„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Verwaltung<br />
8<br />
1.4 Widerspruch<br />
und Klage<br />
Ihnen nur mündlich mit, welche Leistungen Sie bekommen oder dass<br />
e<strong>in</strong> Antrag abgelehnt worden ist (Ablehnungsbescheid). Die<br />
Entscheidung des Amtes oder der Behörde ist deswegen nur schwer zu<br />
überprüfen. Sie sollten deshalb zu Ihrem Antrag immer e<strong>in</strong>en begründeten,<br />
schriftlichen Bescheid verlangen. Die Behörde ist dann<br />
gesetzlich verpflichtet, auf Ihren Antrag schriftlich mit e<strong>in</strong>em<br />
„Bescheid" zu antworten.<br />
Widerspruch<br />
Wenn Sie der Auffassung s<strong>in</strong>d, dass e<strong>in</strong> Bescheid nicht richtig ist,<br />
können Sie schriftlich e<strong>in</strong>en Widerspruch e<strong>in</strong>legen. Dabei müssen Sie<br />
darauf achten, dass dieser <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums e<strong>in</strong>gelegt<br />
werden muss. Meistens ist dies e<strong>in</strong>e Frist von e<strong>in</strong>em Monat<br />
nachdem Sie die Entscheidung erhalten haben (im Asylrecht haben Sie<br />
aber oft nur e<strong>in</strong> oder zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die<br />
Möglichkeit, Rechtsmittel e<strong>in</strong>zulegen!). Wie lang die Frist ist und an<br />
wen der Widerspruch zu richten ist, steht am Ende des Bescheides.<br />
Unter der Rechtsbehelfsbelehrung f<strong>in</strong>den Sie alle notwendigen<br />
Angaben.<br />
Teilt Ihnen e<strong>in</strong>e Behörde e<strong>in</strong>en Bescheid nur mündlich mit oder fehlt<br />
<strong>in</strong> dem schriftlichen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dann haben<br />
Sie e<strong>in</strong> Jahr lang Zeit, sich gegen den Bescheid zu wehren.<br />
WICHTIG!<br />
Beachten Sie, dass die Frist ab dem Tage läuft, an dem Ihnen<br />
der Bescheid zugestellt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob<br />
Sie ihn gelesen haben. Bewahren Sie immer den Briefumschlag<br />
auf, um nachweisen zu können, wann die Post Ihnen den<br />
Bescheid zugestellt hat. Bei e<strong>in</strong>er Zustellung als „niedergelegtes<br />
Schriftstück“ (Benachrichtigungszettel) läuft die Frist <strong>in</strong> der<br />
Regel ab dem Datum der Benachrichtigung, wenn der Briefträger<br />
zum<strong>in</strong>dest versucht hat, Sie an diesem Tag <strong>in</strong> ihrer<br />
Wohnung bzw. ihrem Wohnheimzimmer persönlich aufzusuchen.<br />
In e<strong>in</strong>em Widerspruch muss unbed<strong>in</strong>gt enthalten se<strong>in</strong>:<br />
Ihr Name/ Ihre Adresse,<br />
Name und Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet,<br />
gegen welche Entscheidung Sie sich wehren (Datum und<br />
Aktenzeichen angeben),<br />
durch das Wort „Widerspruch“ machen Sie Ihr Anliegen deutlich,<br />
e<strong>in</strong>en Antrag und e<strong>in</strong>e Begründung (was möchten Sie gerne<br />
haben? warum ist die Entscheidung der Behörde falsch?),<br />
Datum und Unterschrift am Ende.<br />
Geben Sie diesen schriftlichen Widerspruch direkt bei Ihrem Sachbearbeiter<br />
der Behörde ab. Lassen Sie sich den E<strong>in</strong>gang auf der Kopie<br />
quittieren. Lassen Sie sich den Widerspruch ke<strong>in</strong>esfalls zurückgeben,<br />
weil er angeblich „unzulässig“ oder „sowieso zwecklos“ ist! Sie könnnen<br />
den Widerspruch auch per Post (möglichst als E<strong>in</strong>schreiben!) schicken.<br />
E<strong>in</strong> Widerspruch richtet sich meist an die Behörde, die den Bescheid<br />
ausgestellt hat. Die Behörde überprüft noch e<strong>in</strong>mal ihre Entscheidung.<br />
Die Behörde muss Ihnen nach spätestens drei Monaten e<strong>in</strong>e schriftliche<br />
Antwort schicken. Anderenfalls können Sie sich an e<strong>in</strong> Gericht<br />
wenden (Untätigkeitsklage).<br />
ACHTUNG!<br />
Gegen die Ablehnung des Asylantrags, e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis<br />
oder Duldung ist <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong> Widerspruch zulässig. Sie<br />
müssen sich dann sofort (möglichst mit Hilfe e<strong>in</strong>es Anwalts) mit<br />
Klage und Eilantrag an das zuständige Gericht wenden!<br />
Klage<br />
Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie e<strong>in</strong>e Klage bei<br />
Gericht e<strong>in</strong>reichen. Dieses überprüft die Entscheidung der Behörde<br />
erneut. Für Entscheidungen zu Ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
(AsylbLG), zur Sozialhilfe und zum Arbeitslosengeld<br />
(ALG) II s<strong>in</strong>d die Sozialgerichte zuständig. Für Verfahren,<br />
die das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Asylverfahrensgesetz<br />
(AsylVfG) betreffen, s<strong>in</strong>d die Verwaltungsgerichte zuständig. Welches<br />
Gericht es ist und wo es ist, f<strong>in</strong>den Sie wieder <strong>in</strong> der Rechtsbehelfsbelehrung<br />
des letzten Bescheides.<br />
Die Verfahren vor den Gerichten dauern <strong>in</strong> der Regel sehr lange.<br />
Deshalb gibt es <strong>in</strong> bestimmten Fällen, wenn e<strong>in</strong>e rasche Entscheidung<br />
sehr dr<strong>in</strong>gend und notwendig ist, auch Eilverfahren, die schnell gehen<br />
können. Lassen Sie sich dazu von e<strong>in</strong>er Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>em<br />
Anwalt beraten.<br />
E<strong>in</strong> Eilantrag bei Gericht ist immer dann möglich, wenn Sie e<strong>in</strong>en<br />
dr<strong>in</strong>genden, unabweisbaren Bedarf haben und die Sozialbehörde trotz<br />
Ihres Antrags tatsächlich nicht oder nur unzureichend Leistungen<br />
gewährt. E<strong>in</strong> Eilantrag ist auch dann möglich, wenn Ihnen akut später<br />
nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen (zum Beispiel drohende<br />
Abschiebung). E<strong>in</strong> schriftlicher Bescheid oder e<strong>in</strong>e Ablehnung<br />
Ihres Antrags durch die Behörde ist <strong>für</strong> das Eilverfahren nicht erforderlich.<br />
Wenn Sie aber e<strong>in</strong>e Ablehnung bekommen, müssen Sie zusätzlich<br />
zum Eilantrag immer auch gegen den Bescheid Widerspruch oder<br />
Klage e<strong>in</strong>legen.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>en Antrag gestellt oder e<strong>in</strong>en Widerspruch e<strong>in</strong>gelegt<br />
haben und die Behörde Ihnen <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nicht antwortet,<br />
können Sie e<strong>in</strong>e Entscheidung durch Klage vor e<strong>in</strong>em Gericht<br />
erzw<strong>in</strong>gen, e<strong>in</strong>e so genannte Untätigkeitsklage. Lassen Sie sich hierzu<br />
von e<strong>in</strong>em Anwalt beraten.<br />
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