Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
________________________________________________________________________________________________________<br />
insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz<br />
von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang 31 .<br />
Bauten und Anlagen des Agrotourismus sind nicht zonenkonform<br />
Wie dargestellt, sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Landwirtschaftszone sämtliche <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Bauten und Anlagen zulässig. Es stellt sich <strong>die</strong><br />
Frage, ob <strong>die</strong> Angebote des Agrotourismus unter <strong>die</strong> landwirtschaftliche Bewirtschaftung fallen. Dies<br />
ist zu verneinen. Auch wenn ein enger Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist, handelt es<br />
sich bei den Angeboten des Agrotourismus um eine gewerbliche Aktivität, <strong>für</strong> <strong>die</strong> es eine<br />
Ausnahmebewilligung braucht.<br />
Vom Gebot der Zonenkonformität ausserhalb des Baugebietes kann unter bestimmten, gesetzlichen<br />
Voraussetzungen abgewichen werden. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bauund<br />
Nichtbaugebiet soll damit jedoch nicht aufgeweicht werden 32 .<br />
3.1.3 Nichtzonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone – Regelung<br />
mittels Ausnahmebewilligung<br />
Artikel 24 RPG 33 regelt den Grundtatbestand <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb<br />
Bauzone 34 . Eine Ausnahmebewilligung wird demnach nur unter den beiden kumulativen<br />
Voraussetzungen erteilt, dass, der Zweck einer Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der<br />
Bauzonen erfordert 35 und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />
Dieser Grundtatbestand wurde mit einem Katalog an Ausnahmeregelungen anlässlich zweier<br />
Teilrevisionen des Raumplanungsgesetzes erweitert. Anlass <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Erweiterungen und damit<br />
31 Urteil des Bundesgerichtes vom 7. November 2006, 1A.64/2006, E. 2.3.<br />
32 Ruch, Art. 16 RPG, N 14.<br />
33 Siehe Gesetzestext im Anhang.<br />
34 Waldmann/Hänni, Kommentar RPG, Art. 24, N 1.<br />
35 Die Standortgebundenheit wird in einer breiten Kasuistik des Bundesgerichtes näher umschrieben. So wurde<br />
mehrmals festgehalten, dass Restaurationsbetriebe in der Regel nicht standortgebunden sind.<br />
BGE 117 Ib 266, E. 2 a: „Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann<br />
bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen […] auf einen<br />
Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich <strong>die</strong> Voraussetzungen nach<br />
objektiven Massstäben, und es kann weder auf <strong>die</strong> subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen<br />
noch auf <strong>die</strong> persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen“.<br />
10