Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
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andere Spezifizierungen) 111 . Für <strong>die</strong> Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine<br />
Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der<br />
örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch <strong>die</strong> jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach<br />
fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu<br />
genehmigen oder abzulehnen hat 112 .<br />
Da <strong>die</strong> Gesetzgebung zur örtlichen Raumplanung und zu den damit verbundenen<br />
Flächenwidmungsplänen in Österreich in der Kompetenz der Länder liegt, gibt es demnach neun<br />
verschiedene Raumordnungsgesetze mit jeweils unterschiedlichen Festlegungen betreffend der Inhalte<br />
und der Darstellung der Pläne samt Verordnungswortlaut.<br />
Somit sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> raumplanungsrechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> im Bereich agrotouristischer<br />
Angebote <strong>die</strong> Länder zuständig. Im Folgenden werden <strong>die</strong> Bundesländer Tirol und Vorarlberg näher<br />
untersucht.<br />
4.1.3 Raumordnung auf Stufe Bundesland - Tirol<br />
Einschlägige Bestimmungen zu den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben finden sich sowohl im<br />
Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) als auch im Gesetz über <strong>die</strong> Beherbergung von<br />
Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietungsgesetz) vom 24. Juni 1959 und<br />
in der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001).<br />
Tiroler Raumordnungsgesetz 2006<br />
Für den „Urlaub am Bauernhof“ sind raumordnerisch <strong>die</strong> §§ 12, 41 und 44 TROG 2006<br />
massgeblich 113 .<br />
§ 41 definiert das „Freiland“ und welche Bauten darin erlaubt sind 114 . Als Freiland gelten demnach<br />
alle Grundflächen des Gemeindegebietes, <strong>die</strong> nicht als Bauland, Sonderflächen oder<br />
Vorbehaltsflächen gewidmet sind und <strong>die</strong> nicht als Verkehrsflächen <strong>die</strong>nen. Im Freiland dürfen nur<br />
ortsübliche Städel in Holzbauweise, <strong>die</strong> landwirtschaftlichen Zwecken <strong>die</strong>nen, Bienenhäuser in<br />
111 Mayer, DISP 129, S. 4.<br />
112<br />
http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_rpinoesterreich/rp2_details_instrumente.htm -<br />
besucht am 26.06.2009.<br />
113 Auskunft von Herrn Hollmann (Amt der Tiroler Landesregierung) vom 28.05.2009.<br />
114 Siehe Gesetzestext im Anhang.<br />
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