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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Verwaltung<br />

8<br />

1.4 Widerspruch<br />

und Klage<br />

Ihnen nur mündlich mit, welche Leistungen Sie bekommen oder dass<br />

e<strong>in</strong> Antrag abgelehnt worden ist (Ablehnungsbescheid). Die<br />

Entscheidung des Amtes oder der Behörde ist deswegen nur schwer zu<br />

überprüfen. Sie sollten deshalb zu Ihrem Antrag immer e<strong>in</strong>en begründeten,<br />

schriftlichen Bescheid verlangen. Die Behörde ist dann<br />

gesetzlich verpflichtet, auf Ihren Antrag schriftlich mit e<strong>in</strong>em<br />

„Bescheid" zu antworten.<br />

Widerspruch<br />

Wenn Sie der Auffassung s<strong>in</strong>d, dass e<strong>in</strong> Bescheid nicht richtig ist,<br />

können Sie schriftlich e<strong>in</strong>en Widerspruch e<strong>in</strong>legen. Dabei müssen Sie<br />

darauf achten, dass dieser <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums e<strong>in</strong>gelegt<br />

werden muss. Meistens ist dies e<strong>in</strong>e Frist von e<strong>in</strong>em Monat<br />

nachdem Sie die Entscheidung erhalten haben (im Asylrecht haben Sie<br />

aber oft nur e<strong>in</strong> oder zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die<br />

Möglichkeit, Rechtsmittel e<strong>in</strong>zulegen!). Wie lang die Frist ist und an<br />

wen der Widerspruch zu richten ist, steht am Ende des Bescheides.<br />

Unter der Rechtsbehelfsbelehrung f<strong>in</strong>den Sie alle notwendigen<br />

Angaben.<br />

Teilt Ihnen e<strong>in</strong>e Behörde e<strong>in</strong>en Bescheid nur mündlich mit oder fehlt<br />

<strong>in</strong> dem schriftlichen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dann haben<br />

Sie e<strong>in</strong> Jahr lang Zeit, sich gegen den Bescheid zu wehren.<br />

WICHTIG!<br />

Beachten Sie, dass die Frist ab dem Tage läuft, an dem Ihnen<br />

der Bescheid zugestellt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob<br />

Sie ihn gelesen haben. Bewahren Sie immer den Briefumschlag<br />

auf, um nachweisen zu können, wann die Post Ihnen den<br />

Bescheid zugestellt hat. Bei e<strong>in</strong>er Zustellung als „niedergelegtes<br />

Schriftstück“ (Benachrichtigungszettel) läuft die Frist <strong>in</strong> der<br />

Regel ab dem Datum der Benachrichtigung, wenn der Briefträger<br />

zum<strong>in</strong>dest versucht hat, Sie an diesem Tag <strong>in</strong> ihrer<br />

Wohnung bzw. ihrem Wohnheimzimmer persönlich aufzusuchen.<br />

In e<strong>in</strong>em Widerspruch muss unbed<strong>in</strong>gt enthalten se<strong>in</strong>:<br />

Ihr Name/ Ihre Adresse,<br />

Name und Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet,<br />

gegen welche Entscheidung Sie sich wehren (Datum und<br />

Aktenzeichen angeben),<br />

durch das Wort „Widerspruch“ machen Sie Ihr Anliegen deutlich,<br />

e<strong>in</strong>en Antrag und e<strong>in</strong>e Begründung (was möchten Sie gerne<br />

haben? warum ist die Entscheidung der Behörde falsch?),<br />

Datum und Unterschrift am Ende.<br />

Geben Sie diesen schriftlichen Widerspruch direkt bei Ihrem Sachbearbeiter<br />

der Behörde ab. Lassen Sie sich den E<strong>in</strong>gang auf der Kopie<br />

quittieren. Lassen Sie sich den Widerspruch ke<strong>in</strong>esfalls zurückgeben,<br />

weil er angeblich „unzulässig“ oder „sowieso zwecklos“ ist! Sie könnnen<br />

den Widerspruch auch per Post (möglichst als E<strong>in</strong>schreiben!) schicken.<br />

E<strong>in</strong> Widerspruch richtet sich meist an die Behörde, die den Bescheid<br />

ausgestellt hat. Die Behörde überprüft noch e<strong>in</strong>mal ihre Entscheidung.<br />

Die Behörde muss Ihnen nach spätestens drei Monaten e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Antwort schicken. Anderenfalls können Sie sich an e<strong>in</strong> Gericht<br />

wenden (Untätigkeitsklage).<br />

ACHTUNG!<br />

Gegen die Ablehnung des Asylantrags, e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis<br />

oder Duldung ist <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong> Widerspruch zulässig. Sie<br />

müssen sich dann sofort (möglichst mit Hilfe e<strong>in</strong>es Anwalts) mit<br />

Klage und Eilantrag an das zuständige Gericht wenden!<br />

Klage<br />

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie e<strong>in</strong>e Klage bei<br />

Gericht e<strong>in</strong>reichen. Dieses überprüft die Entscheidung der Behörde<br />

erneut. Für Entscheidungen zu Ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylbLG), zur Sozialhilfe und zum Arbeitslosengeld<br />

(ALG) II s<strong>in</strong>d die Sozialgerichte zuständig. Für Verfahren,<br />

die das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Asylverfahrensgesetz<br />

(AsylVfG) betreffen, s<strong>in</strong>d die Verwaltungsgerichte zuständig. Welches<br />

Gericht es ist und wo es ist, f<strong>in</strong>den Sie wieder <strong>in</strong> der Rechtsbehelfsbelehrung<br />

des letzten Bescheides.<br />

Die Verfahren vor den Gerichten dauern <strong>in</strong> der Regel sehr lange.<br />

Deshalb gibt es <strong>in</strong> bestimmten Fällen, wenn e<strong>in</strong>e rasche Entscheidung<br />

sehr dr<strong>in</strong>gend und notwendig ist, auch Eilverfahren, die schnell gehen<br />

können. Lassen Sie sich dazu von e<strong>in</strong>er Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>em<br />

Anwalt beraten.<br />

E<strong>in</strong> Eilantrag bei Gericht ist immer dann möglich, wenn Sie e<strong>in</strong>en<br />

dr<strong>in</strong>genden, unabweisbaren Bedarf haben und die Sozialbehörde trotz<br />

Ihres Antrags tatsächlich nicht oder nur unzureichend Leistungen<br />

gewährt. E<strong>in</strong> Eilantrag ist auch dann möglich, wenn Ihnen akut später<br />

nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen (zum Beispiel drohende<br />

Abschiebung). E<strong>in</strong> schriftlicher Bescheid oder e<strong>in</strong>e Ablehnung<br />

Ihres Antrags durch die Behörde ist <strong>für</strong> das Eilverfahren nicht erforderlich.<br />

Wenn Sie aber e<strong>in</strong>e Ablehnung bekommen, müssen Sie zusätzlich<br />

zum Eilantrag immer auch gegen den Bescheid Widerspruch oder<br />

Klage e<strong>in</strong>legen.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en Antrag gestellt oder e<strong>in</strong>en Widerspruch e<strong>in</strong>gelegt<br />

haben und die Behörde Ihnen <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nicht antwortet,<br />

können Sie e<strong>in</strong>e Entscheidung durch Klage vor e<strong>in</strong>em Gericht<br />

erzw<strong>in</strong>gen, e<strong>in</strong>e so genannte Untätigkeitsklage. Lassen Sie sich hierzu<br />

von e<strong>in</strong>em Anwalt beraten.<br />

Verwaltung 9

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