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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

Voraussetzungen erfüllt, braucht es in beiden Ländern keine „Zonenplanänderung“ oder<br />

„Ausnahmebewilligung“.<br />

Im schweizerischen Rechtssystem hingegen sind agrotouristische Aktivitäten als<br />

nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe,<br />

nicht zonenkonform. Sie bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24b RPG. Es stellt sich<br />

nun <strong>die</strong> Frage, ob agrotouristische Aktivitäten im schweizerischen Recht ebenfalls als zonenkonform<br />

beurteilt werden sollten.<br />

Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bestimmt sich in der<br />

Schweiz nach den Artikeln 16a RPG und 34 RPV. Zonenkonforme Bauten und Anlagen <strong>die</strong>nen<br />

insbesondere der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung.<br />

Zonenkonform sind Ökonomiebauten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohnbauten. Eine<br />

Baute oder Anlage kann generell neu erstellt werden, wenn sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewirtschaftung nötig ist, der<br />

Betrieb längerfristig bestehen kann und wenn der Baute am vorgesehenen Standort keine<br />

überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />

Sollten nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem, sachlichen Bezug zum<br />

landwirtschaftlichen Gewerbe als zonenkonform anerkannt werden, müsste gesetzestechnisch das<br />

Bewilligungsobjekt mit <strong>die</strong>sem Nebenbetrieb erweitert werden. Konkret heisst das, dass Artikel 16a<br />

RPG dahingehend angepasst werden müsste, dass nebst den genannten Bauten und Anlagen auch<br />

<strong>die</strong>jenigen zonenkonform sind, <strong>die</strong> <strong>für</strong> einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit engem<br />

sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe nötig sind.<br />

Eine solche Anpassung scheint auf den ersten Blick weitgehende Möglichkeiten <strong>für</strong> solche<br />

nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe zu eröffnen. Dies kommt insbesondere stark darin zum<br />

Ausdruck, dass durch eine solche Anerkennung zur Zonenkonformität, Neubauten <strong>für</strong> agrotouristische<br />

Aktivitäten erstellt werden könnten. Ob <strong>die</strong>se Lockerung tatsächlich in der Praxis einen<br />

„agrotouristischen Bauboom“ auslösen würde, bleibt jedoch offen.<br />

Denn schon heute ist <strong>die</strong> Praxis <strong>für</strong> zonenkonforme (Neu-)Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone<br />

sehr streng. So werden <strong>die</strong> Notwendigkeit des Vorhabens, <strong>die</strong> Interessenabwägung und <strong>die</strong><br />

längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebes als Bewilligungsvoraussetzungen gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Insbesondere <strong>die</strong> Bewilligung von Wohnraum ist nach der gängigen<br />

bundesgerichtlichen Praxis strengen Voraussetzungen unterworfen. Da agrotouristische Angebote in<br />

den meisten Fällen Wohnraum erfordern, stellt sich <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> bestehenden Voraussetzungen<br />

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