11.02.2013 Aufrufe

Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

stammen. Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf den Jahreswert der <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Tätigkeit<br />

verwendeten Produkte 161 . Diese 80%-Eigenprodukte-Regel (inkl. aus zusammengeschlossenen<br />

landwirtschaftlichen Betrieben) gilt generell <strong>für</strong> angebotene Speisen und Getränke. Die Eigenprodukte<br />

müssen mindestens 30 Prozent der insgesamt eingesetzten Produkte ausmachen, der restliche Teil der<br />

Produkte kann anderer Herkunft sein 162 .<br />

Als Eigenprodukte werden all jene Speisen und Getränke angesehen, <strong>die</strong> im landwirtschaftlichen<br />

Betrieb erzeugt, verarbeitet und veredelt werden. Ferner zählen dazu auch jene Rohprodukte des<br />

Betriebes, <strong>die</strong> auswärts bei Verarbeitungs- und Verkaufsgenossenschaften landwirtschaftlicher<br />

Produkte verarbeitet werden 163 .<br />

Die „Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit“ muss sich klar der landwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

unterordnen. Dies wird ausschliesslich am notwendigen Zeitaufwand <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausübung <strong>die</strong>ser<br />

Tätigkeit gemessen. Wenn <strong>die</strong> Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als zehn Betten<br />

bzw. nicht mehr als zehn Sitzplätze umfasst, ist <strong>die</strong>ses Unterordnungskriterium im Vornherein<br />

erfüllt 164 . Ausgeübt wird der „Urlaub auf dem Bauernhof“ auf Grundstücken des landwirtschaftlichen<br />

Unternehmens sowie in Gebäuden oder Teilen davon, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

nicht mehr benötigt werden 165 . Die Beherbergungsräume werden zum landwirtschaftlichen<br />

Wohngebäude gezählt 166 .<br />

Die „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeiten können erst nach Meldung der Tätigkeit bei der<br />

Gemeinde aufgenommen werden 167 . Die Verwendung der Bezeichnung „Urlaub auf dem Bauernhof“<br />

und der entsprechenden Abwandlungen ist ausschliesslich landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit gemäss <strong>die</strong>sem Landesgesetz ausüben 168 . Die Aufsicht über <strong>die</strong> Einhaltung der<br />

Bestimmungen <strong>die</strong>ses Gesetzes obliegt der gebietsmässig zuständigen Gemeinde 169 .<br />

161 Artikel 5 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

162 Artikel 6 Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

163 Artikel 6 Abs. 2 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

164 Artikel 3 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

165 Artikel 4 Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

166 Artikel 4, Abs. 2 und 3 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

167 Artikel 8 Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

168 Artikel 12 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

169 Artikel 15, Abs. 1 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!