„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Aufenthaltstitel<br />
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§ 23a AufenthG regelt den Aufenthalt aufgrund e<strong>in</strong>er Empfehlung<br />
der Härtefallkommission des jeweiligen Bundeslandes.<br />
§ 23 Abs. 1 AufenthG ermöglicht Entscheidungen der deutschen<br />
Innenm<strong>in</strong>ister <strong>für</strong> e<strong>in</strong> vorübergehendes oder dauerhaftes Bleiberecht<br />
aus humanitären oder politischen Gründen <strong>für</strong> bestimmte<br />
Gruppen von Ausländern, zum Beispiel aufgrund e<strong>in</strong>er von der<br />
Innenm<strong>in</strong>isterkonferenz beschlossenen „Bleiberechtsregelung".<br />
§ 25 Abs. 1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter nach<br />
Art. 16 a Grundgesetz).<br />
§ 25 Abs. 2 AufenthG (Anerkennung als Flüchtl<strong>in</strong>g nach der<br />
Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention).<br />
§ 25 Abs. 3 AufenthG (Anerkennung e<strong>in</strong>es menschenrechtlichen<br />
Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG;<br />
Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit).<br />
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt wegen<br />
dr<strong>in</strong>gender humanitärer Gründe; zum Beispiel Abschluss e<strong>in</strong>es<br />
Schuljahres oder e<strong>in</strong>er Ausbildung).<br />
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (dauerhafter Aufenthalt wegen humanitärer<br />
Gründe im Falle e<strong>in</strong>er außergewöhnlichen Härte).<br />
§ 25 Abs. 5 (dauerhafte rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit<br />
der Rückkehr; ohne dass der Ausländer die Gründe da<strong>für</strong> zu vertreten<br />
hat).<br />
Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG darf<br />
von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie mit e<strong>in</strong>em entsprechenden<br />
Visum e<strong>in</strong>gereist s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en Pass besitzen oder Ihren Lebensunterhalt<br />
ohne Sozialleistungen sichern können. Für die Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 5 oder § 23a AufenthG kann die<br />
Behörde von diesen Voraussetzungen absehen (Ermessen).<br />
Weitere Gründe <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel s<strong>in</strong>d unter anderem e<strong>in</strong><br />
Studium <strong>in</strong> Deutschland (§§ 16, 17 AufenthG; e<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzierungsnachweis<br />
wird gefordert; e<strong>in</strong> Wechsel von der Aufenthaltsgestattung oder<br />
Duldung <strong>in</strong> diesen Aufenthaltstitel ist <strong>in</strong> der Regel nicht möglich), das<br />
Zusammenleben mit e<strong>in</strong>em deutschen K<strong>in</strong>d oder Ehepartner oder die<br />
aktive Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts <strong>für</strong> e<strong>in</strong> beim<br />
anderen Partner lebendes deutsches K<strong>in</strong>d (§ 28 AufenthG: „Familiennachzug<br />
zu Deutschen“) oder das Zusammenleben mit e<strong>in</strong>em ausländischen<br />
Ehepartner (§ 29 AufenthG: „Familiennachzug zu Ausländern“).<br />
Es darf grundsätzlich ke<strong>in</strong> Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn e<strong>in</strong><br />
begründeter Verdacht des Terrorismus besteht oder e<strong>in</strong>e vergleichbar<br />
schwer wiegende Gefährdung der Sicherheit <strong>in</strong> Deutschland. Auch<br />
„gewöhnliche“ Straftaten <strong>in</strong> erheblichem Umfang können der<br />
Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.<br />
Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG)<br />
Sie erhalten von der Ausländerbehörde e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach<br />
§ 25 Abs. 1 AufenthG, wenn Sie als Asylberechtigter vom Bundesamt<br />
<strong>für</strong> Migration und <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> oder e<strong>in</strong>em Verwaltungsgericht nach<br />
Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG, deutsche Verfassung) anerkannt<br />
worden s<strong>in</strong>d. Diese Aufenthaltserlaubnis kann <strong>für</strong> bis zu drei<br />
Jahren erteilt und anschließend als Niederlassungserlaubnis unbefristet<br />
verlängert werden (siehe auch Kapitel 3.1).<br />
Anerkennung als Flüchtl<strong>in</strong>g nach der Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention<br />
(§ 25 Abs. 2 AufenthG)<br />
Wenn das Bundesamt oder e<strong>in</strong> Verwaltungsgericht Ihnen e<strong>in</strong>en<br />
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG zuerkannt hat, erhalten<br />
Sie den Flüchtl<strong>in</strong>gsstatus nach der Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention.<br />
Die Ausländerbehörde erteilt Ihnen dann e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis kann <strong>für</strong> bis zu<br />
drei Jahre erteilt und anschließend als Niederlassungserlaubnis unbefristet<br />
verlängert werden.<br />
Besonderheit: Die Verfolgung kann vom Staat, von Parteien oder<br />
Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates<br />
beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.<br />
Entscheidend ist, ob Sie <strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland Schutz vor politischer<br />
Verfolgung f<strong>in</strong>den konnten oder nicht (siehe Kapitel 3.1).<br />
Aussetzung der Abschiebung (§ 25 Abs. 3 AufenthG)<br />
Wenn Sie zwar nicht als Flüchtl<strong>in</strong>g anerkannt werden, aber Ihre<br />
Abschiebung aufgrund anderer menschenrechtlicher Vorschriften verboten<br />
ist, soll die Ausländerbehörde Ihnen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen.<br />
Abschiebungsverbote bestehen bei:<br />
konkreter Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG),<br />
Gefahr der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG),<br />
Verletzung von Rechten aus der Europäischen Konvention zum<br />
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (§ 60<br />
Abs. 5 AufenthG), zum Beispiel unmenschliche oder erniedrigende<br />
Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder Schutz der Familie<br />
und des Privatlebens (Art. 8 EMRK),<br />
erheblicher konkreter Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit (§ 60<br />
Abs. 7 AufenthG), zum Beispiel e<strong>in</strong>e schwere Krankheit, die nicht<br />
<strong>in</strong> Ihrem Herkunftsland behandelt werden kann.<br />
Die Aufenthaltserlaubnis darf Ihnen nicht erteilt werden, wenn Ihnen<br />
zum Beispiel die Ausreise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Staat möglich und zumutbar<br />
ist, was aber nur dann der Fall ist, wenn Sie dort auch e<strong>in</strong> gesichertes<br />
Aufenthaltsrecht erhalten könnten, weil etwa Ihr Ehepartner<br />
Staatsbürger dieses Landes ist und dort lebt. Die Aufenthaltserlaubnis<br />
Aufenthaltstitel<br />
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