Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
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stammen. Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf den Jahreswert der <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Tätigkeit<br />
verwendeten Produkte 161 . Diese 80%-Eigenprodukte-Regel (inkl. aus zusammengeschlossenen<br />
landwirtschaftlichen Betrieben) gilt generell <strong>für</strong> angebotene Speisen und Getränke. Die Eigenprodukte<br />
müssen mindestens 30 Prozent der insgesamt eingesetzten Produkte ausmachen, der restliche Teil der<br />
Produkte kann anderer Herkunft sein 162 .<br />
Als Eigenprodukte werden all jene Speisen und Getränke angesehen, <strong>die</strong> im landwirtschaftlichen<br />
Betrieb erzeugt, verarbeitet und veredelt werden. Ferner zählen dazu auch jene Rohprodukte des<br />
Betriebes, <strong>die</strong> auswärts bei Verarbeitungs- und Verkaufsgenossenschaften landwirtschaftlicher<br />
Produkte verarbeitet werden 163 .<br />
Die „Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit“ muss sich klar der landwirtschaftlichen Tätigkeit<br />
unterordnen. Dies wird ausschliesslich am notwendigen Zeitaufwand <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausübung <strong>die</strong>ser<br />
Tätigkeit gemessen. Wenn <strong>die</strong> Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als zehn Betten<br />
bzw. nicht mehr als zehn Sitzplätze umfasst, ist <strong>die</strong>ses Unterordnungskriterium im Vornherein<br />
erfüllt 164 . Ausgeübt wird der „Urlaub auf dem Bauernhof“ auf Grundstücken des landwirtschaftlichen<br />
Unternehmens sowie in Gebäuden oder Teilen davon, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />
nicht mehr benötigt werden 165 . Die Beherbergungsräume werden zum landwirtschaftlichen<br />
Wohngebäude gezählt 166 .<br />
Die „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeiten können erst nach Meldung der Tätigkeit bei der<br />
Gemeinde aufgenommen werden 167 . Die Verwendung der Bezeichnung „Urlaub auf dem Bauernhof“<br />
und der entsprechenden Abwandlungen ist ausschliesslich landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit gemäss <strong>die</strong>sem Landesgesetz ausüben 168 . Die Aufsicht über <strong>die</strong> Einhaltung der<br />
Bestimmungen <strong>die</strong>ses Gesetzes obliegt der gebietsmässig zuständigen Gemeinde 169 .<br />
161 Artikel 5 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
162 Artikel 6 Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
163 Artikel 6 Abs. 2 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
164 Artikel 3 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
165 Artikel 4 Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
166 Artikel 4, Abs. 2 und 3 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
167 Artikel 8 Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
168 Artikel 12 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
169 Artikel 15, Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />
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