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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Asylverfahren<br />

26<br />

§ § §<br />

In dem Bescheid kann stehen:<br />

„1. Dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird stattgegeben.“<br />

Das Bundesamt hat Sie nach Art. 16a GG als Asylberechtigten anerkannt.<br />

Sie erhalten e<strong>in</strong>en Flüchtl<strong>in</strong>gspass und e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 1 AufenthG.<br />

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.<br />

2. Die Voraussetzungen des § 60 (Abs. 1 bis 7) liegen vor.“<br />

Das Bundesamt hat Sie nicht als Asylberechtigten (also nach Art. 16a<br />

GG) anerkannt. Aber Sie erhalten nach der „Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention“<br />

e<strong>in</strong>en Flüchtl<strong>in</strong>gspass und e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach §<br />

25 Abs. 2 AufenthG.<br />

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.<br />

2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen<br />

nicht vor.<br />

3. Abschiebungsh<strong>in</strong>dernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes<br />

liegen vor.“<br />

Das Bundesamt hat Ihren Antrag auf Asyl abgelehnt, schützt Sie aber<br />

aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung. Sie erhalten e<strong>in</strong>e<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

wird <strong>in</strong> Ihren Nationalpass oder e<strong>in</strong>en deutschen „Passersatz“<br />

e<strong>in</strong>getragen.<br />

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.<br />

2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen<br />

nicht vor.<br />

3. Abschiebungsh<strong>in</strong>dernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes<br />

liegen nicht vor.<br />

4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik<br />

Deutschland <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monates zu verlassen.“<br />

Das Bundesamt hat Ihren Antrag auf Asyl abgelehnt. Es hat ke<strong>in</strong>e<br />

Gründe festgestellt, die e<strong>in</strong>er Abschiebung entgegenstehen. So entscheidet<br />

das Bundesamt im Regelfall. Dies bedeutet, dass Sie nicht<br />

deutlich genug machen konnten, aus welchen Gründen Sie Asyl beantragt<br />

haben. Das Gericht kann ganz anders urteilen. Sie können gegen<br />

die Entscheidung des Bundesamtes <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen Klage<br />

beim zuständigen Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>legen (siehe Kapitel<br />

„Widerspruch und Klage“).<br />

WICHTIG!<br />

Sie können gegen den Bescheid des Bundesamtes <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 2 Wochen e<strong>in</strong>e Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht<br />

e<strong>in</strong>reichen (siehe Kapitel „Widerspruch und<br />

Klage“). Wenn Sie e<strong>in</strong>en solchen Bescheid erhalten, sollten<br />

Sie noch am gleichen Tag Ihren Anwalt oder e<strong>in</strong>e Beratungsstelle<br />

aufsuchen, die Ihnen e<strong>in</strong>en Anwalt vermitteln<br />

kann. Sie können aber auch erst e<strong>in</strong>mal selbst zum Gericht<br />

gehen und <strong>in</strong> der Rechtsantragsstelle Klage e<strong>in</strong>reichen.<br />

Damit läuft das Verfahren weiter und Sie können nicht<br />

abgeschoben werden.<br />

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als<br />

unbegründet abgelehnt.“<br />

Das passiert, wenn zum Beispiel festgestellt wurde, dass Sie sich vor<br />

der E<strong>in</strong>reise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Land aufgehalten haben (zum<br />

Beispiel E<strong>in</strong>reise mit Schengen-Visa, Asylantrag <strong>in</strong> anderem Land).<br />

Man wird Sie dorth<strong>in</strong> zurück br<strong>in</strong>gen. (In sehr seltenen Fällen kann es<br />

auf Antrag e<strong>in</strong> Selbste<strong>in</strong>trittsrecht der Bundesrepublik Deutschland<br />

geben, das bedeutet dann dass Ihr Asylantrag doch <strong>in</strong> Deutschland<br />

bearbeitet werden muss).<br />

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als<br />

offensichtlich unbegründet abgelehnt.“<br />

Das Bundesamt hat den Antrag abgelehnt, weil es der Me<strong>in</strong>ung ist,<br />

dass offensichtlich ke<strong>in</strong>e Gründe <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Asyl vorliegen. Das<br />

Bundesamt me<strong>in</strong>t, dass Ihr persönliches Verfolgungsschicksal nicht<br />

glaubhaft ist. Es unterstellt Ihnen zum Beispiel, dass:<br />

Sie Angaben erfunden haben,<br />

Dokumente gefälscht s<strong>in</strong>d,<br />

Sie Angaben über Ihre Identität oder Herkunft verweigern,<br />

Ihre Aussagen widersprüchlich s<strong>in</strong>d,<br />

Sie nicht an Ihrem Asylverfahren mitgewirkt haben.<br />

WICHTIG!<br />

Wird Ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt,<br />

haben Sie nur 1 Woche Zeit, um dagegen e<strong>in</strong>e Klage<br />

beim zuständigen Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>zureichen! Sie<br />

müssen beim Verwaltungsgericht gleichzeitig e<strong>in</strong>en<br />

„Antrag auf aufschiebende Wirkung“ der Klage nach § 80<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen. Nur wenn<br />

über diesen Antrag positiv entschieden wird, s<strong>in</strong>d Sie während<br />

des Klageverfahrens vor Abschiebung geschützt! Ob<br />

das Gericht Sie während des Klageverfahrens vor Abschiebung<br />

schützt, wird wesentlich davon abhängen, wie es den<br />

Erfolg Ihrer Klage e<strong>in</strong>schätzt. Begründen Sie deshalb die<br />

Klage sofort und so ausführlich wie möglich. Gehen Sie mit<br />

dem Bescheid sofort zu e<strong>in</strong>em Anwalt. Die Klagefrist zählt<br />

von dem Tag an, der <strong>in</strong> dem Stempel auf dem Umschlag des<br />

Bescheides steht (Tag der Zustellung). Fragen Sie daher<br />

täglich nach Post.<br />

Asylverfahren<br />

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