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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

werden 118 . Eine solche Festlegung muss <strong>die</strong> Art der gewerblichen Tätigkeit genau bezeichnen. Sie darf<br />

nur getroffen werden, wenn durch <strong>die</strong> Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf der betreffenden<br />

Grundfläche eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und<br />

Zielen der örtlichen Raumordnung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen<br />

– kein zusätzlicher Aufwand <strong>für</strong> <strong>die</strong> verkehrsmässige Erschliessung der betreffenden Grundfläche<br />

entstehen sowie<br />

– keine schädlichen Auswirkungen auf <strong>die</strong> Umgebung, keine unzumutbare Belästigung der<br />

Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und<br />

keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes zu erwarten sein.<br />

Die gewerbliche Tätigkeit darf nur vom Hofbetreiber selbst geführt werden und muss sich der<br />

Hofbewirtschaftung unterordnen. Die Ausübung einer solchen gewerblichen Tätigkeit ist nicht mehr<br />

zulässig, wenn <strong>die</strong> Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist.<br />

Zum Zweck der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit dürfen keine Neubauten im selben Hofverband<br />

errichtet werden. Die Baumasse der zu gewerblichen Zwecken verwendeten Räume der Hofstelle darf<br />

im Verhältnis zur Baumasse aller Gebäude im selben Hofverband nur ein untergeordnetes Ausmass<br />

aufweisen und 300 m 3 nicht übersteigen. Der Charakter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes<br />

muss bestehen bleiben.<br />

Privatzimmervermietungsgesetz<br />

Die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung, <strong>die</strong> sogenannte<br />

Privatzimmervermietung, ist auf Stufe Land in einem eigenen Gesetz geregelt. Darin werden in §2 <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen der Privatzimmervermietung abschliessend festgelegt 119 :<br />

– Die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein;<br />

– <strong>die</strong> Zahl der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beherbergung von Fremden bereitgestellten Betten darf zehn nicht<br />

überschreiten;<br />

– <strong>die</strong> mit der Beherbergung von Fremden verbundenen Dienstleistungen dürfen nur durch <strong>die</strong><br />

gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden;<br />

118<br />

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/raumordnung/downloads/flaewi.pdf - besucht am<br />

07.07.2009.<br />

119<br />

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000017 - besucht am<br />

02.07.2009; siehe Gesetzestext im Anhang.<br />

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