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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren da<strong>für</strong><br />

freigegeben worden ist (Artikel 16a Absatz 3 RPG) – in sogenannten Speziallandwirtschaftszonen 25 .<br />

Weiter ist <strong>die</strong> Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone dann gegeben,<br />

wenn kumulativ folgende Voraussetzungen nach Artikel 34 RPV erfüllt sind:<br />

– Wenn sie der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder der<br />

Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte <strong>die</strong>nen.<br />

Zonenkonform sind demnach Ökonomiebauten und unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />

Wohnbauten 26 . Aufbereitung, Lagerung und Verkauf dürfen indessen nicht einen industriellgewerblichen<br />

Charakter annehmen 27 .<br />

– Wenn <strong>die</strong> Baute oder Anlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. D.h., <strong>die</strong><br />

Behörden haben zu prüfen, ob <strong>die</strong> vorgesehene Nutzung nicht in einer bereits bestehenden Baute 28<br />

oder von einer nahegelegen Wohnzone aus realisiert werden kann.<br />

– Wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen<br />

entgegenstehen (Artikel 22 Absatz 3 RPG). Massstab bei der Interessenabwägung sind <strong>die</strong><br />

allgemeinen Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Artikel 1 und 3 RPG),<br />

insbesondere <strong>die</strong> Erhaltung genügender Flächen geeignetes Kulturland. Artikel 16 RPG schreibt<br />

anlehnend an <strong>die</strong>se Ziele und Grundsätze in Absatz 1 vor, dass Landwirtschaftszonen entsprechend<br />

ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden sollen.<br />

Zudem sind auch spezialgesetzliche Vorschriften, v. a. <strong>die</strong> Bestimmungen im Bereich des<br />

Landschafts- und Naturschutzes zu berücksichtigen 29 .<br />

– Wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Bundesrat hat das Erfordernis<br />

der „Langfristigkeit“ dahingehend verstanden, dass der betreffende Betrieb zumindest noch<br />

während einer Generation, d.h. während ca. 15-25 Jahren, bewirtschaftet wird 30 .<br />

Bauten und Anlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Freizeitlandwirtschaft sind nicht zonenkonform. Die landwirtschaftliche<br />

Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft<br />

25 Waldmann/Hänni, Kommentar RPG, Art. 16a, N 31.<br />

26 Zur Zonenkonformität von Wohnbauten siehe Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Februar 2007,<br />

1A.184/2006 oder BGE 1C_67/2007 vom 20.09.2007.<br />

27 Für viele, BGE 125 II 278, E. 7b.<br />

28 Ruch, Art. 16a RPG, N 25.<br />

29 Ruch, Art. 16a RPG, N 27.<br />

30 Waldmann/Hänni, Kommentar RPG, Art. 16a, N 27f. und BBl 1996 III 538.<br />

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