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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz<br />

von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang 31 .<br />

Bauten und Anlagen des Agrotourismus sind nicht zonenkonform<br />

Wie dargestellt, sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Landwirtschaftszone sämtliche <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Bauten und Anlagen zulässig. Es stellt sich <strong>die</strong><br />

Frage, ob <strong>die</strong> Angebote des Agrotourismus unter <strong>die</strong> landwirtschaftliche Bewirtschaftung fallen. Dies<br />

ist zu verneinen. Auch wenn ein enger Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist, handelt es<br />

sich bei den Angeboten des Agrotourismus um eine gewerbliche Aktivität, <strong>für</strong> <strong>die</strong> es eine<br />

Ausnahmebewilligung braucht.<br />

Vom Gebot der Zonenkonformität ausserhalb des Baugebietes kann unter bestimmten, gesetzlichen<br />

Voraussetzungen abgewichen werden. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bauund<br />

Nichtbaugebiet soll damit jedoch nicht aufgeweicht werden 32 .<br />

3.1.3 Nichtzonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone – Regelung<br />

mittels Ausnahmebewilligung<br />

Artikel 24 RPG 33 regelt den Grundtatbestand <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb<br />

Bauzone 34 . Eine Ausnahmebewilligung wird demnach nur unter den beiden kumulativen<br />

Voraussetzungen erteilt, dass, der Zweck einer Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der<br />

Bauzonen erfordert 35 und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />

Dieser Grundtatbestand wurde mit einem Katalog an Ausnahmeregelungen anlässlich zweier<br />

Teilrevisionen des Raumplanungsgesetzes erweitert. Anlass <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Erweiterungen und damit<br />

31 Urteil des Bundesgerichtes vom 7. November 2006, 1A.64/2006, E. 2.3.<br />

32 Ruch, Art. 16 RPG, N 14.<br />

33 Siehe Gesetzestext im Anhang.<br />

34 Waldmann/Hänni, Kommentar RPG, Art. 24, N 1.<br />

35 Die Standortgebundenheit wird in einer breiten Kasuistik des Bundesgerichtes näher umschrieben. So wurde<br />

mehrmals festgehalten, dass Restaurationsbetriebe in der Regel nicht standortgebunden sind.<br />

BGE 117 Ib 266, E. 2 a: „Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann<br />

bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen […] auf einen<br />

Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich <strong>die</strong> Voraussetzungen nach<br />

objektiven Massstäben, und es kann weder auf <strong>die</strong> subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen<br />

noch auf <strong>die</strong> persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen“.<br />

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