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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Aufenthaltstitel<br />

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§ 23a AufenthG regelt den Aufenthalt aufgrund e<strong>in</strong>er Empfehlung<br />

der Härtefallkommission des jeweiligen Bundeslandes.<br />

§ 23 Abs. 1 AufenthG ermöglicht Entscheidungen der deutschen<br />

Innenm<strong>in</strong>ister <strong>für</strong> e<strong>in</strong> vorübergehendes oder dauerhaftes Bleiberecht<br />

aus humanitären oder politischen Gründen <strong>für</strong> bestimmte<br />

Gruppen von Ausländern, zum Beispiel aufgrund e<strong>in</strong>er von der<br />

Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz beschlossenen „Bleiberechtsregelung".<br />

§ 25 Abs. 1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter nach<br />

Art. 16 a Grundgesetz).<br />

§ 25 Abs. 2 AufenthG (Anerkennung als Flüchtl<strong>in</strong>g nach der<br />

Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention).<br />

§ 25 Abs. 3 AufenthG (Anerkennung e<strong>in</strong>es menschenrechtlichen<br />

Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG;<br />

Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit).<br />

§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt wegen<br />

dr<strong>in</strong>gender humanitärer Gründe; zum Beispiel Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Schuljahres oder e<strong>in</strong>er Ausbildung).<br />

§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (dauerhafter Aufenthalt wegen humanitärer<br />

Gründe im Falle e<strong>in</strong>er außergewöhnlichen Härte).<br />

§ 25 Abs. 5 (dauerhafte rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit<br />

der Rückkehr; ohne dass der Ausländer die Gründe da<strong>für</strong> zu vertreten<br />

hat).<br />

Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG darf<br />

von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie mit e<strong>in</strong>em entsprechenden<br />

Visum e<strong>in</strong>gereist s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en Pass besitzen oder Ihren Lebensunterhalt<br />

ohne Sozialleistungen sichern können. Für die Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 5 oder § 23a AufenthG kann die<br />

Behörde von diesen Voraussetzungen absehen (Ermessen).<br />

Weitere Gründe <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel s<strong>in</strong>d unter anderem e<strong>in</strong><br />

Studium <strong>in</strong> Deutschland (§§ 16, 17 AufenthG; e<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzierungsnachweis<br />

wird gefordert; e<strong>in</strong> Wechsel von der Aufenthaltsgestattung oder<br />

Duldung <strong>in</strong> diesen Aufenthaltstitel ist <strong>in</strong> der Regel nicht möglich), das<br />

Zusammenleben mit e<strong>in</strong>em deutschen K<strong>in</strong>d oder Ehepartner oder die<br />

aktive Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts <strong>für</strong> e<strong>in</strong> beim<br />

anderen Partner lebendes deutsches K<strong>in</strong>d (§ 28 AufenthG: „Familiennachzug<br />

zu Deutschen“) oder das Zusammenleben mit e<strong>in</strong>em ausländischen<br />

Ehepartner (§ 29 AufenthG: „Familiennachzug zu Ausländern“).<br />

Es darf grundsätzlich ke<strong>in</strong> Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn e<strong>in</strong><br />

begründeter Verdacht des Terrorismus besteht oder e<strong>in</strong>e vergleichbar<br />

schwer wiegende Gefährdung der Sicherheit <strong>in</strong> Deutschland. Auch<br />

„gewöhnliche“ Straftaten <strong>in</strong> erheblichem Umfang können der<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.<br />

Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG)<br />

Sie erhalten von der Ausländerbehörde e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 25 Abs. 1 AufenthG, wenn Sie als Asylberechtigter vom Bundesamt<br />

<strong>für</strong> Migration und <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> oder e<strong>in</strong>em Verwaltungsgericht nach<br />

Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG, deutsche Verfassung) anerkannt<br />

worden s<strong>in</strong>d. Diese Aufenthaltserlaubnis kann <strong>für</strong> bis zu drei<br />

Jahren erteilt und anschließend als Niederlassungserlaubnis unbefristet<br />

verlängert werden (siehe auch Kapitel 3.1).<br />

Anerkennung als Flüchtl<strong>in</strong>g nach der Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention<br />

(§ 25 Abs. 2 AufenthG)<br />

Wenn das Bundesamt oder e<strong>in</strong> Verwaltungsgericht Ihnen e<strong>in</strong>en<br />

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG zuerkannt hat, erhalten<br />

Sie den Flüchtl<strong>in</strong>gsstatus nach der Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention.<br />

Die Ausländerbehörde erteilt Ihnen dann e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis kann <strong>für</strong> bis zu<br />

drei Jahre erteilt und anschließend als Niederlassungserlaubnis unbefristet<br />

verlängert werden.<br />

Besonderheit: Die Verfolgung kann vom Staat, von Parteien oder<br />

Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates<br />

beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.<br />

Entscheidend ist, ob Sie <strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland Schutz vor politischer<br />

Verfolgung f<strong>in</strong>den konnten oder nicht (siehe Kapitel 3.1).<br />

Aussetzung der Abschiebung (§ 25 Abs. 3 AufenthG)<br />

Wenn Sie zwar nicht als Flüchtl<strong>in</strong>g anerkannt werden, aber Ihre<br />

Abschiebung aufgrund anderer menschenrechtlicher Vorschriften verboten<br />

ist, soll die Ausländerbehörde Ihnen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen.<br />

Abschiebungsverbote bestehen bei:<br />

konkreter Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG),<br />

Gefahr der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG),<br />

Verletzung von Rechten aus der Europäischen Konvention zum<br />

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (§ 60<br />

Abs. 5 AufenthG), zum Beispiel unmenschliche oder erniedrigende<br />

Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder Schutz der Familie<br />

und des Privatlebens (Art. 8 EMRK),<br />

erheblicher konkreter Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit (§ 60<br />

Abs. 7 AufenthG), zum Beispiel e<strong>in</strong>e schwere Krankheit, die nicht<br />

<strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland behandelt werden kann.<br />

Die Aufenthaltserlaubnis darf Ihnen nicht erteilt werden, wenn Ihnen<br />

zum Beispiel die Ausreise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Staat möglich und zumutbar<br />

ist, was aber nur dann der Fall ist, wenn Sie dort auch e<strong>in</strong> gesichertes<br />

Aufenthaltsrecht erhalten könnten, weil etwa Ihr Ehepartner<br />

Staatsbürger dieses Landes ist und dort lebt. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

Aufenthaltstitel<br />

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