Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
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– durch <strong>die</strong> Beherbergung von Fremden darf <strong>die</strong> Unterbringung der zum Haushalt des Vermieters<br />
gehörenden Personen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.<br />
Gemäss § 4 hat der Vermieter <strong>die</strong> beabsichtigte Zimmervermietung dem Bürgermeister schriftlich<br />
anzuzeigen. Diese Anzeige hat <strong>die</strong> Lage und Grösse der Zimmer, ihre Ausstattung (Bettenzahl,<br />
Heizung, Wasserversorgung usw.), <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vermietung geforderten Preise und <strong>die</strong> Zahl der zum<br />
Haushalt des Vermieters gehörenden Personen zu enthalten. Der Bürgermeister bestätigt <strong>die</strong> Anzeige.<br />
In anderen Worten: Bis zu zehn Betten und wenn ausschliesslich Frühstück, kleine Imbisse und<br />
gewisse Getränke in verschlossenen Gefässen verabreicht werden, ist kein Befähigungsnachweis (z.B.<br />
Prüfung) erforderlich (freies Gewerbe), bei mehr als zehn Betten ist ein Befähigungsnachweis zu<br />
erbringen oder <strong>die</strong> Feststellung der individuellen Befähigung zu erwirken (reglementiertes Gewerbe).<br />
Exkurs: Abgrenzung der Privatzimmer zur Ferienwohnung<br />
Die GewO legt fest, dass jegliche Tätigkeiten, <strong>die</strong> unter der häuslichen Nebenbeschäftigung fallen,<br />
kein Gewerbe im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmung ist. Die häusliche Nebenbeschäftigung hat<br />
sich im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfange nach unterzuordnen, muss<br />
grösstenteils im eigenen Haus ausgeübt werden und <strong>die</strong>s durch <strong>die</strong> im Haushalt wohnenden<br />
Familienmitglieder. Das Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz nimmt auf Ferienwohnungen nicht<br />
ausdrücklich Bezug sondern stellt klar, dass <strong>die</strong> zu vermietenden Wohnräume Bestandteile der<br />
Wohnung des Vermieters sein müssen und <strong>die</strong> Zahl der bereitgestellten Betten zehn nicht<br />
überschreiten darf. Nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz gilt als Wohnnutzfläche <strong>die</strong> gesamte<br />
Nutzfläche des Wohngebäudes einschliesslich allfälliger Privatzimmervermietung respektive<br />
Ferienwohnungen und als Altenwohnteil <strong>die</strong>nend Räume.<br />
Eine Ferienwohnung stellt eine <strong>für</strong> sich abgeschlossene Einheit dar. Dies steht gewissermassen im<br />
Widerspruch zu den Voraussetzungen der häuslichen Nebenbeschäftigung und der im<br />
Privatzimmervermietungsgesetz geforderten Einheit der Privatzimmer mit der Wohnung des<br />
Vermieters. Trotzdem sieht das TROG in §12 vor, dass Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit<br />
insgesamt höchstens zwölf Betten, <strong>die</strong> während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen<br />
vermietet werden oder Wohnräume, <strong>die</strong> der Privatzimmervermietung <strong>die</strong>nen, bei der <strong>die</strong> Zahl der<br />
Betten zwölf nicht überschreiten darf, nicht als Freizeitwohnsitzen 120 zählen und somit unter der<br />
Wohnnutzfläche fallen können.<br />
120 Freizeitwohnsitze nach § 12 TROG 2006 sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, <strong>die</strong><br />
nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen<br />
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