18.02.2013 Aufrufe

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aufenthaltstitel<br />

16<br />

2.3<br />

Niederlassungserlaubnis<br />

(§ 26 AufenthG)<br />

2.4 Duldung<br />

(§ 60 a AufenthG)<br />

Die Niederlassungserlaubnis ist e<strong>in</strong> unbefristet gültiger Aufenthaltstitel.<br />

Sie kann beantragt werden von:<br />

Asylberechtigten und Konventionsflüchtl<strong>in</strong>gen, die seit drei<br />

Jahren e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG<br />

besitzen. In diesem Fall müssen ke<strong>in</strong>e weiteren Voraussetzungen<br />

(Sprachkenntnisse, Arbeitse<strong>in</strong>kommen, Deutschkenntnisse<br />

usw.) erfüllt werden. Allerd<strong>in</strong>gs prüft das Bundesamt, ob e<strong>in</strong><br />

Widerruf der Flüchtl<strong>in</strong>gsanerkennung <strong>in</strong> Frage kommt;<br />

Ausländern, die e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 23, § 23a oder §<br />

25 Abs. 3 - 5 AufenthG besitzen, nach 7 Jahren Besitzes e<strong>in</strong>er<br />

Aufenthaltserlaubnis. Zeiten e<strong>in</strong>er Duldung oder Aufenthaltsbefugnis<br />

vor dem 01.01.2005 und die Zeit des Asylverfahrens,<br />

welches der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist,<br />

werden auf diese Frist angerechnet. Sie müssen ausreichend eigenes<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>für</strong> sich und Ihre Familie (m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> Höhe der<br />

Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II) und e<strong>in</strong>e Wohnung<br />

nachweisen. Wenn Sie vor dem 1.1.2005 noch ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

oder -befugnis hatten, müssen Sie zudem 60 Monate<br />

Rentenversicherungsbeiträge sowie ausreichende (schriftliche)<br />

Deutschkenntnisse nachweisen. Für schwer Kranke und Beh<strong>in</strong>derte<br />

s<strong>in</strong>d Ausnahmen vom Nachweis des E<strong>in</strong>kommens und der<br />

Deutschkenntnisse möglich. Im Alter unter 18 Jahren e<strong>in</strong>gereiste,<br />

<strong>in</strong>zwischen volljährig gewordene <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />

müssen <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen und ke<strong>in</strong>e<br />

Rentenversicherungsbeiträge nachweisen, und <strong>für</strong> sie reicht e<strong>in</strong>e<br />

Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (§ 26 Abs. 4 Satz 4 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit § 35 AufenthG).<br />

Andere Ausländer können die Niederlassungserlaubnis <strong>in</strong> der<br />

Regel erhalten, wenn sie fünf Jahre lang e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

besaßen, ausreichend E<strong>in</strong>kommen, e<strong>in</strong>e Wohnung und 60 Monate<br />

Rentenversicherungsbeiträge nachweisen (§ 9 AufenthG). Ehepartner<br />

Deutscher können die Niederlassungserlaubnis bereits<br />

nach drei Jahren erhalten, wenn die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

fortbesteht und sie ausreichend E<strong>in</strong>kommen nachweisen (§ 28<br />

AufenthG).<br />

Die Duldung bedeutet e<strong>in</strong>e vorübergehende Aussetzung der<br />

Abschiebung (§ 60 a AufenthG). Sie haben also ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis,<br />

können aber auch nicht abgeschoben werden (zum Beispiel<br />

weil Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen<br />

nicht möglich ist). E<strong>in</strong>e Abschiebung ist zum Beispiel nicht möglich,<br />

wenn:<br />

Sie ke<strong>in</strong>e Reisedokumente haben,<br />

Sie wegen Krankheit nicht reisefähig s<strong>in</strong>d,<br />

es ke<strong>in</strong>e Verkehrsverb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Ihr Heimatland gibt,<br />

Sie aus e<strong>in</strong>em bestimmten Staat kommen bzw. zu e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Ausländergruppe gehören, <strong>für</strong> die das Innenm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>en<br />

Abschiebungsstopp angeordnet hat oder <strong>für</strong> die die zuständige<br />

Behörde aus anderen Gründen derzeit von Abschiebungen absieht<br />

(„<strong>in</strong>offizieller Abschiebungsstopp“).<br />

Sie s<strong>in</strong>d jedoch weiterh<strong>in</strong> verpflichtet auszureisen. Die Duldung wird<br />

von Ausländerbehörden <strong>in</strong> der Regel längstens <strong>für</strong> sechs Monate erteilt<br />

und verlängert. Das Gesetz gibt jedoch ke<strong>in</strong>e Obergrenze vor. Wenn<br />

die Ausländerbehörde die Duldung nicht verlängert, wird nach ihrem<br />

Erlöschen die Abschiebung e<strong>in</strong>geleitet. Die Duldung kann auch widerrufen<br />

werden, wenn die Gründe weggefallen s<strong>in</strong>d, die der Abschiebung<br />

entgegenstehen. Ist Ihr Aufenthalt über e<strong>in</strong>en Zeitraum von mehr<br />

als e<strong>in</strong>em Jahr geduldet worden, müssen Abschiebungsmaßnahmen<br />

e<strong>in</strong>en Monat vorher angekündigt werden.<br />

Die Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung ist ke<strong>in</strong> Aufenthaltstitel und auch<br />

ke<strong>in</strong>e Duldung. Sie besche<strong>in</strong>igt Ihre Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG).<br />

Sie dient dazu, die tatsächliche Ausreise an der Grenze nachzuweisen,<br />

<strong>in</strong> dem man die Besche<strong>in</strong>igung dort abgibt. Wenn Sie e<strong>in</strong>e Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung<br />

erhalten, steht die Aufenthaltsbeendigung folglich<br />

kurz bevor. Der Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG besteht aber<br />

weiterh<strong>in</strong>.<br />

Die Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung bestätigt die Beantragung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels<br />

und wird bis zur endgültigen Entscheidung der Ausländerbehörde<br />

ausgestellt. Wenn Sie bereits e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis besaßen,<br />

und die Verlängerung rechtzeitig beantragt haben, wird mit der<br />

Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung besche<strong>in</strong>igt, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis<br />

mit allen zugehörigen Rechten (zum Beispiel Arbeitserlaubnis,<br />

Recht auf Sozialleistungen) <strong>für</strong> die Geltungsdauer der Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />

weiter gilt (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Wenn Sie erstmals<br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis beantragen, gilt der mit der Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />

bestätigte Aufenthalt entweder als erlaubt oder als geduldet (§<br />

81 Abs. 3 AufenthG).<br />

3. Asylverfahren<br />

Sie können <strong>in</strong> Deutschland Asyl erhalten, wenn:<br />

Ihr Leben oder Ihre Freiheit <strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland bedroht ist,<br />

weil Sie zu e<strong>in</strong>er bestimmten sozialen Gruppe gehören, zum Beispiel<br />

wegen Ihrer ethnischen Zugehörigkeit ("Rasse"), Religion,<br />

Nationalität oder weil Sie e<strong>in</strong>er solchen Gruppe irrtümlich zugerechnet<br />

werden, oder<br />

Ihr Leben oder Ihre Freiheit <strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland wegen Ihrer<br />

politischer Überzeugung usw.) bedroht ist, oder<br />

2.5<br />

Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung<br />

(§ 50 AufenthG)<br />

2.6 Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />

(§ 81 AufenthG)<br />

3.1 Anspruch<br />

auf Asyl<br />

Asylverfahren<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!