Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />
________________________________________________________________________________________________________<br />
Voraussetzungen erfüllt, braucht es in beiden Ländern keine „Zonenplanänderung“ oder<br />
„Ausnahmebewilligung“.<br />
Im schweizerischen Rechtssystem hingegen sind agrotouristische Aktivitäten als<br />
nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe,<br />
nicht zonenkonform. Sie bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24b RPG. Es stellt sich<br />
nun <strong>die</strong> Frage, ob agrotouristische Aktivitäten im schweizerischen Recht ebenfalls als zonenkonform<br />
beurteilt werden sollten.<br />
Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bestimmt sich in der<br />
Schweiz nach den Artikeln 16a RPG und 34 RPV. Zonenkonforme Bauten und Anlagen <strong>die</strong>nen<br />
insbesondere der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung.<br />
Zonenkonform sind Ökonomiebauten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohnbauten. Eine<br />
Baute oder Anlage kann generell neu erstellt werden, wenn sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewirtschaftung nötig ist, der<br />
Betrieb längerfristig bestehen kann und wenn der Baute am vorgesehenen Standort keine<br />
überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />
Sollten nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem, sachlichen Bezug zum<br />
landwirtschaftlichen Gewerbe als zonenkonform anerkannt werden, müsste gesetzestechnisch das<br />
Bewilligungsobjekt mit <strong>die</strong>sem Nebenbetrieb erweitert werden. Konkret heisst das, dass Artikel 16a<br />
RPG dahingehend angepasst werden müsste, dass nebst den genannten Bauten und Anlagen auch<br />
<strong>die</strong>jenigen zonenkonform sind, <strong>die</strong> <strong>für</strong> einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit engem<br />
sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe nötig sind.<br />
Eine solche Anpassung scheint auf den ersten Blick weitgehende Möglichkeiten <strong>für</strong> solche<br />
nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe zu eröffnen. Dies kommt insbesondere stark darin zum<br />
Ausdruck, dass durch eine solche Anerkennung zur Zonenkonformität, Neubauten <strong>für</strong> agrotouristische<br />
Aktivitäten erstellt werden könnten. Ob <strong>die</strong>se Lockerung tatsächlich in der Praxis einen<br />
„agrotouristischen Bauboom“ auslösen würde, bleibt jedoch offen.<br />
Denn schon heute ist <strong>die</strong> Praxis <strong>für</strong> zonenkonforme (Neu-)Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone<br />
sehr streng. So werden <strong>die</strong> Notwendigkeit des Vorhabens, <strong>die</strong> Interessenabwägung und <strong>die</strong><br />
längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebes als Bewilligungsvoraussetzungen gesetzlich<br />
vorgeschrieben. Insbesondere <strong>die</strong> Bewilligung von Wohnraum ist nach der gängigen<br />
bundesgerichtlichen Praxis strengen Voraussetzungen unterworfen. Da agrotouristische Angebote in<br />
den meisten Fällen Wohnraum erfordern, stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> bestehenden Voraussetzungen<br />
54