Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
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4 Agrotourismus in Österreich<br />
4.1 Gesetzlicher Rahmen<br />
Gesetzliche Bestimmungen zum Agrotourismus finden sich in Österreich auf Bundesebene in der<br />
Gewerbeordnung 1994 102 (GewO 1994) und in den Raumordnungsgesetzen der einzelnen Länder.<br />
4.1.1 Gewerbeordnung 1994 – Stufe Bund<br />
Auf nationaler Ebene kann <strong>die</strong> Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Definition der Begriffe<br />
„Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ und „häusliche Nebenbeschäftigung“ herangezogen<br />
werden.<br />
In § 2 Absatz 4 GewO 1994 werden <strong>die</strong> Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft abschliessend<br />
aufgezählt. Als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zählen demnach Tätigkeiten, <strong>die</strong> an sich<br />
gewerblicher Natur sind, aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit der Land- und Forstwirtschaft<br />
einer gewerblichen Regelung aber nicht oder nur eingeschränkt unterliegen 103 . Alle <strong>die</strong>se<br />
Nebengewerbe sind nur so lange gewerberechtlich zulässig, als sie gegenüber der eigentlichen landund<br />
forstwirtschaftlichen Tätigkeit nebenbei und untergeordnet betrieben werden. Wird eine an sich<br />
nebengewerbliche Tätigkeit zur Haupttätigkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist eine<br />
Gewerbeanmeldung erforderlich 104 .<br />
Gemäss § 2 Absatz 1 Ziffer 9 findet <strong>die</strong> Gewerbeordnung zudem keine Anwendung auf Tätigkeiten,<br />
<strong>die</strong> als eine häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Eine solche liegt dann vor, wenn <strong>die</strong><br />
anfallenden Arbeiten durch <strong>die</strong> Mitglieder des eigenen Hausstandes bewältigt werden können. Diese<br />
Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung trifft nicht bloss auf land- und<br />
forstwirtschaftliche Betriebe zu. Eine häusliche Nebenbeschäftigung kann auch durch Nichtlandwirte<br />
ausgeübt werden 105 .<br />
102 http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ - besucht am 25.05.2009.<br />
103 Staudinger, S. 8.<br />
104 Staudinger, S. 8.<br />
105 Staudinger, S. 19.<br />
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