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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, <strong>die</strong> als Grundlage der landwirtschaftlichen<br />

Produktion <strong>die</strong>nt 50 und zu deren Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (1.0 SAK)<br />

nötig ist. Gemäss Artikel 5 BGBB haben <strong>die</strong> Kantone <strong>die</strong> Kompetenz, <strong>die</strong>se Grenze tiefer anzusetzen,<br />

mindestens jedoch 0.75 SAK.<br />

Ein landwirtschaftlicher Betrieb 51 muss demnach mindestens eine Grösse von 1.0 SAK respektive<br />

falls das kantonale Recht <strong>die</strong>s vorsieht, von 0.75 SAK aufweisen, damit er einen<br />

nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit oder ohne engem Bezug zum landwirtschaftlichen<br />

Gewerbe errichten kann. Tätigkeiten, <strong>die</strong> einen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen<br />

Gewerbe haben, wie der Agrotourismus werden nicht an den SAK-Wert angerechnet 52 , da es sich<br />

streng genommen nicht um landwirtschaftliche Tätigkeit handelt 53 .<br />

Vielfach wird kritisiert, dass <strong>die</strong>se hohe SAK-Grenze dazu führt, dass kleinen Bauernbetrieben –<br />

mehrheitlich im ländlichen Alpenraum – der Einstieg in den Agrotourismus verwehrt bleibt. Im<br />

Gegenzug wären solche kleinere Betriebe flexibler in der Betreuung der Gäste als Grossbetriebe. Mit<br />

Artikel 5 BGBB, wonach <strong>die</strong> Kantone landwirtschaftliche Betriebe, welche <strong>die</strong> Voraussetzungen nach<br />

Artikel 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über <strong>die</strong><br />

landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen können, wird auch kleineren landwirtschaftlichen<br />

Betrieben <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe zu errichten.<br />

Die SAK-Grenze soll jedoch verhindern, dass Freizeitlandwirtschaftsbetriebe von solchen Privilegien<br />

profitieren können. Ziel <strong>die</strong>ser Bestimmungen ist, dem Strukturwandel in der Landwirtschaft positiv<br />

zu begegnen, den Landwirten ein ergänzendes Einkommen zu ermöglichen und nicht, unter dem<br />

Deckmantel der „Hobbylandwirtschaft“, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen.<br />

Dementsprechend sind auch <strong>die</strong> Fördermassnahmen auf <strong>die</strong>ses Ziel hin ausgerichtet. Wie weiter unten<br />

dargestellt wird, sind insbesondere <strong>die</strong> finanziellen Unterstützungen des Bundes darauf ausgerichtet,<br />

geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben auf <strong>die</strong>se Art eine Strukturverbesserung zu ermöglichen.<br />

50 Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7, N 14 ff.<br />

51 Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung definiert als Betrieb ein „landwirtschaftliches Unternehmen (…)“,<br />

das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (…)“.<br />

52 Artikel 3 Absatz 3 Bst. b SSV.<br />

53 Agrotourismus, S. 47.<br />

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