„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Arbeit & Studium<br />
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kannte <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> s<strong>in</strong>d, deutsche Ehepartner oder Eltern haben oder<br />
deren Eltern hier e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit gearbeitet haben (siehe dazu ausführlich<br />
Kapitel 9.4. F<strong>in</strong>anzierung des Studiums, § 8 BAföG sowie §<br />
63 SGB III).<br />
ALG II oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder § 2<br />
AsylbLG werden nur <strong>in</strong> „besonderen Härtefällen" als Alternative <strong>für</strong><br />
verweigertes BAföG/BAB gewährt. In der Regel bekommt man diese<br />
Hilfen nicht, wenn die Ausbildungsart/das Studium als solches nach<br />
BAföG oder BAB förderungsfähig wäre – auch wenn man selbst<br />
wegen der § 8 BAföG und § 63 SGB III davon ausgeschlossen wird.<br />
Leistungen nach AsylbLG müssen Sie weiter erhalten, wenn Sie leistungsberechtigt<br />
nach §§ 3 bis 7 AsylbLG s<strong>in</strong>d. Dieses Gesetz kennt<br />
ke<strong>in</strong> Ausbildungsverbot. Für Sie besteht auch ke<strong>in</strong>e Verpflichtung,<br />
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Allerd<strong>in</strong>gs haben Sie ke<strong>in</strong>en<br />
Anspruch, falls Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten.<br />
„Besondere Härtefälle", um trotz der Ausbildung Leistungen ALG II<br />
oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder § 2<br />
AsylbLG zu erhalten, können se<strong>in</strong>:<br />
dass die bereits begonnene Ausbildung bis dah<strong>in</strong> von der<br />
Jugendhilfe, Sozialhilfe oder über AsylbLG f<strong>in</strong>anziert wurde<br />
(„Vertrauensschutz“),<br />
dass die Ausbildung ausdrücklich <strong>in</strong> Absprache mit der<br />
Berufsberatung der Arbeitsagentur, e<strong>in</strong>er Jugendhilfee<strong>in</strong>richtung<br />
oder dem Jugendamt (schriftlicher Jugendhilfeplan!) vere<strong>in</strong>bart<br />
wurde,<br />
dass unbegleitete m<strong>in</strong>derjährige <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mangels Eltern nach<br />
dem oben genannten Kriterium (5 Jahre sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung) überhaupt ke<strong>in</strong>e realistische Chance haben,<br />
BaföG/BAB zu erhalten und e<strong>in</strong>e Ausbildung aufzunehmen.<br />
Zudem ist anzuführen, dass Jugendliche von der ArGe eigentlich<br />
sofort <strong>in</strong> Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden müssen und e<strong>in</strong><br />
Ausbildungsabbruch normalerweise mit sofortiger Streichung des<br />
Unterhalts sanktioniert wird (§ 3 Abs. 2, § 31 Abs. 5 SGB II). Wird e<strong>in</strong><br />
Härtefall anerkannt, kann das ALG II nur als Darlehen gewährt werden.<br />
Beim SGB XII oder § 2 AsylbLG ist <strong>in</strong> Härtefällen e<strong>in</strong> Darlehen<br />
oder e<strong>in</strong> Zuschuss möglich (Ermessen). Im Fall des ALG-II-Darlehens<br />
ist ke<strong>in</strong>e Krankenversicherung über das Jobcenter möglich, weshalb<br />
man beim Sozialamt Krankensche<strong>in</strong>e nach § 48 SGB XII oder e<strong>in</strong>e<br />
Chipkarte nach § 264 SGB V beantragen muss. Zusätzlich zum ALG-<br />
II-Darlehen kann Wohngeld beansprucht werden. Auch im Falle e<strong>in</strong>er<br />
zu ger<strong>in</strong>gen Ausbildungsvergütung ist Wohngeld möglich, wenn die<br />
BAB abgelehnt wurde.<br />
Ausnahmen: § 7 Abs. 6 SGB II sowie § 22 Abs. 2 SGB XII beschreiben<br />
Ausnahmen, <strong>in</strong> denen trotz Ausbildung ALG II bzw. Sozialhilfe als<br />
Zuschuss gezahlt wird. E<strong>in</strong> besonderer Härtefall ist dann nicht nötig.<br />
Das gilt, wenn:<br />
Sie e<strong>in</strong>e Ausbildung machen, die zu e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong> bildenden<br />
Schulabschluss führt (zum Beispiel Fach-/Abitur; aber nicht im<br />
„Zweiten Bildungsweg“!),<br />
Sie jünger als 18 Jahre s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e schulische oder betriebliche<br />
Ausbildung machen und bei Ihren Eltern leben,<br />
Sie älter als 18 Jahre s<strong>in</strong>d, noch bei Ihren Eltern leben und <strong>für</strong> die<br />
Ausbildung nur e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>i-BAföG/ BAB von 192 €/ Monat erhalten<br />
könnten, das nicht bedarfsdeckend ist (hier haben Gerichte unterschiedlich<br />
entschieden!!)<br />
Auch hier können Sie gegen ablehnende Entscheidungen der<br />
Behörden Widerspruch e<strong>in</strong>legen beziehungsweise klagen. Vorher empfiehlt<br />
sich unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e Beratung, da die Gesetzeslage kompliziert<br />
ist. Können Sie ke<strong>in</strong>e öffentliche Ausbildungsförderung erhalten, bleiben<br />
Ihnen als F<strong>in</strong>anzierungsquellen nur Stiftungen oder e<strong>in</strong>e Arbeit<br />
neben Ihrer Ausbildung. Ansonsten erhalten Sie erst wieder Leistungen<br />
nach § 2 AsylbLG, ALG II, wenn Sie Ihre Ausbildung abgebrochen<br />
oder beendet haben.<br />
Grundsätzlich ist es nötig, sich <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Änderung des BAföG und des<br />
SGB III zu engagieren, damit ausländischen Jugendlichen, die zu e<strong>in</strong>er<br />
Ausbildung zugelassen wurden, nicht mehr die Existenzgrundlage entzogen<br />
werden kann!<br />
Integrationskurse<br />
Integrationskurse richten sich an Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis<br />
zum Familiennachzug sowie anerkannte <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> (Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG). E<strong>in</strong> Integrationskurs umfasst<br />
630 Stunden und besteht aus dem Basiskurs Deutsch (drei Module<br />
mit je 100 Stunden) und dem Aufbaukurs Deutsch (drei Module<br />
mit je 100 Stunden), sowie zusätzlich dem Orientierungskurs (30<br />
Stunden). Der Kurs kostet 1 € pro Unterrichtsstunde. Empfänger von<br />
ALG II oder Leistungen nach SGB XII s<strong>in</strong>d von den Gebühren befreit.<br />
Informationen f<strong>in</strong>den Sie auf der Homepage des Bundesamtes unter<br />
www.bamf.de unter dem Stichwort Integrationskurse.<br />
Haben Sie e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23, 23a, § 25 Abs. 3, 4<br />
oder 5 AufenthG, e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgestattung oder e<strong>in</strong>e Duldung, werden<br />
Sie nur nachrangig zugelassen. Fragen Sie bei Interesse direkt bei<br />
den Sprachkursträgern, ob es noch e<strong>in</strong>en freien Platz gibt.<br />
Andere Sprachkurse<br />
An vielen Volkshochschulen, Universitäten oder Fachhochschulen<br />
werden Deutschkurse angeboten. Diese müssen Sie <strong>in</strong> der Regel selbst<br />
bezahlen. Oft gibt es Sonderpreise <strong>für</strong> Sozialhilfeempfänger und ALG<br />
9.7 Sprachkurse<br />
Arbeit & Studium<br />
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