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Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für ... - vlp-aspan

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<strong>Sind</strong> <strong>die</strong> <strong>raumplanerischen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>für</strong> den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv?<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

Wird eine „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit ohne vorherige Meldung ausgeübt, so wird das<br />

Verbot der Fortführung der Tätigkeit verfügt. Ausserdem wird eine verwaltungsrechtliche Geldbusse<br />

von 300 bis 1'800 Euro verhängt 170 .<br />

Werden Gäste beherbergt, gelten zudem auch <strong>die</strong> weiter unten angegebenen Bestimmungen des<br />

Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, zur Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern<br />

und möblierten Ferienwohnungen 171 .<br />

5.1.2 Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13 – Landesraumordnungsgesetz<br />

Urlaub auf dem Bauernhof darf nur im Rahmen des gemäss den Bestimmungen über <strong>die</strong><br />

Raumordnung zulässigen Wohnvolumens von 1000 m 3 ausgeübt werden 172 . Der bewirtschaftende<br />

Eigentümer kann aber über das höchstzulässige Wohnvolumen von 1’000 m 3 hinaus weitere 250 m 3<br />

ausschliesslich <strong>für</strong> Urlaub auf dem Bauernhof einrichten 173 . Voraussetzung ist, dass er alle anderen<br />

rechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung <strong>die</strong>ser Tätigkeit erfüllt.<br />

5.1.3 Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 - Regelung der privaten Vermietung von<br />

Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen<br />

Dieses Gesetz regelt <strong>die</strong> private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen 174 .<br />

Es gilt <strong>für</strong> Personen, <strong>die</strong> in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist, in höchstens<br />

sechs Zimmern oder vier möblierten Ferienwohnungen Beherbergung anbieten 175 .<br />

Wer Gästezimmer und möblierte Ferienwohnungen vermieten will, muss <strong>die</strong>s zuvor dem zuständigen<br />

Bürgermeister schriftlich melden und dabei <strong>die</strong> Anzahl und den Standort der Beherbergungsräume<br />

sowie <strong>die</strong> entsprechende Bettenzahl angeben 176 .<br />

170 Artikel 15, Abs. 2 LG vom 19. September 2008, Nr. 7.<br />

171<br />

Siehe Kap. 5.1.3<br />

172<br />

Artikel 107 Abs. 7 LG vom 11. August 1997, Nr. 13 – siehe Gesetzestext im Anhang.<br />

173 Artikel 108 Abs. 1 LG vom 11. August 1997, Nr. 13 – siehe Gesetzestext im Anhang.<br />

174<br />

http://pubsrv.provinz.bz.it/apps/lexweb/current/lg-1995-12.html – besucht am 13.06.2009, siehe Gesetzestext<br />

im Anhang.<br />

175 Artikel 1 LG vom 11. Mai 1995, Nr. 12.<br />

176 Artikel 2 LG vom 11. Mai 1995, Nr. 12.<br />

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