Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
________________________________________________________________________________________________________<br />
sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe aufweisen, gegenüber dem vormals geltenden<br />
Recht zu privilegieren 42 .<br />
Bei Nebenbetrieben ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten weiterhin<br />
<strong>die</strong> ursprünglichen, strengeren Voraussetzungen. Solche Nebengewerbe dürfen weiterhin nur von<br />
landwirtschaftlichen Gewerben eingerichtet werden, <strong>die</strong> auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen<br />
angewiesen sind 43 .<br />
Als raumplanungsrechtliche Grundlage <strong>für</strong> den Agrotourismus und <strong>für</strong> <strong>die</strong>se MAS-Thesis massgebend<br />
ist der, bei der letzten Revision eingeführte Artikel 24b Absatz 1 bis RPG.<br />
3.1.4 Artikel 24b RPG, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen<br />
Abb. 3 Artikel 24b Absätze 1 bis 2 RPG Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der<br />
Bauzonen<br />
1 Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche<br />
Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung<br />
eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.<br />
Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.<br />
1bis Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen<br />
Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; da<strong>für</strong> können massvolle Erweiterungen zugelassen<br />
werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.<br />
1ter Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und<br />
nur <strong>für</strong> gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.<br />
1 quater Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen<br />
gesetzlichen Anforderungen und <strong>Rahmenbedingungen</strong> genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen<br />
in den Bauzonen.<br />
2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes<br />
beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder<br />
ausschliesslich <strong>für</strong> den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur <strong>für</strong> Nebenbetriebe nach Absatz 1 bis angestellt werden. In<br />
jedem Fall muss <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch <strong>die</strong><br />
Bewirtschafterfamilie geleistet werden. […]<br />
Quelle: SR 700<br />
42 Botschaft RPG 2005, S. 7089.<br />
43 Botschaft RPG 2005, S. 7100.<br />
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