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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

Errichtung in bestehenden Bauten und Anlagen, <strong>die</strong> nicht mehr landwirtschaftlich genutzt<br />

werden<br />

Alle Nebenbetriebe müssen prioritär in bestehenden Bauten und Anlagen eingerichtet werden. Für<br />

eine Umnutzung kommen nur jene Bauten und Anlagen in Frage, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Landwirtschaft nicht<br />

mehr benötigt werden 54 .<br />

Sollte jedoch <strong>für</strong> einen Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen<br />

Gewerbe tatsächlich kein oder zu wenig Raum zur Verfügung stehen, so können massvolle<br />

Erweiterungen von höchstens 100 m 2 gemäss Artikel 40 Absatz 4 RPV der bestehenden Bauten<br />

bewilligt werden. Die Anbauten sind zwingend unmittelbar an <strong>die</strong> Fassade der bestehenden Baute zu<br />

erstellen 55 .<br />

Gemäss den Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung des Bundesamtes <strong>für</strong> Raumentwicklung<br />

(ARE) soll es auch möglich sein, dass <strong>die</strong> Bewilligungsbehörde wohl einen Anbau bewilligt, nicht<br />

aber im maximalen Umfang von 100 m 2 . Würden nur entweder <strong>die</strong> ganzen 100 m 2 zugestanden oder<br />

gar nichts, so ergäben sich im Grenzbereich willkürliche Ergebnisse. Das ARE hält folgende Lösung<br />

<strong>für</strong> sachgerecht 56 : Die Erweiterungen ausserhalb und <strong>die</strong> halb angerechneten Flächen innerhalb des<br />

bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Gebäudevolumens dürfen zusammen eine<br />

Fläche von 100 m 2 nicht überschreiten 57 .<br />

Zudem wird ausgeführt, dass von <strong>die</strong>ser Erweiterungsmöglichkeit nur einmal Gebrauch gemacht<br />

werden kann. Es ist zwar nicht unzulässig, gestützt auf Artikel 40 Absatz 4 RPV mehrere zeitlich<br />

getrennte Änderungen an einem Objekt vorzunehmen. Diese dürfen indessen insgesamt das unter dem<br />

Gesichtspunkt <strong>die</strong>ser Bestimmung zulässige Änderungsmass von 100 m 2 nicht überschreiten 58 .<br />

Auch Fahrnisbauten, wie Tipis, Zelte oder Wohnwagen sind wie Anbauten anzurechnen. Sie müssen<br />

zwar nicht unmittelbar an <strong>die</strong> Fassade der bestehenden Baute erstellt werden, doch sollen sie sich gut<br />

ins Ensemble der bestehenden Bauten sowie ins Landschaftsbild einfügen 59 .<br />

54 Botschaft RPG 2005, S. 7113.<br />

55 Erläuterungen RPV 2007, S. 6.<br />

56 Analog zur bewährten Logik von Artikel 42 Abs. 2 RPV.<br />

57 Erläuterungen RPV 2007, S. 6.<br />

58 Erläuterungen RPV 2007, S. 6.<br />

59 Erläuterungen RPV 2007, S. 6.<br />

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