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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Residenzpflicht<br />

32<br />

WICHTIG!<br />

Wenn Sie gegen die Residenzpflicht verstoßen, handelt es sich<br />

beim ersten Mal um e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit und schon beim<br />

zweiten Mal um e<strong>in</strong>e Straftat. Dies gilt auch dann, wenn Sie<br />

Ihren Landkreis nur kurz ohne „Urlaubssche<strong>in</strong>“ verlassen oder<br />

nach e<strong>in</strong>em erlaubten Verlassen verspätet zurückkehren.<br />

Dieser Verstoß wird <strong>in</strong> Ihrer Akte bei der Ausländerbehörde vermerkt.<br />

Das spielt zwar <strong>für</strong> Ihr Asylverfahren ke<strong>in</strong>e Rolle, kann<br />

sich aber auf Ihren späteren Aufenthalt negativ auswirken.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Bußgeld verhängt wird, erkundigen Sie sich, ob Sie<br />

diesen Geldbetrag auch <strong>in</strong> Raten an die zuständige Bußgeldstelle<br />

zurückzahlen können.<br />

Ausnahmen von der Residenzpflicht (§ 58 Abs. 4 AsylVfG): Wenig<br />

bekannt bei Polizei, Behörden und Gerichten ist, dass <strong>für</strong> Asylsuchende<br />

das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung<br />

ohne Erlaubnis zulässig ist,<br />

wenn das Bundesamt den Asylsuchenden als Asylberechtigten<br />

oder Konventionsflüchtl<strong>in</strong>g anerkannt hat, auch wenn diese<br />

Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, weil zum Beispiel der<br />

Bundesbeauftragte oder das BAMF noch dagegen klagen oder die<br />

Rechtsmittelfrist noch läuft;<br />

wenn die Anerkennung als Asylberechtigter oder Konventionsflüchtl<strong>in</strong>g<br />

bereits rechtskräftig ist, der Flüchtl<strong>in</strong>gspass aber noch<br />

auf sich warten lässt;<br />

wenn e<strong>in</strong>e Abschiebung des Asylsuchenden unabhängig vom<br />

Ausgang des Asylverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Gründen auf Dauer ausgeschlossen ist.<br />

Die Regelung gilt auch <strong>für</strong> den Ehepartner und die m<strong>in</strong>derjährigen<br />

K<strong>in</strong>der der von der Residenzpflicht ausgenommenen Asylsuchenden.<br />

Aktiv gegen die Residenzpflicht<br />

The Voice Refugee Forum Germany ist e<strong>in</strong> Netzwerk von politisch<br />

aktiven <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>n und Aktivisten, die gegen die <strong>in</strong>humane<br />

Situation von <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>n <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen und Deutschland<br />

kämpfen. Sie setzen sich <strong>für</strong> Menschenrechte <strong>in</strong> Deutschland<br />

und <strong>in</strong> ihren Herkunftsländern e<strong>in</strong>. Sie protestieren öffentlich<br />

gegen die Residenzpflicht. The VOICE Refugee Forum me<strong>in</strong>t,<br />

dass die „Residenzpflicht“ die Menschenrechte von <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>n<br />

<strong>in</strong> Deutschland verletzt und fordert deshalb ihre Abschaffung<br />

(siehe Adressverzeichnis unter Jena).<br />

Sie erhalten „Urlaubssche<strong>in</strong>e“ (Erlaubnis zum Verlassen des Wohnortes)<br />

bei der Ausländerbehörde. Sie müssen persönlich dort h<strong>in</strong> gehen<br />

und erklären, aus welchem Grund Sie wann, wie lange woh<strong>in</strong> fahren<br />

wollen. Die Ausländerbehörde kann e<strong>in</strong>en Nachweis verlangen. Das<br />

kann zum Beispiel e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ladung, e<strong>in</strong>e Adresse oder ähnliches se<strong>in</strong>.<br />

Im Gesetz steht: „Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes<br />

öffentliches Interesse besteht, zw<strong>in</strong>gende Gründe es erfordern<br />

oder die Versagung e<strong>in</strong>e unbillige Härte bedeuten würde.“ (§ 58 Abs.<br />

1 AsylVfG, § 12 Abs. 5 AufenthG).<br />

Wenn Sie Term<strong>in</strong>e bei Behörden oder Gerichten haben, bei denen Sie<br />

persönlich ersche<strong>in</strong>en müssen, benötigen Sie ke<strong>in</strong>en „Urlaubssche<strong>in</strong>“.<br />

Sie müssen e<strong>in</strong>e Vorladung oder schriftliche E<strong>in</strong>ladung bei sich tragen.<br />

Wenn Sie Term<strong>in</strong>e bei Anwälten, beim UNHCR oder bei Organisationen<br />

haben, die sich mit der Betreuung von <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>n befassen, soll<br />

Ihnen der „Urlaubssche<strong>in</strong>“ ausgestellt werden (§ 58 Abs. 2 AsylVfG).<br />

Da<strong>für</strong> ist es hilfreich, der Ausländerbehörde e<strong>in</strong>e schriftliche Term<strong>in</strong>bestätigung<br />

des Anwaltes, des UNHCR oder der Beratungsstelle etc<br />

vorzulegen. Um legal reisen zu können, reicht es nicht, den „Urlaubssche<strong>in</strong>“<br />

zu beantragen, sondern Sie benötigen die Erlaubnis der<br />

Ausländerbehörde.<br />

Andere Gründe um e<strong>in</strong>en „Urlaubssche<strong>in</strong>“ zu bekommen, s<strong>in</strong>d zum<br />

Beispiel wenn Sie:<br />

Ihre Eltern, K<strong>in</strong>der oder Ihren Ehepartner besuchen wollen,<br />

wegen Taufe, Hochzeit oder Todesfall nahe Verwandte besuchen<br />

möchten,<br />

e<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> bei e<strong>in</strong>em Arzt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhaus haben,<br />

an religiösen Veranstaltungen teilnehmen wollen,<br />

an e<strong>in</strong>er (nicht verbotenen) politischen Versammlung oder<br />

Demonstration teilnehmen möchten,<br />

an e<strong>in</strong>er Veranstaltung des Sportvere<strong>in</strong>s, <strong>in</strong> dem Sie Mitglied s<strong>in</strong>d,<br />

teilnehmen wollen<br />

oder Ihre K<strong>in</strong>der an e<strong>in</strong>em Schulausflug oder e<strong>in</strong>er Klassenreise<br />

(auch <strong>in</strong>s Ausland) teilnehmen möchten.<br />

Sie können „Urlaubssche<strong>in</strong>e“ immer dann beantragen, wenn Sie diese<br />

benötigen. Die Ausländerbehörde kann Ihnen e<strong>in</strong>en „Urlaubssche<strong>in</strong>“<br />

<strong>in</strong>sbesondere dann ausstellen, wenn es <strong>für</strong> Sie unbed<strong>in</strong>gt erforderlich<br />

ist oder e<strong>in</strong>e Ablehnung <strong>für</strong> Sie kaum zumutbar wäre. Für Urlaubssche<strong>in</strong>e<br />

aus anderen Gründen und <strong>für</strong> „Urlaubssche<strong>in</strong>e“ von geduldeten<br />

<strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>n wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Städten und Landkreisen <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen<br />

e<strong>in</strong>e Gebühr verlangt. Der „Urlaubssche<strong>in</strong>“ ist nur <strong>für</strong> die Reise und<br />

den Zeitraum gültig, wo<strong>für</strong> Sie ihn beantragt haben. Für den Fall e<strong>in</strong>er<br />

Personenkontrolle müssen Sie ihn immer bei sich haben.<br />

Sollte Ihr Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es „Urlaubssche<strong>in</strong>es“ abgelehnt werden,<br />

bestehen Sie darauf, dass Sie diese Ablehnung schriftlich erhal-<br />

4.2<br />

„Urlaubssche<strong>in</strong>e“<br />

<strong>für</strong> Asylsuchende<br />

und <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong><br />

mit Duldung<br />

Residenzpflicht<br />

33

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