„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Asylverfahren<br />
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§ § §<br />
In dem Bescheid kann stehen:<br />
„1. Dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird stattgegeben.“<br />
Das Bundesamt hat Sie nach Art. 16a GG als Asylberechtigten anerkannt.<br />
Sie erhalten e<strong>in</strong>en Flüchtl<strong>in</strong>gspass und e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 25 Abs. 1 AufenthG.<br />
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.<br />
2. Die Voraussetzungen des § 60 (Abs. 1 bis 7) liegen vor.“<br />
Das Bundesamt hat Sie nicht als Asylberechtigten (also nach Art. 16a<br />
GG) anerkannt. Aber Sie erhalten nach der „Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention“<br />
e<strong>in</strong>en Flüchtl<strong>in</strong>gspass und e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach §<br />
25 Abs. 2 AufenthG.<br />
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.<br />
2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen<br />
nicht vor.<br />
3. Abschiebungsh<strong>in</strong>dernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes<br />
liegen vor.“<br />
Das Bundesamt hat Ihren Antrag auf Asyl abgelehnt, schützt Sie aber<br />
aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung. Sie erhalten e<strong>in</strong>e<br />
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis<br />
wird <strong>in</strong> Ihren Nationalpass oder e<strong>in</strong>en deutschen „Passersatz“<br />
e<strong>in</strong>getragen.<br />
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.<br />
2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen<br />
nicht vor.<br />
3. Abschiebungsh<strong>in</strong>dernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes<br />
liegen nicht vor.<br />
4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik<br />
Deutschland <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monates zu verlassen.“<br />
Das Bundesamt hat Ihren Antrag auf Asyl abgelehnt. Es hat ke<strong>in</strong>e<br />
Gründe festgestellt, die e<strong>in</strong>er Abschiebung entgegenstehen. So entscheidet<br />
das Bundesamt im Regelfall. Dies bedeutet, dass Sie nicht<br />
deutlich genug machen konnten, aus welchen Gründen Sie Asyl beantragt<br />
haben. Das Gericht kann ganz anders urteilen. Sie können gegen<br />
die Entscheidung des Bundesamtes <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen Klage<br />
beim zuständigen Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>legen (siehe Kapitel<br />
„Widerspruch und Klage“).<br />
WICHTIG!<br />
Sie können gegen den Bescheid des Bundesamtes <strong>in</strong>nerhalb<br />
von 2 Wochen e<strong>in</strong>e Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht<br />
e<strong>in</strong>reichen (siehe Kapitel „Widerspruch und<br />
Klage“). Wenn Sie e<strong>in</strong>en solchen Bescheid erhalten, sollten<br />
Sie noch am gleichen Tag Ihren Anwalt oder e<strong>in</strong>e Beratungsstelle<br />
aufsuchen, die Ihnen e<strong>in</strong>en Anwalt vermitteln<br />
kann. Sie können aber auch erst e<strong>in</strong>mal selbst zum Gericht<br />
gehen und <strong>in</strong> der Rechtsantragsstelle Klage e<strong>in</strong>reichen.<br />
Damit läuft das Verfahren weiter und Sie können nicht<br />
abgeschoben werden.<br />
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als<br />
unbegründet abgelehnt.“<br />
Das passiert, wenn zum Beispiel festgestellt wurde, dass Sie sich vor<br />
der E<strong>in</strong>reise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Land aufgehalten haben (zum<br />
Beispiel E<strong>in</strong>reise mit Schengen-Visa, Asylantrag <strong>in</strong> anderem Land).<br />
Man wird Sie dorth<strong>in</strong> zurück br<strong>in</strong>gen. (In sehr seltenen Fällen kann es<br />
auf Antrag e<strong>in</strong> Selbste<strong>in</strong>trittsrecht der Bundesrepublik Deutschland<br />
geben, das bedeutet dann dass Ihr Asylantrag doch <strong>in</strong> Deutschland<br />
bearbeitet werden muss).<br />
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als<br />
offensichtlich unbegründet abgelehnt.“<br />
Das Bundesamt hat den Antrag abgelehnt, weil es der Me<strong>in</strong>ung ist,<br />
dass offensichtlich ke<strong>in</strong>e Gründe <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Asyl vorliegen. Das<br />
Bundesamt me<strong>in</strong>t, dass Ihr persönliches Verfolgungsschicksal nicht<br />
glaubhaft ist. Es unterstellt Ihnen zum Beispiel, dass:<br />
Sie Angaben erfunden haben,<br />
Dokumente gefälscht s<strong>in</strong>d,<br />
Sie Angaben über Ihre Identität oder Herkunft verweigern,<br />
Ihre Aussagen widersprüchlich s<strong>in</strong>d,<br />
Sie nicht an Ihrem Asylverfahren mitgewirkt haben.<br />
WICHTIG!<br />
Wird Ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt,<br />
haben Sie nur 1 Woche Zeit, um dagegen e<strong>in</strong>e Klage<br />
beim zuständigen Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>zureichen! Sie<br />
müssen beim Verwaltungsgericht gleichzeitig e<strong>in</strong>en<br />
„Antrag auf aufschiebende Wirkung“ der Klage nach § 80<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen. Nur wenn<br />
über diesen Antrag positiv entschieden wird, s<strong>in</strong>d Sie während<br />
des Klageverfahrens vor Abschiebung geschützt! Ob<br />
das Gericht Sie während des Klageverfahrens vor Abschiebung<br />
schützt, wird wesentlich davon abhängen, wie es den<br />
Erfolg Ihrer Klage e<strong>in</strong>schätzt. Begründen Sie deshalb die<br />
Klage sofort und so ausführlich wie möglich. Gehen Sie mit<br />
dem Bescheid sofort zu e<strong>in</strong>em Anwalt. Die Klagefrist zählt<br />
von dem Tag an, der <strong>in</strong> dem Stempel auf dem Umschlag des<br />
Bescheides steht (Tag der Zustellung). Fragen Sie daher<br />
täglich nach Post.<br />
Asylverfahren<br />
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