für</strong> Bauten und<br />
Anlagen im Nichtbaugebiet erteilt werden können 18 . Immer unter der Voraussetzung, dass kein<br />
übergeordnetes Interesse aus dem Bundes- oder kantonalen Recht dem entgegensteht 19 .<br />
Generell gilt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert<br />
werden dürfen und sie der Nutzungszone entsprechen müssen (Artikel 22 RPG) 20 .<br />
Da sich der Agrotourismus mehrheitlich ausserhalb Baugebiet, in der Landwirtschaftszone abspielt,<br />
werden im Folgenden kurz <strong>die</strong> Möglichkeiten Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet<br />
(Landwirtschaftszone) zu erstellen, dargestellt.<br />
15<br />
SR 700.<br />
16<br />
SR 700.1.<br />
17<br />
SR 101.<br />
18<br />
Waldmann/Hänni, Kommentar RPG, Art. 24, N 4.<br />
19<br />
Man denke an den absoluten Schutz der Moorlandschaften oder an <strong>die</strong> Schutzzonen nach Art. 17 RPG.<br />
20 Ruch, Art. 16a RPG, N 7.<br />
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