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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

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Beiden Ländern ist gemeinsam, dass am Bauernhof <strong>die</strong> häusliche Nebenbeschäftigung zur<br />

Wohnnutzung zählt. Das Bundesland Tirol legt in seinem Raumordnungsgesetz eine maximale<br />

Obergrenze von 300 m 2 <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wohnnutzung fest. Vorarlberg sieht keine entsprechende Grenze vor.<br />

Bewilligungen <strong>für</strong> Neu- oder Anbauten sind jedoch unter strengen Massstäben, insbesondere des<br />

Kriteriums der Notwendigkeit, zu prüfen.<br />

Zudem kennen beide Länder <strong>die</strong> aus der Gewerbeordnung abgeleitete 10-Bett-Grenze. Nach Aussagen<br />

des Verbandes „Urlaub am Bauernhof“ 149 bereitet gerade der Vollzug respektive <strong>die</strong> Kontrolle über<br />

<strong>die</strong>se Betten-Grenze in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Wie bei einem Verstoss vorzugehen ist,<br />

ist weitgehend ungeklärt.<br />

Zusammenfassend braucht es <strong>für</strong> das Anbieten von „Urlaub auf dem Bauernhof“, sofern <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen der häuslichen Nebenbeschäftigung erfüllt sind, in beiden Bundesländern<br />

grundsätzlich weder eine raumplanerische noch eine baupolizeiliche Bewilligung 150 .<br />

Verglichen zum Schweizerischen Rechtssystem kann im entferntesten Sinne von einer Art<br />

„Zonenkonformität“ <strong>für</strong> agrotouristische Aktivitäten ausgegangen werden. Dies ermöglicht dem<br />

Landwirt, Neu- und Anbauten – im Tirol bis zur maximalen Wohnnutzungsgrenze und in Vorarlberg<br />

nach Beweis der Notwendigkeit – <strong>für</strong> agrotouristische Angebote zu erstellen. Dementsprechend sind<br />

auch <strong>die</strong> Fördermittel danach ausgerichtet, Diversifizierungen zu unterstützen. Umso mehr, als <strong>die</strong> VO<br />

Nr. 1698/2005 der EU <strong>die</strong> Attraktivität der ländlichen Regionen als ortsnahen Wirtschafts-, Lebens-,<br />

Wohn- und Erholungsraum weiterentwickeln will. Die Abwanderung der landwirtschaftlichen<br />

Bevölkerung in ländlichen Gebieten soll mit der Bewilligung von nichtlandwirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten verhindert werden.<br />

149 Auskunft von Herrn Loukota (Urlaub am Bauernhof) vom 13.07.2009.<br />

150 Bestätigt durch Auskunft von Herrn Hollmann (Amt der Tiroler Landesregierung) vom 28.05.2009.<br />

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