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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

andere Spezifizierungen) 111 . Für <strong>die</strong> Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine<br />

Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der<br />

örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch <strong>die</strong> jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach<br />

fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu<br />

genehmigen oder abzulehnen hat 112 .<br />

Da <strong>die</strong> Gesetzgebung zur örtlichen Raumplanung und zu den damit verbundenen<br />

Flächenwidmungsplänen in Österreich in der Kompetenz der Länder liegt, gibt es demnach neun<br />

verschiedene Raumordnungsgesetze mit jeweils unterschiedlichen Festlegungen betreffend der Inhalte<br />

und der Darstellung der Pläne samt Verordnungswortlaut.<br />

Somit sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> raumplanungsrechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> im Bereich agrotouristischer<br />

Angebote <strong>die</strong> Länder zuständig. Im Folgenden werden <strong>die</strong> Bundesländer Tirol und Vorarlberg näher<br />

untersucht.<br />

4.1.3 Raumordnung auf Stufe Bundesland - Tirol<br />

Einschlägige Bestimmungen zu den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben finden sich sowohl im<br />

Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) als auch im Gesetz über <strong>die</strong> Beherbergung von<br />

Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietungsgesetz) vom 24. Juni 1959 und<br />

in der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001).<br />

Tiroler Raumordnungsgesetz 2006<br />

Für den „Urlaub am Bauernhof“ sind raumordnerisch <strong>die</strong> §§ 12, 41 und 44 TROG 2006<br />

massgeblich 113 .<br />

§ 41 definiert das „Freiland“ und welche Bauten darin erlaubt sind 114 . Als Freiland gelten demnach<br />

alle Grundflächen des Gemeindegebietes, <strong>die</strong> nicht als Bauland, Sonderflächen oder<br />

Vorbehaltsflächen gewidmet sind und <strong>die</strong> nicht als Verkehrsflächen <strong>die</strong>nen. Im Freiland dürfen nur<br />

ortsübliche Städel in Holzbauweise, <strong>die</strong> landwirtschaftlichen Zwecken <strong>die</strong>nen, Bienenhäuser in<br />

111 Mayer, DISP 129, S. 4.<br />

112<br />

http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_rpinoesterreich/rp2_details_instrumente.htm -<br />

besucht am 26.06.2009.<br />

113 Auskunft von Herrn Hollmann (Amt der Tiroler Landesregierung) vom 28.05.2009.<br />

114 Siehe Gesetzestext im Anhang.<br />

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