„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Aufenthaltstitel<br />
16<br />
2.3<br />
Niederlassungserlaubnis<br />
(§ 26 AufenthG)<br />
2.4 Duldung<br />
(§ 60 a AufenthG)<br />
Die Niederlassungserlaubnis ist e<strong>in</strong> unbefristet gültiger Aufenthaltstitel.<br />
Sie kann beantragt werden von:<br />
Asylberechtigten und Konventionsflüchtl<strong>in</strong>gen, die seit drei<br />
Jahren e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG<br />
besitzen. In diesem Fall müssen ke<strong>in</strong>e weiteren Voraussetzungen<br />
(Sprachkenntnisse, Arbeitse<strong>in</strong>kommen, Deutschkenntnisse<br />
usw.) erfüllt werden. Allerd<strong>in</strong>gs prüft das Bundesamt, ob e<strong>in</strong><br />
Widerruf der Flüchtl<strong>in</strong>gsanerkennung <strong>in</strong> Frage kommt;<br />
Ausländern, die e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 23, § 23a oder §<br />
25 Abs. 3 - 5 AufenthG besitzen, nach 7 Jahren Besitzes e<strong>in</strong>er<br />
Aufenthaltserlaubnis. Zeiten e<strong>in</strong>er Duldung oder Aufenthaltsbefugnis<br />
vor dem 01.01.2005 und die Zeit des Asylverfahrens,<br />
welches der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist,<br />
werden auf diese Frist angerechnet. Sie müssen ausreichend eigenes<br />
E<strong>in</strong>kommen <strong>für</strong> sich und Ihre Familie (m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> Höhe der<br />
Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II) und e<strong>in</strong>e Wohnung<br />
nachweisen. Wenn Sie vor dem 1.1.2005 noch ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
oder -befugnis hatten, müssen Sie zudem 60 Monate<br />
Rentenversicherungsbeiträge sowie ausreichende (schriftliche)<br />
Deutschkenntnisse nachweisen. Für schwer Kranke und Beh<strong>in</strong>derte<br />
s<strong>in</strong>d Ausnahmen vom Nachweis des E<strong>in</strong>kommens und der<br />
Deutschkenntnisse möglich. Im Alter unter 18 Jahren e<strong>in</strong>gereiste,<br />
<strong>in</strong>zwischen volljährig gewordene <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />
müssen <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen und ke<strong>in</strong>e<br />
Rentenversicherungsbeiträge nachweisen, und <strong>für</strong> sie reicht e<strong>in</strong>e<br />
Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (§ 26 Abs. 4 Satz 4 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
mit § 35 AufenthG).<br />
Andere Ausländer können die Niederlassungserlaubnis <strong>in</strong> der<br />
Regel erhalten, wenn sie fünf Jahre lang e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
besaßen, ausreichend E<strong>in</strong>kommen, e<strong>in</strong>e Wohnung und 60 Monate<br />
Rentenversicherungsbeiträge nachweisen (§ 9 AufenthG). Ehepartner<br />
Deutscher können die Niederlassungserlaubnis bereits<br />
nach drei Jahren erhalten, wenn die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />
fortbesteht und sie ausreichend E<strong>in</strong>kommen nachweisen (§ 28<br />
AufenthG).<br />
Die Duldung bedeutet e<strong>in</strong>e vorübergehende Aussetzung der<br />
Abschiebung (§ 60 a AufenthG). Sie haben also ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis,<br />
können aber auch nicht abgeschoben werden (zum Beispiel<br />
weil Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen<br />
nicht möglich ist). E<strong>in</strong>e Abschiebung ist zum Beispiel nicht möglich,<br />
wenn:<br />
Sie ke<strong>in</strong>e Reisedokumente haben,<br />
Sie wegen Krankheit nicht reisefähig s<strong>in</strong>d,<br />
es ke<strong>in</strong>e Verkehrsverb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Ihr Heimatland gibt,<br />
Sie aus e<strong>in</strong>em bestimmten Staat kommen bzw. zu e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Ausländergruppe gehören, <strong>für</strong> die das Innenm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>en<br />
Abschiebungsstopp angeordnet hat oder <strong>für</strong> die die zuständige<br />
Behörde aus anderen Gründen derzeit von Abschiebungen absieht<br />
(„<strong>in</strong>offizieller Abschiebungsstopp“).<br />
Sie s<strong>in</strong>d jedoch weiterh<strong>in</strong> verpflichtet auszureisen. Die Duldung wird<br />
von Ausländerbehörden <strong>in</strong> der Regel längstens <strong>für</strong> sechs Monate erteilt<br />
und verlängert. Das Gesetz gibt jedoch ke<strong>in</strong>e Obergrenze vor. Wenn<br />
die Ausländerbehörde die Duldung nicht verlängert, wird nach ihrem<br />
Erlöschen die Abschiebung e<strong>in</strong>geleitet. Die Duldung kann auch widerrufen<br />
werden, wenn die Gründe weggefallen s<strong>in</strong>d, die der Abschiebung<br />
entgegenstehen. Ist Ihr Aufenthalt über e<strong>in</strong>en Zeitraum von mehr<br />
als e<strong>in</strong>em Jahr geduldet worden, müssen Abschiebungsmaßnahmen<br />
e<strong>in</strong>en Monat vorher angekündigt werden.<br />
Die Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung ist ke<strong>in</strong> Aufenthaltstitel und auch<br />
ke<strong>in</strong>e Duldung. Sie besche<strong>in</strong>igt Ihre Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG).<br />
Sie dient dazu, die tatsächliche Ausreise an der Grenze nachzuweisen,<br />
<strong>in</strong> dem man die Besche<strong>in</strong>igung dort abgibt. Wenn Sie e<strong>in</strong>e Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung<br />
erhalten, steht die Aufenthaltsbeendigung folglich<br />
kurz bevor. Der Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG besteht aber<br />
weiterh<strong>in</strong>.<br />
Die Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung bestätigt die Beantragung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels<br />
und wird bis zur endgültigen Entscheidung der Ausländerbehörde<br />
ausgestellt. Wenn Sie bereits e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis besaßen,<br />
und die Verlängerung rechtzeitig beantragt haben, wird mit der<br />
Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung besche<strong>in</strong>igt, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis<br />
mit allen zugehörigen Rechten (zum Beispiel Arbeitserlaubnis,<br />
Recht auf Sozialleistungen) <strong>für</strong> die Geltungsdauer der Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />
weiter gilt (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Wenn Sie erstmals<br />
e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis beantragen, gilt der mit der Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />
bestätigte Aufenthalt entweder als erlaubt oder als geduldet (§<br />
81 Abs. 3 AufenthG).<br />
3. Asylverfahren<br />
Sie können <strong>in</strong> Deutschland Asyl erhalten, wenn:<br />
Ihr Leben oder Ihre Freiheit <strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland bedroht ist,<br />
weil Sie zu e<strong>in</strong>er bestimmten sozialen Gruppe gehören, zum Beispiel<br />
wegen Ihrer ethnischen Zugehörigkeit ("Rasse"), Religion,<br />
Nationalität oder weil Sie e<strong>in</strong>er solchen Gruppe irrtümlich zugerechnet<br />
werden, oder<br />
Ihr Leben oder Ihre Freiheit <strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland wegen Ihrer<br />
politischer Überzeugung usw.) bedroht ist, oder<br />
2.5<br />
Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung<br />
(§ 50 AufenthG)<br />
2.6 Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />
(§ 81 AufenthG)<br />
3.1 Anspruch<br />
auf Asyl<br />
Asylverfahren<br />
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